Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung bei ALG II Bezug
Bis auf die Ausnahme "Erstausstattung der Wohnung" gilt: die aus der Sozialhilfe bekannten sog. einmaligen Beihilfen sind jetzt in den ALG II Regelleistung pauschal enthalten. Für notwendige Ersatzanschaffungen (z.B. Kühlschrank, Möbel, usw.) sollte man selbst Rücklagen bilden, so der Gesetzgeber. Wer nichts zurückgelegt hat oder aufgrund der kurzen Bezugszeit noch nicht genügend zurücklegen konnte und einen unabweisbaren Bedarf hat, kann von der ARGE auf Antrag ein Darlehn erhalten. Das Darlehn wird in Raten direkt von der Hartz IV Regelleistung wieder abgezogen (Achtung: maximal 10% der Regelleistung!). Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn es sich um eine Notsituation handelt und es Euch nicht zuzumuten ist, länger auf die Bedarfsdeckung zu warten (z.B. defekter Kühlschrank).
Beihilfen nur in außergewöhnlichen Umständen
Eine Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung – einschließlich Haushaltsgeräte – kommt nicht nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Wohnungsbrand oder Erstanmietung nach Haftentlassung in Frage. Auch andere Fälle der Ersteinrichtung muss die ARGE anerkennen: Z. B. die Gründung eines eigenen Hausstandes nach Verlassen des Elternhauses oder der bisherigen ehelichen Wohnung, ein notwendiger Umzug in eine größere Wohnung oder die Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen oder eine Frau, die ein Frauenhaus verlässt.
Bei einem bereits vorhandenen Hausstand kann in der Regel keine einmalige Hilfe beantragt werden. Sollte allerdings z.B. der bisherige Herd zur Einrichtung der alten Wohnung gehören und in der neuen Wohnung ist keiner vorhanden, so kann man dafür eine Beihilfe im Rahmen der Erstausstattung erhalten. Die ARGE wird auf Euren Antrag hin eine Pauschale auszahlen. Diese wird eher niedrig ausfallen und richtet sich nicht nach Neupreisen. Lassen Sie sich schriftlich erklären, welche Möbel bzw. Gegenstände zu welchen Preisen in der Pauschale berücksichtigt wurden. Wenn Notwendiges fehlen sollte, müsst Ihr ggf. Widerspruch einlegen.
Pauschalen bei Geburt eines Kindes
Ebenso muss die ARGE bei Geburt eines Kindes den Erstausstattungsbedarf an Möbeln (Wickelkommode, Kinderbett, Badewanne, Kinderwagen etc.) und Haushaltsgeräten (Trinkflasche, Flaschenwärmer, usw.) anerkennen. Das Sozialgericht Hamburg (Beschluss AZ: S 57 AS 125/05) hält
dazu eine Pauschale in Höhe von 224 € für sachgerecht. In den Städten und Kommunen sind die Pauschalen allerdings unterschiedlich angesetzt. (03.09.2009, Info Also)
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