Hartz IV: Neuer Altersvorsorgefreibetrag 2010

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Hartz IV: Neuer Altersvorsorgefreibetrag seit April 2010

(02.05.2010) Neuer Altersvorsorgefreibetrag bei Hartz IV seit April 2010. Im April wurde das "Sozialversicherungs- Stabilisierungsgesetz" im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17 April 2010 in Kraft. Darin enthalten war die Änderung des in § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II festgelegten Altersvorsorgefreibetrages. Seit 17 April 2010 gilt damit für bestehende und neue Anträge auf Arbeitslosengeld II der neue Altersvorsorgefreibetrag von 750 Euro mal Alter.

Ebenfalls erhöht wurden die Höchstbeträge der geschützten Altersvorsorge für:
– vor dem 1 Januar 1958 geborene auf 48.750 Euro,
– nach dem 31 Dezember 1957 und vor dem 1 Januar 1964 geborene auf 49500 Euro,
– nach dem 31 Dezember 1963 geborene auf 50250 Euro.
Hierbei hat der Gesetzgeber zusätzlich die Bedingung des "unwiderruflichen" vertraglichen Verwertungsausschlusses konkretisiert, der auch bisher schon Voraussetzung war.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Altersvorsorgeschutzes nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II ist somit ein unwiderruflicher vertraglicher Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG dieses Vermögens, z.B. in Form einer Rentenversicherung mit einer entsprechenden Klausel. Wem sein ALG II-Antrag wegen zuviel Altersvorsorgevermögen vor dem 17 April 2010 abgelehnt wurde, der sollte umgehend einen neuen Antrag stellen, da nunmehr der neue Altersvorsorgefreibetrag zugrunde gelegt werden muss.

Bestehende Bewilligungsbescheide, die wegen zuviel Altersvorsorgevermögen nur als Darlehen oder vorläufig bewilligt wurden, müssen ab dem 17 April 2010 als Beihilfe bzw. endgültig bewilligt werden, wenn das Altersvorsorgevermögen nach den neuen Frei- und Höchstbeträgen nunmehr geschützt ist. Sofern der Leistungsträger eines davon Betroffenen dies nicht schon gemacht hat, sollte der Hilfeempfänger das umgehend selbst beantragen.

Wem sein ALG II-Antrag wegen zuviel Vermögen vor dem 17 April 2010 abgelehnt wurde, der sollte prüfen, ob er sein "Zuviel" an Vermögen nun unter Ausnutzung des deutlich höheren Altersvorsorgefreibetrages nicht als geschützte Altersvorsorge anlegen kann und will, denn dann wäre eine anschließende Antragstellung auf ALG II möglich und zulässig. Für Zeiträume vor dem 17 April 2010 gelten weiterhin die bisher gültigen Frei- und Höchstbeträge, somit auch die Rückzahlungspflichten von aufgrund dessen als Darlehen gewährten ALG II. (sb)

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