Wann entsteht ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld?

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Wenn Menschen nach einer Phase mit Arbeitslosengeld wieder Arbeit finden und später erneut arbeitslos werden, taucht fast automatisch dieselbe Frage auf: Entsteht wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, und wenn ja, wann? Hinter dieser Alltagsfrage steckt ein rechtlich klar geregeltes Sozialsystem.

Es unterscheidet zwischen einem noch vorhandenen Restanspruch aus einem früheren Bewilligungszeitraum und einem vollständig neuen Anspruch, der erst durch neue Versicherungszeiten entsteht. Beides wird im Sprachgebrauch oft vermischt, führt aber in der Praxis zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen bei Dauer und Höhe der Leistung.

Restanspruch: Wenn der frühere Anspruch noch nicht „aufgebraucht“ ist

Ein Restanspruch liegt vor, wenn bereits Arbeitslosengeld bewilligt wurde, der Bezug aber vorzeitig endet, etwa weil eine Beschäftigung aufgenommen wird.

Dieser „nicht verbrauchte“ Teil kann bei erneuter Arbeitslosigkeit wieder aufleben, solange der Anspruch noch geltend gemacht werden darf. Entscheidend ist dabei eine Frist: Ein Anspruch kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind. Das ist der Zeitpunkt, an dem ein Restanspruch faktisch „verfällt“, selbst wenn rechnerisch noch Tage übrig wären.

In der Realität bedeutet das: Wer nach einem früheren Arbeitslosengeldbezug eine Stelle annimmt, dann nach einigen Monaten wieder arbeitslos wird und in diesem Zeitraum keinen neuen Anspruch erwirbt, landet häufig wieder beim alten, noch offenen Anspruch. Das kann vorteilhaft sein, weil die Leistung dann auf der früheren Bemessung beruht und die Restdauer exakt dem noch nicht ausgeschöpften Zeitraum entspricht. Es kann aber auch ernüchternd sein, wenn nur noch wenige Wochen übrig sind.

Neuer Anspruch: Wann entsteht er wirklich?

Ein neuer Anspruch entsteht nicht automatisch mit jeder erneuten Arbeitslosigkeit. Er entsteht erst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erneut erfüllt sind. Praktisch läuft es auf einen Satz hinaus: Ein neuer Anspruch setzt neue versicherungspflichtige Zeiten voraus, und zwar in einem Mindestumfang, der als Anwartschaftszeit bezeichnet wird.

Die allgemeine Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und wird rückwärts gerechnet. Sie beginnt mit dem Tag vor dem Zeitpunkt, an dem alle übrigen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen. In diese 30 Monate müssen die zwölf Monate Versicherungspflicht „hineinpassen“.

Damit ist zugleich erklärt, warum viele Betroffene nach kürzeren Beschäftigungsphasen keinen neuen Anspruch erwerben: Wer nach dem ersten Bezug nur einige Monate gearbeitet hat, baut in der Regel noch keinen neuen Anspruch auf, sondern bewegt sich weiterhin im Bereich des Restanspruchs.

Die Rahmenfrist: Warum die letzten 30 Monate so wichtig sind

Die Rahmenfrist ist der rechtliche Blick zurück in die jüngere Vergangenheit. Sie soll sicherstellen, dass Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung an eine relativ aktuelle Beitragszahlung gekoppelt bleibt. Relevant sind dabei Zeiten, in denen Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung angefallen sind, aber auch bestimmte freiwillige Versicherungen können eine Rolle spielen. Mehrere Beschäftigungsabschnitte werden zusammengerechnet, solange sie in der Rahmenfrist liegen.

Wichtig ist auch eine rechtliche Feinheit: Rahmenfristen „stapeln“ sich nicht. Wer mehrfach arbeitslos wird, bekommt nicht einfach immer wieder längere Rückblicke, sondern jeweils eine neu berechnete Rahmenfrist, die sich aus dem Zeitpunkt des neuen Anspruchsentstehens ergibt. Das ist mitentscheidend, wenn Menschen zwischenzeitlich längere Auszeiten hatten oder wenn Beschäftigungszeiten zu weit zurückliegen.

Eine häufige Konstellation: Weniger als zwölf Monate gearbeitet

In vielen Lebensläufen ist der Klassiker: Nach Arbeitslosengeld folgt eine Beschäftigung, die nach einigen Monaten endet, etwa durch Befristung oder Probezeit. In diesem Fall entsteht regelmäßig kein neuer Anspruch, weil die zwölf Monate Anwartschaftszeit nicht erreicht werden.

Dann greift, sofern noch vorhanden und nicht verfristet, der Restanspruch aus der früheren Bewilligung.
Das ist kein „Trick“, sondern die Logik der Versicherung. Arbeitslosengeld soll zwar bei erneuter Arbeitslosigkeit schützen, verlangt aber für einen neuen Anspruch einen Mindestumfang an neuer Beitragszeit.

Wenn die zwölf Monate erreicht sind: Neuer Anspruch – aber nicht immer „mehr“

Wer mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis war und danach wieder arbeitslos wird, erfüllt typischerweise die Anwartschaftszeit erneut. Dann entsteht ein neuer Anspruch. Viele erwarten in diesem Moment automatisch eine lange Bezugsdauer. Tatsächlich richtet sich die Dauer aber nach der Länge der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist und außerdem nach dem Lebensalter bei Anspruchsentstehung. Je nach Konstellation kann der neue Anspruch deutlich kürzer ausfallen als der frühere.

Hier kommt eine zweite wichtige Regel ins Spiel: Wenn durch die Entstehung eines neuen Anspruchs ein früherer Anspruch erlischt, kann sich die Dauer des neuen Anspruchs um die Restdauer des erloschenen Anspruchs verlängern, allerdings nur, wenn seit Entstehung des erloschenen Anspruchs noch keine fünf Jahre vergangen sind. Diese Verlängerung ist zudem nach oben begrenzt, nämlich durch die dem Lebensalter zugeordnete Höchstdauer. Praktisch kann das bedeuten, dass sich ein neuer, eher kurzer Anspruch durch „mitgenommene“ Resttage spürbar verlängert, aber eben nicht unbegrenzt.

Ausnahme: Die kurze Anwartschaftszeit bei häufig befristeten Jobs

Das Gesetz kennt für bestimmte Personengruppen eine erleichterte Variante, die kurze Anwartschaftszeit. Sie kann einen Anspruch schon bei geringerer Dauer von Versicherungspflichtverhältnissen eröffnen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt werden und zusätzlich typische Merkmale kurzzeitiger Beschäftigungen vorliegen. Diese Regel zielt auf Menschen, die immer wieder nur kurz beschäftigt werden, etwa in Branchen mit vielen Befristungen. In der Praxis ist diese Variante stark einzelfallabhängig und verlangt Nachweise, weshalb sie häufig erst im Gespräch mit der zuständigen Stelle sauber eingeordnet werden kann.

Ohne Meldung kein Geld: Warum der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zählt

Ein erneuter Anspruch – ob Restanspruch oder neuer Anspruch – wird nicht allein dadurch „aktiv“, dass man beschäftigungslos ist. Er setzt unter anderem eine Arbeitslosmeldung voraus. Diese Meldung kann elektronisch im Portal oder persönlich erfolgen, je nach Möglichkeit der Identifizierung. Dazu kommt die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, sobald absehbar ist, dass ein Arbeitsverhältnis endet. In der Regel ist das spätestens drei Monate vor dem Ende erforderlich, andernfalls binnen drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt.

Wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit. Für die verspätete Arbeitssuchendmeldung ist in den Regelungen eine Sperrzeit von einer Woche vorgesehen. Das klingt kurz, hat aber eine spürbare Wirkung: Der Leistungsbeginn verschiebt sich, und je nach Situation kann sich auch die Anspruchsdauer mindern. Gerade bei kurzen Restansprüchen kann eine Woche bereits den Unterschied machen, ob noch ein nennenswerter Zahlbetrag fließt.

Sperrzeiten und „Neuaufbau“: Was Betroffene oft übersehen

Sperrzeiten sind nicht nur ein Thema beim ersten Leistungsbezug. Sie können auch im Zusammenhang mit erneuten Ansprüchen relevant werden, etwa wenn ein Anspruch wegen einer Sperrzeit erlischt oder wenn bestimmte Zeiten nicht zur Erfüllung einer späteren Anwartschaft herangezogen werden dürfen. Das wirkt in der Praxis wie ein versteckter Stolperstein: Eine ungünstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine verspätete Meldung kann nicht nur kurzfristig Geld kosten, sondern auch später die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch komplizierter machen.

Einordnung für die Praxis: Was die Frage „Wann entsteht ein erneuter Anspruch?“ meist bedeutet

Im Alltag lässt sich die Frage häufig auf zwei Prüfungen herunterbrechen, ohne dass man dafür Paragrafen auswendig können muss. Zunächst geht es darum, ob vom früheren Arbeitslosengeld noch Tage übrig sind und ob die Vierjahresfrist seit Anspruchsentstehung noch nicht abgelaufen ist. Ist das der Fall, lebt bei erneuter Arbeitslosigkeit oft der Restanspruch wieder auf, wenn kein neuer Anspruch entstanden ist.

Erst wenn die Zwischenbeschäftigung ausreichend lang war, typischerweise mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate, kommt ein neuer Anspruch in Betracht. Dann lohnt der zweite Blick: Wie lang ist dieser neue Anspruch nach den Regeln zur Anspruchsdauer, und gibt es noch Resttage, die nach den Vorschriften zur Verlängerung hinzugerechnet werden können, solange die Fünfjahresgrenze eingehalten ist.

Quellen

Für diesen Beitrag wurden Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Anspruch auf Arbeitslosengeld und zu den Meldewegen sowie einschlägige Normtexte und fachliche Weisungen herangezogen, darunter Regelungen zur Anwartschaftszeit, zur Rahmenfrist, zur Arbeitslosmeldung, zur Anspruchsdauer einschließlich der Anrechnung von Restzeiten sowie zum Erlöschen von Ansprüchen und zu Sperrzeiten.