Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem wegweisenden Urteil am 27.11.2025 entschieden hat, ist die Anrechnung von Einkommen des Ehepartners nicht verfassungswidrig.
Geklagt hatte ein Betroffener wegen der Ungleichbehandlung von Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in § 97a Abs. 1 SGB VI. Dort ist geregelt, dass nur bei Ehepaaren das Einkommen des Ehegatten angerechnet wird, nicht jedoch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Ungleichbehandlung bei der Anrechnung des Partnereinkommens
Wer jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder AngehÃķrige gepflegt und dabei wenig verdient hat, sollte im Alter nicht auf eine Mini-Rente zurÞckgeworfen werden. Mit diesem Versprechen ist die Grundrente zum 1. Januar 2021 eingefÞhrt worden. Doch das Regelwerk enthÃĪlt eine Stelle, die seit Beginn fÞr Streit sorgt: Bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern wird bei der EinkommensprÞfung auch das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners berÞcksichtigt â bei Paaren, die ânurâ zusammenleben, dagegen nicht. Genau diese Ungleichbehandlung hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun gebilligt.
Worum es bei der Grundrente eigentlich geht
Die Grundrente ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Er richtet sich an Menschen, die lange versichert waren und trotzdem nur geringe RentenansprÞche erworben haben. Ob und in welcher HÃķhe der Zuschlag gezahlt wird, hÃĪngt nicht nur von Versicherungszeiten und Entgeltpunkten ab, sondern auch von einer EinkommensprÞfung.
Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erreichen; zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag abgestuft, ab 35 Jahren kann er in voller HÃķhe greifen. Diese Eckwerte finden sich sowohl in den Informationen der Deutschen Rentenversicherung als auch unmittelbar in der gesetzlichen Regelung des § 76g SGB VI.
BSG bestÃĪtigt Ungleichbehandlung – stellt aber die Ehe im BÞrgerliches Gesetzbuch voran
Zwar bestÃĪtigte das Bundessozialgericht, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, jedoch sah es diese als gerechtfertigt an, weil das BÞrgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass Eheleute untereinander unterhaltspflichtig sind und dieser Unterhalt auch einklagbar sei, das BGB eine solche Regelung fÞr Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht beinhaltet.
In der Diskussion stÃķÃt vor allem ein weiterer Teil der BegrÞndung auf Kritik: Der Grundrentenzuschlag solle nur dort ankommen, wo es einen Bedarf gibt, wÃĪhrend Haushalte mit ausreichend hohem Einkommen nicht profitieren sollen. Dies wirkt auf den ersten Blick plausibel, weil sie den Zuschlag als zielgerichtete Sozialleistung beschreibt.
Genau an dieser Stelle entsteht aber die Ungleichbehandlung: Wenn der MaÃstab tatsÃĪchlich die LeistungsfÃĪhigkeit eines Haushalts sein soll, dann ist schwer zu erklÃĪren, weshalb das Einkommen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsÃĪtzlich auÃen vor bleibt. Dort kann das Haushaltseinkommen genauso hoch sein, der materielle Spielraum genauso groÃ, die faktische SolidaritÃĪt genauso gelebt. Dass ausgerechnet die Ehe â also die rechtlich besonders geschÞtzte Lebensform â strengere Regeln auslÃķsen kann, wird von vielen als widersprÞchliches Signal wahrgenommen.
Das BSG lÃķst diesen Widerspruch nicht Þber eine pauschale Bedarfslogik, sondern Þber Rechtsbindung: Die Ehe erzeugt einklagbare Pflichten, die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Aus Sicht der Richterinnen und Richter ist die Ungleichbehandlung damit weniger eine Wertung Þber Lebensformen als eine Konsequenz unterschiedlicher Rechtsfolgen. Ob diese sozialrechtliche Trennlinie gesellschaftlich noch Þberzeugt, ist eine andere Frage.
Vorinstanz urteilte ÃĪhnlich
Das Landessozialgericht NRW hatte bereits vor dem BSG argumentiert, Nachteile, die an die Ehe anknÞpfen, wÞrden im Gesamtbild durch Vorteile und andere Rechtswirkungen der Ehe ausgeglichen. Das ist eine Sichtweise, die rechtlich durchaus verbreitet ist â sie beantwortet aber nicht das Unbehagen, das viele Betroffene empfinden: Der Zuschlag soll Lebensleistung wÞrdigen, trifft im Ergebnis jedoch ausgerechnet dort auf eine HÞrde, wo Menschen sich rechtlich binden und Verantwortung fÞreinander Þbernehmen.
Millionen Haushalte betroffen
Dass die Debatte so schnell an Fahrt gewinnt, hÃĪngt auch mit der Reichweite der Grundrente zusammen. Nach Angaben, die in der aktuellen Berichterstattung unter Verweis auf die Deutsche Rentenversicherung genannt werden, wurde Ende 2023 bei rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag gezahlt; die durchschnittliche HÃķhe lag bei etwa 92 Euro.
FÞr viele Haushalte ist das kein Luxus, sondern spÞrbares Geld. Gleichzeitig ist die Regelung so gebaut, dass Ãnderungen im Einkommen â etwa durch Betriebsrenten, KapitalertrÃĪge, Mieteinnahmen oder auch schlicht durch Steuerbescheide â zeitverzÃķgert in die Berechnung hineinlaufen, weil die Finanzamtsdaten nachgelagert Þbermittelt werden. Damit erklÃĪrt sich, warum Bescheide oft Þberraschend kommen und warum die jÃĪhrliche Neubewertung regelmÃĪÃig Verunsicherung auslÃķst.
Kritik an der Ungleichbehandlung
Die Partneranrechnung ist eingebettet in eine allgemeine Kritik an der EinkommensprÞfung. SozialverbÃĪnde monieren seit Jahren, die Grundrente sei zu kompliziert, zu bÞrokratisch und in der Wirkung zu wenig verlÃĪsslich. Der Sozialverband VdK spricht von einer grundsÃĪtzlich sinnvollen Leistung, die aber vereinfacht werden mÞsse.
Deutlicher fÃĪllt die Kritik beim SoVD aus, der die EinkommensprÞfung als Quelle von Verunsicherung beschreibt und fordert, darauf zu verzichten. “Ein Zuschlag, der Armut im Alter abfedern soll, verliere Vertrauen, wenn er durch eine nachtrÃĪgliche und schwer nachvollziehbare EinkommensprÞfung immer wieder gekÞrzt wird”, so die Kritik.
Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen
Rechtlich ist das BSG mit seiner Entscheidung nicht das letzte Wort in jeder Hinsicht, denn eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist grundsÃĪtzlich mÃķglich. Politisch ist das Urteil ein Signal, dass eine Korrektur eher aus dem Gesetzgebungsverfahren kommen mÞsste als aus der Rechtsprechung.
Was Betroffene mit Grundrente jetzt tun kÃķnnen
FÞr Betroffene bedeutet das vor allem: Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, muss auch kÞnftig damit rechnen, dass das zu versteuernde Einkommen des Partners den Grundrentenzuschlag mindern oder vollstÃĪndig aufzehren kann. Und wer sich Þber Ãnderungen im Bescheid wundert, sollte im Blick behalten, dass die jÃĪhrliche Neubewertung auf Steuerdaten basiert, die zeitlich hinterherlaufen und zum Jahreswechsel wirksam werden.
Das Aktenzeichen lautet: B 5 R 9/24 R



