Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten: Erst Wohnung suchen, dann Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Unterkunftskosten stellen
29.07.2013
Es besteht kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Unterkunftskosten durch das Jobcenter, sofern der Antragsteller keine konkrete Wohnung nachweisen kann, für die die Kostenübernahme beantragt wird. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) München (Aktenzeichen: L 7 AS 330/13 B ER).
Angemessene Wohnung ist Voraussetzung für Zusicherung zur Kostenübernahme
Im vorliegenden Fall hatte eine obdachlose Frau vom Jobcenter gefordert, ihr 260 Euro monatlich in Aussicht zu stellen, wobei sie auf keine konkrete Wohnung hinwies. Ersatzweise forderte sie die Übernahme von Hotelkosten in Höhe von 2.791 Euro pro Monat. Zudem sollte der Umzug von der Behörde finanziert werden. Das Jobcenter lehnte das Gesuch der Frau jedoch ab. Auch das Sozialgericht (SG) München und das bayerischen LSG entschieden nicht zugunsten der Frau.
Wie das LSG München erklärte, sei sowohl die Benennung einer konkreten Wohnung als auch deren Angemessenheit eine Grundvoraussetzung für die Zusicherung der Kostenübernahme. Zudem habe das Jobcenter bei der Zusicherung sein Ermessen auszuüben. Das Gericht könne vorläufig keine Verpflichtung des Jobcenters zu einer Zusicherung veranlassen.
Prinzipiell sollten Betroffene zunächst eine Wohnung suchen und erst dann einen Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Unterkunftskosten beim Jobcenter stellen. Bei Obdachlosigkeit kann Hilfe gemäß §§ 67 SGB XII mit besonderen sozialen Problemen in Anspruch genommen werden. (ag)
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