Hartz IV: Alle Weiter- und Bildungsmaßnahmen werden pausiert

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Alle Maßnahmen für Hartz IV und Arbeitslosengeld-Bezieher werden pausiert

Nachdem wir berichteten, dass eine Jobcenter noch immer dazu auffordern, an Maßnahmen teilzunehmen, hat nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Informationsschreiben darauf hingewiesen, dass Weiterbildungsmaßnahmen, die eine “pysische Anwesenheit” erfordern, zunächst auszusetzen sind. Ausgenommen sind allerdings “alternative Maßnahmen”, die KEINE persönliche Anwesenheit vor Ort des Trägers erfordern.

Die Corona-Krise erfordert, soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Hierzu hat der Bund mit den Ländern eine Kontaktsperre allen Bürgern auferlegt. Wird gegen diese Kontaktsperre verstoßen, drohen hohe Bußgelder.

Laufende Maßnahmen werden eingestellt – auch keine neuen Zuweisungen

Laufende Bildungsmaßnahmen sind hiervon nicht ausgeschlossen. Auch sollen die Jobcenter und Arbeitsagenturen bis Ende März 2020 nicht mehr in Bildungsmaßnahmen vermitteln. Im Bereich der Erwachsenenbildung zählen hierzu auch die Träger, die arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Beratung, Qualifizierung und Weiterbildung von Erwerbslosen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen anbieten.

Kein Abbruch sondern Pausierung

Die Maßnahmen sollen allerdings nicht abgebrochen werden, sondern gelten ab jetzt als “Pausiert”. Die Träger sollen entsprechende Informationen an die Teilnehmenden senden, um diese zu informieren. Wenn die Kontaktsperre des Bundes und der Länder darüberhinaus anhält, ist damit zu rechnen, dass Betroffene auch darüber hinaus nicht an den Maßnahmen teilnehmen müssen.

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Achtung: Von der Aussetzung sind allerdings nicht die Lohnkostenzuschüsse betroffen, die z.B. im Rahmen des Teilhabechancengesetzes (THCG) an Arbeitgeber gezahlt werden. Besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin, werden die Gelder auch weiter ausgezahlt.

Virtuelle Maßnahmen angeregt

Das Bundesarbeitsministerium regt nunmehr die Träger an, “alternative Formen” anzubieten, die eine physische Anwesenheit nicht erfordern. So können Anbieter beispielsweise Telefonberatungen oder virtuelle bzw. digitale Angebote unterbreiten. Hierfür müssen Teilnehmende jedoch über einen PC und einen Internetanschluss verfügen. Die Träger sind angewiesen, dieses zu ermitteln, ob die Vorrausetzungen bestehen. Zudem müssen die Datenschutzrichtlinien eingehalten sein. Bietet ein Träger eine solche Maßnahme an, könnte sich ein Antrag auf Kosten für die Beschaffung eines internetfähigen PC´s lohnen.

Keine Weisung – allerdings besteht Kontaktsperre

Das Ministerium hat KEINE fachliche Weisung erlassen. Es soll lediglich als “Orientierungshilfe” für die Jobcenter dienen. Allerdings reichen die Weisungen der Länder und der Gesundheitsbehörden aus, da derzeit eine Kontaktsperre besteht und gegen diese verstoßen werden würde, wenn Bildungsträger oder Jobcenter weiterhin auf eine Teilnahme bestehen würden.

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