Hartz IV: Hundehaftpflichtversicherung absetzbar

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Im Hartz IV Bezug kann die Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen abgesetzt werden

07.10.2013

Wenn eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Kosten im Hartz-Bezug vom Einkommen abzusetzen, wie der Sozialberater Harald Thomé in seinem Rundbrief berichtet. Demnach mindert sich das Einkommen von Leistungsbeziehern nach SGB II und SGB XII mit Hund im Schnitt um drei bis fünf Euro im Monat, wenn sie in einem Bundesland leben, in dem Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für ihr Tier abschließen müssen.

Nur gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung ist absetzbar
Hundehalter in Hartz IV-Bezug können die Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen absetzen. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII schreiben diese Verfahrensweise eindeutig vor, wie Thomé berichtet. Demnach sind gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen generell immer abzusetzen. Dabei spielt die Höhe der Kosten keine Rolle.

Im Fall einer Hundehaftpflichtversicherung hängt ihre Absetzbarkeit von der Gesetzeslage des jeweiligen Bundeslandes ab. Während in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Brandenburg eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht sie in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz lediglich für auffällige Tiere. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein müssen nur Hundehalter von Kampfhunden für den Versicherungsschutz sorgen und in Nordrhein-Westfalen gilt die gesetzliche Regelung erst ab einer Körpergröße des Tieres von 40 Zentimetern und einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm.

Hundehaftpflichtversicherung kann rückwirkend bis Januar 2012 abgesetzt werden
Durchschnittlich kostet eine Hundehaftpflichtversicherung zwischen drei und fünf Euro pro Monat. Verfügen Hartz IV- oder Sozialgeld-Bezieher über Einkommen, ist der Betrag absetzbar. Pflichtversicherungen fallen nicht unter die Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro, heißt es im Rundbrief. Die Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung müssen demnach von dieser zusätzlich abgesetzt werden.

Während im Leistungsbezug nach SGB XII die Kosten für eine Hundehaftpflichtversicherung in jedem Fall zusätzlich zu privaten Versicherungen abzusetzen sind, weicht die Regelung für Leistungsbezieher nach SGB II leicht ab. Wenn Hartz IV-Bezieher Einkommen aus Erwerbstätigkeit erwirtschaften und nur 100 Euro Grundfreibetrag pro Monat in Abzug gebracht werden, sind die Kosten für die Hundehaftpflichtversicherung im Freibetrag enthalten (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II).

Laut Thomé besteht derzeit nicht nur die Möglichkeit, die Hundehaftpflichtversicherung abzusetzen, sondern es können auch Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, die dann im längsten Fall bis Januar 2012 rückwirkend gelten SGB II: § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm. § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II und im SGB XII: § 37 S. 1 SGB I iVm § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 116a SGB XII), so dass die Jobcenter die Hundehaftpflichtkosten auch rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigen müssen. (ag)

Bild: Jewgenia Stasiok / pixelio.de

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