Unrechts-staatliche Hartz IV-§31-Sanktionen durch „aufschiebende Wirkung“ ausgesetzt: Sozialgericht des Saarlandes schließt sich Bewertung des Bundessozialgerichts an.
„Wie von uns erwartet zieht das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9. Februar in Verbindung mit dem Bundessozialgerichtsurteil vom 18. Februar in Sachen Hartz IV-Sanktions-§31 weitere Kreise,“ freut sich Brigitte Vallenthin im Gespräch mit dem Sozialticker. Die Hartz4-Plattform Sprecherin ergänzt: „Mittlerweile ist es mit einem unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts des Saarlandes (S 21 AS 26/10 ER) vom 10. März gelungen, die Sanktionen, diesen nach Bewertung des Bundessozialgerichts „schwerwiegenden Eingriff“, durch eine Eilklage unmittelbar auszusetzen.
Erstmals konnte nämlich in diesem Zusammenhang das – für Hartz IV ausgeschlossene – Recht auf „aufschiebende Wirkung“ wieder hergestellt und so dem Kläger das Grundrecht auf „menschenwürdiges Existenzminimum“ durch sofortige Zahlung des sanktionierten Regelsatzes sicher gestellt werden.“
Vor der Eilklage, dem Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht des Saarlandes, hatte der Kläger zunächst Widerspruch gegen eine Sanktion von 100 % des Regelsatzes eingelegt, die erfolgt war, weil er wiederholt eine „Arbeitsgelegenheit nicht antrat“, wie es im Beschluss heißt. Unmittelbar danach hat er am 8. Februar gegenüber der Behörde ergänzend den Antrag auf „aufschiebende Wirkung“ gestellt und gleichzeitig beim Sozialgericht des Saarlandes die Eilklage eingereicht.
Das Sozialgericht hat sodann am 10. März beschlossen: „Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (…) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller (…) die ungekürzte Regelleistung auszuzahlen.“ Nach diesem ersten Erfolg im Kampf gegen die unrechts-staatlichen Hartz IV-Sanktionen empfiehlt die Hartz4-Plattform allen Betroffenen, im zweiten Schritt – nach Widerspruch und Überprüfungsantrag – unmittelbar auch den Antrag auf aufschiebende Wirkung bei der zuständigen
Sozial-Behörde zu stellen. „Der kann,“ so Brigitte Vallenthin gegenüber dem Sozialticker, „nach unserer Einschätzung möglicher Weise allen bislang von Leistungskürzungen Betroffenen den raschen Zugang zu den per Sanktion vorenthaltenen Geldmitteln verschaffen. Denn wir gehen davon aus, dass vermutlich bisher üblicherweise die Rechtsbehelfsbelehrungen sämtlicher Sanktions-Bescheide nicht den auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen des
Bundessozialgerichts genügen.“ (Hartz-4-Plattform, 17.03.2010)
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