Die Praxis der ARGEn in Deutschland, ihren "Kunden" bei der Verweigerung der Annahme einer Arbeitsstelle mit Kürzungen seiner Leistungen zum Lebensunterhalt zu drohen bzw. solche Sanktionen durchzuführen, ist klar Verfassungswidrig. Ein Leserartikel
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sagt in Artikel 12: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Nun stellt sich die Frage nach der Definition von Zwangsarbeit.
Was ist Zwang? Die Androhung einer Sanktion, die es unmöglich macht, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten (bis hin zur Streichung des Wohngeldes), ist sicher ein ausgeübter Zwang. Gekoppelt an die Forderung, eine bestimmte Tätigkeit zu übernehmen, ergibt sich daraus klar der Tatbestand der Zwangsarbeit. Menschen, die ihr Recht der freien Wahl der Arbeitsstelle in Anspruch nehmen wollen, werden in dieser Ausübung ihrer Grundrechte von der ARGE nicht nur behindert, sondern, sollten sie auf ihrem Recht beharren, sogar der Obdachlosigkeit und dem Hunger preisgegeben. Es ist ein Skandal, dass dieser so offensichtliche Rechtsbruch nicht in der Öffentlichkeit diskutiert wird und dass diese Aushöhlung unserer Verfassung einfach widerspruchslos hingenommen wird. (Ein Leserartikel von C.K.H. 20.04.2008)
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