Erstes Hartz IV Urteil zu “atypischer Bedarf”

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Erste Sozialgerichte setzen das Hartz IV Urteil des Bundesverfasssungsgerichtes um. Eine Schülermonatsfahrkarte bei einem Schulweg von über 5 Kilometern ist ein "atypischer Bedarf" und muss von der Arge finanziert werden.

(01.05.2010) Rund drei Monate nach dem Hartz-IV Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wurde das erste Urteil zu den "atypischen Bedarfen", die sich nicht im Regelsatz wieder finden, gefällt. Insbesondere ging es hierbei um die Frage, ob die beantragten Leistungen vom ALG II Regelsatz zu tragen sind, oder ob ein "atypischer Bedarf" vorliegt, der fortlaufend und nicht einmalig ist.

Das Sozialgericht Detmold gab einer Klägerin Recht, die Schülermonatsfahrkarten bei der zuständigen Arge beantragt hat. Die Sozialrichter sahen darin einen "einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf", der zur Deckung eines "menschenwürdigen Existenzminimums " benötigt wird. Die Arge muss nun den Schülern die Monatsfahrkarte finanzieren. (AZ: 12 AS 126/07).

Im konkreten Fall besuchen zwei Schüler die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Oberstufe einer Gesamtschule. Die Schule ist fünf Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt. Die Arge hatte den Antrag auf Kostenübernahme einer Monatsfahrkarte abgelehnt. Die Kosten seien vom Hartz IV Regelsatz zu begleichen, argumentierte die Arge. Doch die Sozialrichter sahen das anders. Doch die Richter urteilten im Sinne der Schüler. "Wenn sich die Kammer auch durchaus bewusst ist, dass zusätzliche Ansprüche im Hinblick auf einen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen, unabweisbaren Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums angesichts der engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen, sieht sie einen derartigen Bedarf im Fall der Übernahme der Schulwegkosten als gegeben an.(sb)