Sieben medizinische Gutachten und dennoch keine Erwerbsminderungsrente: Im Verfahren einer Klägerin war entscheidend, seit wann ihre Erkrankungen die tägliche Arbeitsfähigkeit so stark einschränkten, dass eine Erwerbsminderung vorlag.
Das Hessische Landessozialgericht sah die Erwerbsminderung erst für einen Zeitpunkt als nachgewiesen an, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Eine zusätzliche fachübergreifende Begutachtung lehnte es ab.
Das Bundessozialgericht verwarf ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 7. September 2026 als unzulässig. Es prüfte den Rentenanspruch nicht erneut inhaltlich. Der Beschluss zeigt, was eine Beschwerde darlegen muss, wenn sie dem LSG vorwirft, trotz offener medizinischer Fragen kein weiteres Gutachten eingeholt zu haben. (BSG, B 5 R 29/26 B)
Sieben Gutachten aus mehreren Fachgebieten
Die Klägerin hatte im Dezember 2017 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung ließ zwei internistische und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen und lehnte den Antrag ab. Vor dem Sozialgericht Fulda kamen ein internistisch-rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten hinzu.
Im Berufungsverfahren holte das Hessische Landessozialgericht zwei weitere neurologisch-psychiatrische Gutachten nach Aktenlage ein. Damit lagen insgesamt sieben Gutachten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vor. Die Klägerin beantragte zusätzlich eine Begutachtung auf dem Gebiet der Lymphologie und Gefäßerkrankungen sowie ein fachübergreifendes Gutachten.
Das LSG lehnte diese Anträge ab und wies die Berufung mit Urteil vom 17. November 2025 zurück, Aktenzeichen L 5 R 288/22. Nach seiner Einschätzung ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Wechselwirkungen oder Überschneidungen der Leiden weitere Ermittlungen erforderten. Vor dem BSG gelang es der Klägerin nicht, einen Verfahrensfehler bei diesem Vorgehen ausreichend darzulegen.
Warum zwei Zeitpunkte über den Rentenanspruch entschieden
Das LSG sah den Eintritt der Erwerbsminderung erst zum 7. Juni 2019 als nachgewiesen an. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen nach seinen Feststellungen jedoch letztmals am 30. Juni 2018 vor. Die Klägerin hätte daher einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen müssen.
Für die EM-Rente sind grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte Zeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern; außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die gesundheitlichen Einschränkungen und der Versicherungsverlauf müssen deshalb zeitlich zusammenpassen. Grundlage ist § 43 SGB VI.
Eine lange Krankheitsgeschichte belegt noch nicht, seit wann die tägliche Belastbarkeit unter die rentenrechtlichen Grenzen gesunken ist. Ein weiteres Gutachten hätte daher auch den früheren Gesundheitszustand nachvollziehbar beurteilen müssen.
Wann mehrere Erkrankungen ein Gesamtgutachten erfordern können
Für die medizinische Beurteilung zählt, welche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind. Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt grundsätzlich die medizinischen Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Die Zahl der Diagnosen beantwortet diese Frage nicht. Mehrere Erkrankungen können unterschiedliche Tätigkeiten ausschließen, ohne die tägliche Arbeitsdauer zusätzlich zu verkürzen. Sie können sich aber auch so beeinflussen, dass die gemeinsame Belastung in den einzelnen Fachgutachten nicht ausreichend erfasst wird.
Eine weitere fachübergreifende Beurteilung kann deshalb notwendig werden, wenn sich aus den vorhandenen Befunden Hinweise auf bislang ungeklärte Überschneidungen oder gegenseitige Verstärkungen ergeben. Im aktuellen Verfahren hatte die Klägerin solche Zusammenhänge nach Auffassung des BSG nicht ausreichend dargelegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei ihr medizinisch jede Wechselwirkung ausgeschlossen war. (BSG-Beschluss, Randnummern 18 und 19)
Entscheidend ist, ob die Erkrankungen und ihre Auswirkungen bereits gemeinsam bewertet wurden. Eine solche fachübergreifende Beurteilung kann in einem vorhandenen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen enthalten sein; ein zusätzliches Gesamtgutachten ist dann nicht automatisch erforderlich. Das verdeutlicht auch der BSG-Beschluss vom 19. Oktober 2011, B 13 R 135/11 B.
Wie sich Wechselwirkungen verständlich darstellen lassen
Ein möglicher Zusammenhang lässt sich an Schmerzen und psychischer Erschöpfung veranschaulichen: Eine betroffene Person muss eine Tätigkeit wegen zunehmender Schmerzen unterbrechen. Anschließend verhindern Konzentrationsprobleme und Erschöpfung, dass sie die Arbeit nach einer üblichen Pause wieder aufnimmt. Zu prüfen wäre dann, ob der gesamte Erholungsbedarf in den bisherigen Gutachten ausreichend berücksichtigt wurde.
Eine solche Beschreibung muss auf den tatsächlichen Beschwerden beruhen und ärztlich eingeordnet werden. Hilfreich sind Angaben dazu, nach welcher Belastungsdauer Probleme auftreten, wie häufig Tätigkeiten abgebrochen werden und wie lange die Erholung dauert. Bei körperlichen Einschränkungen sollte außerdem erkennbar werden, ob etwa ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen Entlastung bringt oder ebenfalls Beschwerden verursacht.
Eigene Aufzeichnungen können diese Abläufe veranschaulichen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Besonders aussagekräftig sind ärztliche Berichte, die den Zusammenhang zwischen Beschwerden und begrenzter Belastbarkeit erklären. Hinweise zur Zusammenstellung bietet der Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die EM-Rente.
Welche Fragen ein weiteres Gutachten beantworten sollte
Eine fachübergreifende Begutachtung sollte erklären, welche Tätigkeiten trotz aller Erkrankungen noch möglich sind, wie lange sie ausgeübt werden können und auf welchen Zeitraum sich diese Einschätzung bezieht.
| Offene Frage | Was die Begutachtung klären sollte |
|---|---|
| Zusammenwirken der Erkrankungen | Ob sich festgestellte Einschränkungen überschneiden, gegenseitig verstärken oder zusätzliche Ausfälle verursachen. |
| Tägliche Belastbarkeit | Wie lange gesundheitlich geeignete Arbeiten unter Berücksichtigung aller Beschwerden möglich bleiben. |
| Pausen und Erholung | Ob zusätzliche Unterbrechungen erforderlich sind und wie häufig und wie lange sie auftreten. |
| Abweichende Gutachten | Ob unterschiedliche Ergebnisse auf verschiedenen Befunden, Untersuchungszeiträumen oder unvereinbaren Annahmen beruhen. |
| Früherer Eintritt der Erwerbsminderung | Welche Befunde belegen können, dass das Leistungsvermögen bereits im streitigen Zeitraum entsprechend eingeschränkt war. |
Diese Fragen geben eine Orientierung für die medizinische Aufklärung. Für einen gerichtlichen Beweisantrag müssen sie auf die behaupteten Einschränkungen und die vorhandenen Unterlagen zugeschnitten werden.
Welche Mängel weitere Ermittlungen rechtfertigen
Nach einer bereits erfolgten Begutachtung muss das Gericht nicht jeder Forderung nach einem weiteren Gutachten folgen. Zusätzliche Ermittlungen können insbesondere bei erheblichen Mängeln oder widersprüchlichen Ergebnissen erforderlich sein, die auf miteinander unvereinbaren Feststellungen beruhen. Auch begründete Zweifel an der Sachkunde können Anlass für weitere Ermittlungen geben. Ein ungünstiges Ergebnis allein genügt nicht.
Ein erheblicher Mangel kann etwa vorliegen, wenn ein Gutachten einen Befund übergeht, der die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verändern könnte. Bei widersprechenden Bewertungen sollte genau benannt werden, welche Feststellungen nicht zusammenpassen. Unterschiedliche Ergebnisse lassen sich beispielsweise durch eine zwischenzeitliche Verschlechterung erklären und erzwingen deshalb nicht automatisch eine neue Begutachtung.
Zweifel an der Sachkunde müssen sachlich begründet werden. Sie können sich etwa ergeben, wenn eine besonders schwierige medizinische Frage Spezialwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetzt werden kann.
Stützt sich das Urteil auf mehrere im Ergebnis übereinstimmende Gutachten desselben Fachgebiets, reicht es für die Beschwerde nicht, nur eines davon anzugreifen. Sie muss erklären, weshalb alle Gutachten, auf die sich das Urteil dabei stützt, als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sein sollen. Diese Anforderung nennt das BSG ausdrücklich in Randnummer 18 seines Beschlusses.
Dafür lohnt sich ein Abgleich zwischen den Gutachten und den übrigen medizinischen Unterlagen. Fehlt ein Befund, sollte er mit Datum, Inhalt und Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden. Wie sich solche Lücken aufspüren lassen, erläutert der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“.
Warum ein Beweisantrag mehr als eine Diagnosenliste braucht
Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob Betroffene juristisch präzise Anträge stellen. Das bestimmt § 103 SGG.
Wer später mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine unzureichende Sachaufklärung rügt, muss jedoch besondere Anforderungen erfüllen. Nach § 160 Absatz 2 Nummer 3 SGG muss sich die Rüge auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Außerdem ist darzulegen, weshalb die unterlassene Beweisaufnahme das Urteil hätte beeinflussen können.
Der Antrag muss erkennen lassen, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel geklärt werden soll. Je mehr Gutachten bereits vorliegen, desto genauer muss beschrieben werden, was noch ungeklärt ist. Anwaltlich vertretene Beteiligte müssen zudem darauf achten, den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten und dies nachvollziehbar festzuhalten. Diese Anforderungen erläutert der BSG-Beschluss vom 9. April 2025, B 5 R 137/24 B.
Im aktuellen Fall hatte die Klägerin Beweisanträge gestellt. Gescheitert ist ihre Beschwerde an der unzureichenden Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Der Beschluss begrenzt somit weder die Zahl möglicher Gutachten noch verändert er die gesetzlichen Voraussetzungen der EM-Rente.
Ein fiktives Beispiel aus der Praxis
Eine Versicherte leidet unter Rückenschmerzen und einer depressiven Erkrankung. Die Fachgutachten halten jeweils leichte Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Ein Reha-Bericht aus der Zeit, in der sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllte, dokumentiert jedoch wiederholte Arbeitsabbrüche, bei denen Schmerzen, Konzentrationsverlust und längere Erholungsphasen gemeinsam auftraten.
Ihre Prozessvertretung weist darauf hin, dass dieser Bericht in den Gutachten nicht berücksichtigt wurde, und beantragt eine fachübergreifende Beurteilung des damaligen Leistungsvermögens. Damit benennt sie einen konkreten Ansatz für weitere Ermittlungen. Ob ein neues Gutachten erforderlich ist und eine Rente zusteht, hängt weiterhin von der gesamten Beweislage ab.
Fragen und Antworten zum Gesamtgutachten bei der EM-Rente
Besteht bei mehreren Erkrankungen automatisch Anspruch auf ein Gesamtgutachten?
Nein. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Gutachten die Auswirkungen sämtlicher Erkrankungen ausreichend erfassen. Hinweise auf bislang ungeklärte Wechselwirkungen können eine weitere Begutachtung erforderlich machen.
Hat das BSG den Rentenanspruch der Klägerin erneut geprüft?
Nein. Es verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Eine neue medizinische Bewertung oder eine inhaltliche Entscheidung über den Rentenanspruch erfolgte nicht.
Muss jede Abweichung zwischen Gutachten durch ein neues Gutachten geklärt werden?
Nein. Unterschiedliche Ergebnisse können sich etwa durch verschiedene Untersuchungszeiträume erklären. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht, wenn für die Entscheidung wichtige Widersprüche ungeklärt bleiben.
Müssen Betroffene Wechselwirkungen schon vor einer weiteren Begutachtung vollständig beweisen?
Ein fertiges medizinisches Gesamtgutachten ist nicht erforderlich, um auf offene Fragen hinzuweisen. Hilfreich sind konkrete Befunde und Beschreibungen der Beschwerden. Für eine spätere Sachaufklärungsrüge muss zusätzlich erklärt werden, warum sich dem LSG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.
Können spätere Gutachten eine frühere Erwerbsminderung belegen?
Ja, wenn sie den Rückschluss auf den früheren Zeitraum medizinisch nachvollziehbar begründen. Eine heutige Diagnose allein reicht dafür nicht. Entscheidend ist, seit wann die Erkrankungen das tägliche Leistungsvermögen im erforderlichen Umfang eingeschränkt haben.




