Erwerbsminderungsrente: Von der EM-Rente in die Altersrente – Das ändert sich jetzt

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Für viele Menschen mit Erwerbsminderungsrente rückt irgendwann die Frage näher, was beim Wechsel in die Altersrente passiert. Die Sorge ist häufig, dass mit dem Übergang weniger Geld auf dem Konto landet oder ein neuer Antrag komplizierte Folgen auslöst.

Tatsächlich ist der Wechsel rechtlich klar geregelt, dennoch gibt es seit den jüngsten Änderungen bei Zuschlägen und Hinzuverdienstgrenzen wichtige Punkte, die Betroffene kennen sollten.

Die Erwerbsminderungsrente ist für Menschen gedacht, die aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie wird nur gezahlt, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Danach tritt die Altersrente an ihre Stelle.

Was beim Erreichen der Regelaltersgrenze passiert

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, muss beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel keinen völlig neuen Rentenweg organisieren. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erwerbsminderungsrente mit Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze automatisch durch die Altersrente ersetzt wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Das ist für Betroffene ein wichtiger Schutz. Viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und Erwerbsminderungsrentner haben ihre Erwerbstätigkeit früher beenden müssen und konnten deshalb weniger Beitragszeiten aufbauen. Ohne Schutzregelung könnte der Wechsel in die Altersrente finanziell nachteilig wirken.

Rechtlich wird dieser Schutz über persönliche Entgeltpunkte abgesichert. Nach § 88 SGB VI werden bei einer späteren Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, wenn zuvor eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde und die neue Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten beginnt. Bei einem nahtlosen Übergang in die Altersrente ist diese Frist regelmäßig unproblematisch.

Warum die Altersrente trotzdem anders berechnet wird

Auch wenn die spätere Altersrente in vielen Fällen nicht niedriger ausfällt, bedeutet der Wechsel nicht, dass die bisherige Zahlung einfach nur unter neuem Namen weiterläuft. Die Rentenversicherung berechnet die Altersrente nach den Regeln der Altersrente neu. Dabei werden Entgeltpunkte, Versicherungszeiten, Zugangsfaktoren und gegebenenfalls weitere rentenrechtliche Zeiten geprüft.

Bei der Erwerbsminderungsrente spielt die sogenannte Zurechnungszeit eine wichtige Funktion. Sie sorgt rechnerisch dafür, dass Betroffene so behandelt werden, als hätten sie noch eine bestimmte Zeit weitergearbeitet. Dadurch kann die EM-Rente höher ausfallen, als es allein die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erworbenen Beiträge erwarten ließen.

Bei der späteren Altersrente wird erneut gerechnet. Ergibt diese neue Berechnung einen höheren Betrag, profitieren Betroffene davon. Ergibt sie einen niedrigeren Betrag, greift der Schutz über die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte.

Was sich beim Zuschlag für ältere EM-Renten geändert hat

Besonders wichtig ist der Zuschlag für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Hintergrund ist, dass frühere Jahrgänge nicht in gleichem Umfang von späteren gesetzlichen Verbesserungen profitiert hatten.

Für Renten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 wurde ein durchschnittlicher Zuschlag von rund 80 Euro monatlich genannt. Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 lag der durchschnittliche Zuschlag bei knapp 50 Euro monatlich. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Neu ist außerdem die Auszahlung seit Dezember 2025. Der Zuschlag wird nicht mehr separat überwiesen, sondern ist Teil der Rente. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird zudem das Berechnungsverfahren angepasst; ein Antrag ist weder für den Zuschlag noch für eine mögliche kleine Nachzahlung erforderlich.

Für den Wechsel in die Altersrente ist wichtig: Auch Nachfolgerenten, die unmittelbar an entsprechende Erwerbsminderungsrenten anschließen, können einen Zuschlag erhalten. Damit betrifft die Änderung nicht nur laufende EM-Renten, sondern auch den Übergang in eine anschließende Altersrente.

Abschläge verschwinden beim Wechsel nicht automatisch

Ein häufiger Irrtum betrifft die Abschläge. Erwerbsminderungsrenten können Abschläge enthalten, ähnlich wie vorgezogene Altersrenten. Die Bundesregierung nennt bei der Erwerbsminderungsrente einen maximalen Abschlag von 10,8 Prozent.

Diese Abschläge lösen sich beim Wechsel in die Altersrente nicht automatisch auf. Sie stecken in den persönlichen Entgeltpunkten, die bereits für die EM-Rente verwendet wurden. Der Schutz verhindert also in erster Linie ein Absinken unter das bisherige Niveau, er macht aus einer gekürzten Rente aber nicht automatisch eine ungekürzte Rente.

Das ist besonders für Menschen wichtig, die überlegen, schon vor der Regelaltersgrenze in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln. Dann können weitere Voraussetzungen und mögliche Abschläge relevant werden. Eine individuelle Rentenauskunft ist in solchen Fällen meist sinnvoll, bevor ein Antrag gestellt wird.

Hinzuverdienst: Seit 2026 gelten neue Werte

Auch beim Hinzuverdienst gibt es aktuelle Werte, die Betroffene kennen sollten. Die Deutsche Rentenversicherung nennt seit dem 1. Januar 2026 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderung. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro.

Diese Beträge bedeuten nicht, dass jede Tätigkeit ohne Risiko ist. Entscheidend bleibt das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf grundsätzlich nur im Rahmen eines Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich tätig sein.

Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt ein anderer Rahmen. Hier geht es um Menschen, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Wird dieser zeitliche Rahmen überschritten, kann das Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben, selbst wenn die Einkommensgrenze eingehalten wird.

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Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bereich Was jetzt gilt
Übergang in die Altersrente Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch durch die Altersrente ersetzt.
Schutz vor niedrigerer Rente Bei einer Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.
Zuschlag für Bestandsrenten EM-Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag; seit Dezember 2025 ist er Teil der Rentenzahlung.
Antrag Für den Zuschlag und eine mögliche Nachzahlung im Zusammenhang mit der Umstellung ist kein Antrag erforderlich.
Hinzuverdienst 2026 Bei voller Erwerbsminderung gilt mindestens 20.763,75 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 Euro.

Was Betroffene vor dem Wechsel prüfen sollten

Auch wenn der automatische Übergang vielen Menschen Sicherheit gibt, lohnt sich ein genauer Blick auf den Versicherungsverlauf. Fehlende Zeiten, ungeklärte Kindererziehungszeiten, Krankengeldzeiten oder Phasen der Arbeitslosigkeit können die spätere Rentenberechnung beeinflussen. Wer frühzeitig prüft, kann offene Punkte oft noch klären, bevor der Rentenbescheid ergeht.

Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Regelaltersrente und vorgezogener Altersrente. Der automatische Wechsel betrifft die Regelaltersgrenze. Wer vorher in eine Altersrente wechseln möchte, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob finanzielle Nachteile entstehen können.

Menschen mit Schwerbehinderung sollten außerdem klären, ob eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommt. Diese Rentenart kann früher beginnen als die reguläre Altersrente. Ob sie sinnvoll ist, hängt jedoch vom persönlichen Versicherungsverlauf und vom gewünschten Rentenbeginn ab.

Warum der Rentenbescheid genau gelesen werden sollte

Beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente erhalten Betroffene einen neuen Rentenbescheid. Darin steht, welche Zeiten berücksichtigt wurden und wie sich der monatliche Betrag zusammensetzt. Gerade bei langen Krankheitsphasen oder wechselnden Sozialleistungen kann die Prüfung wichtig sein.

Besonderes Augenmerk verdient der Zuschlag für Bestandsrenten. Wer zu den Jahrgängen mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 gehört, sollte prüfen, ob der Zuschlag im Bescheid oder in der Zahlung nachvollziehbar erscheint. Seit Dezember 2025 wird er nicht mehr separat ausgezahlt, was die Kontrolle auf dem Kontoauszug erschweren kann.

Bei Unklarheiten kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer unabhängigen Rentenberatung helfen. Ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid ist fristgebunden. Deshalb sollte ein Bescheid nicht erst Monate später geprüft werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 65-jährige Versicherte bezieht seit 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente. Da ihre EM-Rente in den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2018 fällt, gehört sie grundsätzlich zu den Personen, für die der Zuschlag vorgesehen ist. Seit Dezember 2025 erscheint dieser Zuschlag nicht mehr als getrennte Zahlung, sondern zusammen mit der laufenden Rente.

Mit Erreichen ihrer Regelaltersgrenze wird ihre Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente überführt. Die Rentenversicherung berechnet die Altersrente neu. Sollte die Neuberechnung niedriger ausfallen, greift der Schutz über die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, sodass die Altersrente nicht unter das bisherige Niveau fällt.

Für die Versicherte bedeutet das: Sie muss für den regulären Wechsel keinen eigenen Zuschlagsantrag stellen. Sinnvoll bleibt aber, den neuen Rentenbescheid zu prüfen und zu kontrollieren, ob Versicherungszeiten, Zuschlag und Zahlbetrag plausibel sind. Bei offenen Fragen sollte sie zeitnah Beratung nutzen, damit mögliche Fehler innerhalb der Frist geklärt werden können.

Häufige Fragen und Antworten

1. Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Ja, mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente in der Regel automatisch durch die Altersrente ersetzt. Betroffene müssen für diesen regulären Übergang normalerweise keinen gesonderten Antrag stellen.

2. Kann die Altersrente niedriger ausfallen als die bisherige EM-Rente?

Bei einem nahtlosen Übergang soll die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Dafür werden mindestens die persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, die bereits der EM-Rente zugrunde lagen.

3. Wird die Altersrente beim Wechsel neu berechnet?

Ja, die Altersrente wird nach den geltenden Regeln neu berechnet. Dabei prüft die Rentenversicherung unter anderem Versicherungszeiten, Entgeltpunkte und weitere rentenrechtliche Zeiten. Ergibt die neue Berechnung einen höheren Betrag, kann sich die Rente verbessern.

4. Verschwinden Abschläge aus der EM-Rente beim Wechsel in die Altersrente?

Nein, Abschläge verschwinden nicht automatisch. Wenn die Erwerbsminderungsrente bereits mit Abschlägen gezahlt wurde, können diese auch bei der späteren Altersrente weiterwirken.

5. Wer profitiert vom Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten?

Der Zuschlag betrifft vor allem Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Er soll frühere Rentnerinnen und Rentner besserstellen, die von späteren gesetzlichen Verbesserungen nicht vollständig profitiert hatten.

6. Muss der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente beantragt werden?

Nein, für den Zuschlag ist kein eigener Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

7. Was sollten Betroffene vor dem Wechsel in die Altersrente prüfen?

Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf und später den Rentenbescheid sorgfältig kontrollieren. Wichtig sind zum Beispiel Beitragszeiten, Krankengeldzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten und der mögliche Zuschlag für ältere EM-Renten.

Fazit

Der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist für viele Betroffene weniger riskant, als oft befürchtet. Die Altersrente wird zwar neu berechnet, doch der gesetzliche Schutz sorgt bei einem nahtlosen Übergang dafür, dass die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nicht verloren gehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Betroffene nach Jahren gesundheitlicher Einschränkungen beim Übergang in die Altersrente schlechter dastehen.

Aktuell besonders bedeutsam sind der Zuschlag für EM-Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 und die geänderte Auszahlung seit Dezember 2025. Hinzu kommen neue Hinzuverdienstwerte für 2026, die vor allem für Menschen mit Nebenjob wichtig sind. Wer seinen Rentenbescheid sorgfältig prüft und offene Versicherungszeiten rechtzeitig klärt, kann den Übergang besser einschätzen und finanzielle Überraschungen vermeiden.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente, Voraussetzungen, Hinzuverdienstgrenzen 2026 und Leistungsvermögen. Deutsche Rentenversicherung: Informationsblatt „Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten“, Änderungen ab Dezember 2025, Zuschlag als Teil der Rente und Nachfolgerenten. § 88 SGB VI zu persönlichen Entgeltpunkten bei Folgerenten und 24-Kalendermonats-Frist.