Hartz IV: Urlaub dürfen auch Arbeitslosengeld II Bezieher machen.
(24.06.2010) Auch Bezieher vom Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf einen Urlaub. Grundsätzlich muss man der Arge jeden Tag verfügbar sein, falls beispielsweise ein Jobangebot vorliegt. Jedoch wollen auch Hartz IV Betroffenen einmal mit ihrer Familie in den Urlaub fahren. Gesetzlich geregelt wird dies durch die "Ortsabwesenheit". So haben ALG II Bezieher die Möglichkeit bis zu 3 Wochen pro Jahr auf Antrag sich ortsabwesend zu melden. Allerdings muss die zuständige Behörde der Ortsabwesenheit zustimmen. Es ist dann möglich sich im eigenen Wohnumfeld aufzuhalten oder auch ins Ausland zu fahren. Ein Anspruch auf zusätzliches "Urlaubsgeld" existiert allerdings im SGB II nicht.
Einen generellen Anspruch auf eine Ortsabwensenheit haben Hartz IV Bezieher allerdings nicht. Ein Antrag muss immer von der Arge zugestimmt werden. So kann es passieren, dass die zuständige Behörde den Antrag auf Urlaub ablehnt. Das passiert zum Beispiel dann, wenn ein Arbeitsangebot vorliegt, eine Weiterbildung geplant ist oder ein Antritt bei einem sog. Ein-Euro-Job ansteht. Auch eine berufliche Eingliederung in dieser Zeit darf voraussichtlich nicht gefährdet werden.
Ein Abmeldung über drei Wochen Ortsabwesenheit ist auch möglich. Allerdings werden die ALG II Leistungen nur bis zu drei Wochen weiter gezahlt. Danach verliert man den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Achtung: Wer ohne Zustimmung in den Urlaub fährt, muss unter Umständen erhaltene Bezüge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wieder zurück zahlen. Generell sollte demnach ein Antrag gestellt werden. (sb)
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