Ältere Erwerbslose aufgepasst! Retten Sie Ihre Alterssicherung!
Wegen erleichterter Kündigungsschutzregelungen und altersdiskriminierender Personalpolitik vieler Betriebe sind ältere Arbeitnehmer/innen von Erwerbslosigkeit und dem Verlust der Altersvorsorge besonders bedroht.
Übergangsregelung lief am 31.01.06 aus
Sind Sie älter als 45 Jahre und waren Sie länger als 28 Monate versicherungspflichtig tätig, gilt für Sie die jetzige längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, wenn sie bis zum 31.1.2006 arbeitslos geworden sind.
Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt
Bestandsschutz für erleichterte Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bis 2006 haben Sie, wenn Sie gem. § 428 SGB III („58er Regelung“) ab dem 60. Lebensjahr frühverrentet werden. Als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger haben Sie dann auch einen Anspruch auf Alg II. Dies gilt nur noch, wenn Ihr Alg II Anspruch vor dem 1.1.2006 entstand und Sie vor diesem
Tag das 58. Lebensjahr vollendeten.
Arbeitsverhältnis?
Bei Neueinstellungen können Erwerbslose ab dem 55. Lebensjahr die Arbeitgeberkosten für Sozialversicherungen von der Arbeitsagentur erstattet bekommen. Lassen Sie sich bei ABM nicht in die niedrigsten Eingruppierungen drücken! Werden Sie in kommunale Arbeitsangelegenheiten zu 1 €/Stunde (1 Euro Job) verpflichtet und erscheint Ihnen dies unzumutbar, müssen Sie diese Arbeit zuerst antreten. Erst anschließend sollten Sie Widerspruch einlegen, um eine Sanktion zu vermeiden.
Sind Sie vor 1948 geboren?
Für alle vor 1948 Geborenen gilt weiter der Vermögensschutz der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Vermögensfreibetrag
in Höhe von 520 € je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 € je Partner, falls beide vor 1948 geboren sind).
Tipp: Rente sichern!
Alle Beträge, die diese Grundfreibeträge übersteigen, werden Ihnen auf das Alg II angerechnet. Schließen Sie ggf. Zusatzverträge zu Lebensversicherungen ab, damit diese nicht vor Eintritt Ihrer Altersrente fällig und als zusätzliches
Schonvermögen mit 200 € je Lebensjahr freigestellt werden.
Schwierige Gemengelage bei Vermögenssachwerten
Schmuck, Antiquitäten und z.B. Ölgemälde gelten u.U. als verwertbare Vermögen. Von der Verwertung freigestellt sind aber für die Altersvorsorge erforderliche Dinge, solche, deren Verwertung eine besondere Härte wäre, sowie unentbehrliche Vermögensgegenstände zur Aufnahme/ Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit.
Tipp: Vermögensberatung!
Unabhängige Beratungsstellen informieren über Vermögensgegenstände. Erbstücke sind nicht per sé Schonvermögen!
Wenn Sie Alg II nur als Darlehn erhalten wegen unwirtschaftlich verwertbarem Vermögen, z.B. Besitz eines Hauses über der angemessenen Wohnungsgröße (s.Vermögen Hartz IV), dann sind Sie nicht mehr kranken- und rentenversichert!
Sollten Angehörige, die sie im Alter unterstützen werden, nicht schon heute Ihnen am Herzen liegende Vermögenswerte
bekommen?
Wohnraum zu groß?
Ihre Wohnung kann zu groß oder zu teuer sein, weil Ihre erwachsenen Kinder ausgezogen sind bzw. Sie Ihre/n PartnerIn oder Ihre Eltern verloren haben.
Keine Unterhaltspflicht von Kindern, u.U. aber Erbenhaftung!
Ihre Kinder oder Eltern sind für Sie bei Alg II-Bezug (Hartz 4) nicht unterhaltspflichtig! Erhalten Sie allerdings tatsächlich von
Ihnen Geld zum Leben, senkt das Ihr Alg 2! Bewohnen Sie mit Eltern/Kindern eine Wohnung, wird vermutet, dass diese
Sie nach ihren Kräften unterstützen – das mindert ggf. Ihr Alg II!
Und als letzter Hinweis:
Guter Rat gefragt! Beraten Sie mit Ihrem Steuerberater mögliche Erb-, Übertragungs- oder Schenkungsregelungen!
Weitere Information zu Hartz 4 finden Sie hier
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