Die Freude war groß unter erwerbstätigen Witwern und Witwen, die eine Witwenrente beziehen. Endlich, zum 1.7.2025, sollte die Höhe des Einkommens steigen, welche sie verdienen dürfen, ohne dass dafür die Rente gekürzt wird. Erst gestern hatten wir berichtet.
Jetzt folgt die Enttäuschung. Die Einführung dieser Verbesserung verschiebt sich! Der Grund dafür sollen technische und organisatorische Probleme der Rentenversicherung sein.
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Die neue Einkommensanrechnung kommt zwei Jahre später
Der Sockelbetrag von 538 Euro, der Witwen und Witwer entlastet, die eine Hinterbliebenenrente beziehen und erwerbstätig sind, tritt jetzt erst zwei Jahre später in Kraft.
Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil teilte mit, dass diese Erleichterung bei der Einkommensanrechnung für Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente erst am 1.7.2027 gültig wird – und nicht, wie zuvor angekündigt, am 1.7.2025.
Der neue Sockelbetrag verbessert die finanzielle Situation
Dieser neue Sockelbetrag soll an den Mindestlohn angepasst werden, dynamisch steigen oder sinken, und er wird eine tatsächliche Entlastung für die Betroffenen bringen.
Die derzeit 538 Euro werden nämlich erst einmal vom Bruttoeinkommen abgezogen, bevor dieses dann um 40 Prozent bereinigt und auf die Rente angerechnet wird.
Die derzeitigen Regeln bringen viele um ihre Rente
Die derzeit gültige Regelung ist so streng, dass Hinterbliebenenrenten oft sehr niedrig sind oder garnicht ausgezahlt werden. Viele Witwen und Witwer haben zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Praktisch bekommen sie aber keinen Cent ausgezahlt, weil ihr Erwerbseinkommen als zu hoch gilt.
Mit dem Sockelbetrag von rund 538 Euro werden also viele Menschen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, diese überhaupt erst ausgezahlt bekommen.
Über einem Freibetrag werden 40 Prozent angerechnet
Die derzeitge Berechnung zieht 40 Prozent vom Bruttoeinkommen ab. Der übrige Betrag wird mit einem Freibetrag von derzeit 1038 Euro verrechnet und dann zu 40 Prozent an die Rente angerechnet.
Mit der neuen Regelung bekommen Witwer und Witwen 538 Euro mehr
Nach der ab 2027 gültigen Änderung werden erst einmal 538 Euro (beim derzeitigen Mindestlohn) abgezogen, und erst mit diesem reduzierten “Brutto” beginnt die Anrechnung. Faktisch haben die Betroffenen dann 538 Euro (plus / minus nach dem jeweils gültigen Mindestlohn) in der Tasche.
Zusammen mit dem derzeitigen Freibetrag von 1038 Euro wären das 1576 Euro Einkommen, die nicht auf die Rente angerechnet werden. Das entspricht einem (wenn auch niedrigen) Erwerbseinkommen.
Zusammen mit der Hinterbliebenenrente mindert dies das Armutsrisiko für Witwen und Winter mit Rentenanspruch, und zwar erheblich.
Anpassung an den Mindestlohn verbessert die Planung der Arbeit
Das Ankoppeln des zweiten Freibetrags an den Mindestlohn ermöglicht zudem Planungssicherheit. Betroffene können mit dieser Neuregelung ihre Erwerbsarbeit ausweiten, ohne deshalb drastische Kürzungen ihrer Rente befürchten zu müssen.
Längst überfällig, und jetzt noch später
Das war längst überfällig und ist eine gute Nachricht. Die schlechte Nachricht ist indessen, dass die Betroffenen jetzt nicht nur bis zum Sommer 2025, sondern bis zum Sommer 2027 warten müssen, bis sie mehr Netto vom Brutto behalten können.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.