Bundessozialgericht gibt 36 Jahre altem Erwerbslosen Recht. Dieser erhält, trotzdem er noch zu Hause wohnt, den vollen Regelsatz
Es ist zwar selten, aber kommt dennoch vor; Ein 36jähriger ALG II Empfänger hatte vor dem Bundessozialgericht in Kassel geklagt, da dieser nur 80 Prozent des Arbeitslosengeld II Regelsatzes erhalten hat. der Grund: Er wohne noch zu Hause und bilde damit eine Bedarfsgemeinschaft. Ferner begründete das Karlsruher Jobcenter die Kürzung, da dieser nicht den "Haushaltsvorstand" bilde.
Das Bundessozialgericht widersprach jedoch dieser Ansicht. Das Gericht stellt in seinem Urteil klar, dass es, im Gegensatz zur der vor der Reform im Rahmen von Hartz IV gewährten Sozialhilfe, keinen Haushaltsvorstand mehr gäbe, dem allein die volle Regelleistung zustehe. Lediglich jüngere Kinder bilden nach Ansicht des Gerichts mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, weshalb diese mit dem anteiligen Regelsatz auskommen müssten. Nun stehen dem 36 jährigen Hartz IV Empfänger die volle 345 Euro zu. (Aktenzeichen: B 7b AS 6/06 R) (veröffentlicht, 29.01.07)
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