Alleinerziehende Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen eine Vollzeitstelle annehmen. Die Betreuung der Kinder kann im Kindergarten gewährleistet werden, wenn das Kind mindestens drei Jahre alt ist.
Ein alleinerziehender Vater, dessen Kind drei Jahre alt ist, sollte eine ihm angebotene Stelle annehmen. Aufgrund der Versorgung und Erziehung des Kindes wollte der Mann die Arbeitsstelle nicht antreten. Aufgrund dessen verhängte die zuständige Behörde eine Sanktion (Kürzung des ALG II-Regelsatzes). Dagegen klagte der Mann vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die Klage wurde jedoch abgewiesen und die Sanktion für rechtens erklärt. (AZ: L 5 AS 449/08).
In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Erziehung eines Kindes sei "in der Regel nicht gefährdet" sei, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder Tagespflege sichergestellt ist. Der Mann hätte mit dem Arbeitsgeber klären müssen, ob sich die Arbeitszeiten mit einer Betreuungszeit in einem Kindergarten vereinbaren ließen. Diese Klärung mit dem Arbeitgeber hatte der Kläger jedoch nicht gemacht. In diesem Fall, so die Richter, gäbe es "Anhaltspunkte" dafür, dass sich die Arbeitszeit mit der Betreuung des Kindes hätte vereinbaren ließen. Der Grundsatz lautet, wenn sich beides vereinbaren lässt, so müssen auch alleinerziehende ALG II Empfänger/innen eine Arbeitsstelle annehmen, wenn es zeitliche und örtliche Möglichkeiten gibt, eine Kinderbetreuung zu gewährleisten. Zudem muss das zu betreuende Kind mindestens drei Jahre alt sein. (19.11.2008)
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