Hartz IV: Jobcenter kundschaftete Datensätze der Eltern aus

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Datensammelwut der Jobcenter konnte beendet werden

Der Datenschutz wird nicht selten von den Jobcentern missachtet. Beispiele in der Vergangenheit belegen das. So gab es z.B. mal eine BA-Weisung, nach der Jobcenter auch Observationen von Hartz IV Beziehern vornehmen dürften. Die konnte durch die Initiative von uns und dem Erwerblosenforum zu damaliger Zeit gestoppt werden.

Ein weniger spektakuläres aber dennoch offenkundiges Beispiel ereignete sich in Oldenburg. Auch dort konnte eine Intervention das Jobcenter zum Einlenken bewegen.

Wie die Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. berichtet, befragten die Sachbearbeiter im Jobcenter Oldenburg “Neukunden” mit einem gesonderten Formular, wie die Eltern des Antragstellers heißen. Zusätzlich wurde nach dem Wohnort und nach dem Geburtsdatum der beiden Elternteile gefragt.

SGB II kennt keine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Volljährigen

Verwunderlich, da das Sozialgesetzbuch II keine Unterhaltspflicht der Eltern für volljährige Kinder kennt. Vielmehr würden die Daten gesammelt, weil ein Erbfall eintreten könnte, aus dem Einkommen für Leistungsberechtigte entstehen und angerechnet werden könnte.

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Anfrage beim Bundesdatenschutzbeauftragten

Die Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. nahm dies zum Anlass beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nachzufragen, ob dies rechtlich statthaft sei.

Nach 3 Monaten kam die Antwort: „Ich habe das Jobcenter hierzu um Stellungnahme gebeten. Das Jobcenter bestätigte die Verwendung des Vordrucks. Aufgrund der Beschwerde wurde das Verfahren nochmals überprüft. Das Jobcenter teilt mit, dass es die Verwendung des Vordruckes daraufhin unverzüglich beendet hat.“

Nicht alles hinnehmen

Das zeigt, dass es Sinn macht, nicht einfach alles hinzunehmen, was von Seiten der Jobcenter vorgelegt und erfragt wird. Somit ist es nicht rechtmäßig, wenn Daten der Eltern erfragt werden. Falls Beispiele auch aus anderen Städten bekannt sind, bitten wir um eine kurze Mail. Ferner können Betroffene, denen gleiches vorgelegt wird, auf die Anfrage beim Bundesdatenschutzbeauftragten hinweisen.