Hartz IV: Jobcenter verweigerte Ämterbegleitung

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Wachmann verhinderte Ämterbegleitung

07.01.2013

Wachbedienstete des Jobcenter Hettstedt verweigerten kürzlich massiv eine Ämterbegleitung. Herr S. aus Großörner wollte einen Bekannten zu einem Termin im Jobcenter-Hettstedt begleiten. Doch die Begleitung endete bereits an der Tür der Hartz IV Behörde. Bereits kurz nach der Eingangstür wurde der aktive Erwerbslose durch einen Sicherheitsmann aufgehalten und zum rausgehen aufgefordert.

"Ich wollte nur bei dem Gespräch dabei sein und ein paar Fragen stellen. Aber wenn so etwas nicht erlaubt ist, dann braucht man auch keinen Zeugen mitzunehmen", ärgert sich Herr S., der sich deshalb entschloss, an die Öffentlichkeit damit zu gehen. "So etwas muss aufgeklärt werden", betont Herr S.

In der Tat handelte das Jobcenter hier rechtswidrig. Denn die rechtliche Grundlage der Begleitung wird eindeutig durch das Sozialgesetzbuch (§13 Abs.4 SGB X) geregelt. Darin steht: “Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.”

Statt sich für das Verhalten des Sicherheitsmannes zu entschuldigen, verteidigte das Jobcenter die Handlungsweisen. Auf eine Pressenachfrage hieß es, dass bei einer Terminabsprache der Beistand nicht angemeldet wurde. Beim Aufeinandertreffen des Jobcenter-Mitarbeiters sei Herr S. einige Entfernung dahinter gelaufen, so dass für „den zuständigen Sicherheitsbeauftragten nicht zu erkennen war, inwieweit hier ein persönlicher Kontakt zu dem Herrn […] besteht". Aus diesem Grund habe der Wachmann Herrn S. nach draußen gebeten.

Grundsätzlich empfehlen Sozialberatungsstellen zu Ämterterminen nie ohne Beistand zu gehen. Ein kleiner Leitfaden ist hier zu finden. Wird eine Begleitung verweigert, sollte man sich nicht abwimmeln lassen und sachlich auf §13 Abs.4 SGB X hinweisen. Hilft auch das nicht, sollte auf das Hinzuziehen des Teamleiters gepocht werden. (sb)

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