Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und daneben arbeitet, könnte 2027 mehr verdienen, ohne dass die Rente wegen des Einkommens gekürzt wird. Nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf würde die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 21.682,50 Euro steigen. Bei teilweiser Erwerbsminderung wären mindestens 43.365 Euro vorgesehen. Die höheren Beträge erlauben allerdings nicht automatisch, länger zu arbeiten.
Warum die Hinzuverdienstgrenzen steigen sollen
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht für 2027 eine monatliche Bezugsgröße von 4.130 Euro vor, gegenüber 3.955 Euro im Jahr 2026. An diesen Wert knüpfen die Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungsrenten an. Die gesetzliche Berechnungsformel bleibt gleich; steigen soll die Bezugsgröße.
Grundlage der Anpassung ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025, wie auch die Deutsche Rentenversicherung am 24. September 2026 erläutert. Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 zunächst beschließen; anschließend ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Diese Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich für 2027
Gegenüber den geltenden Werten für 2026 würden die allgemeine Grenze bei voller Erwerbsminderung und die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung jeweils um rund 4,42 Prozent steigen. Bei Beschäftigten beziehen sich die folgenden Jahresbeträge grundsätzlich auf den Bruttoverdienst.
| Rentenart | Jahresgrenze: 2026 → geplant für 2027 |
|---|---|
| Volle Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 Euro → 21.682,50 Euro; plus 918,75 Euro |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | Mindestens 41.527,50 Euro → mindestens 43.365 Euro; plus 1.837,50 Euro |
Nach § 96a Absatz 1c SGB VI beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderung drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Mit dem vorgesehenen Wert ergibt das 4.130 Euro × 14 × 3/8 = 21.682,50 Euro. Für die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung werden sechs Achtel angesetzt, also der doppelte Betrag.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegen
Für die persönliche Grenze betrachtet die Rentenversicherung die letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sie wählt daraus das Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus. Die Entgeltpunkte dieses Jahres werden mit dem 9,72-Fachen der monatlichen Bezugsgröße multipliziert.
Liegt das Ergebnis über der Mindestgrenze, gilt der höhere Betrag. Wer eine teilweise EM-Rente bezieht, sollte deshalb seine persönliche Grenze bei der Rentenversicherung erfragen.
Mehr Einkommen bedeutet nicht automatisch mehr Arbeitszeit
Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind grundsätzlich mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Erst wenn der anzurechnende Jahresverdienst die Grenze überschreitet, wird die Rente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt. Wer dauerhaft mehr arbeitet, als das festgestellte Leistungsvermögen erwarten lässt, muss jedoch auch bei geringerem Verdienst mit einer Überprüfung des Rentenanspruchs rechnen. Einzelheiten behandelt unser Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust.
Eine Besonderheit betrifft die sogenannte Arbeitsmarktrente. Eine volle EM-Rente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt werden, wenn jemand medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Wer eine passende Teilzeitstelle aufnimmt, kann damit die Voraussetzungen für diese volle Rente verändern.
Eine Arbeitserprobung kann den Wiedereinstieg absichern
Mit einer Arbeitserprobung können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen testen, ob eine Rückkehr in den Beruf oder längere Arbeitszeiten gesundheitlich möglich sind. Dabei bleibt der bestehende Rentenanspruch regelmäßig sechs Monate erhalten, obwohl die Tätigkeit das bisher zugrunde gelegte zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Den genauen Zeitraum teilt der Rentenversicherungsträger mit. Näheres erläutern die DRV-Informationen zur Arbeitserprobung.
Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich. Betroffene sollten der Rentenversicherung aber möglichst vor Beginn die Tätigkeit, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie das erwartete Einkommen mitteilen. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten auch während der Erprobung.
Es zählt der Jahresverdienst, nicht eine starre Monatsgrenze
Die Hinzuverdienstgrenzen beziehen sich auf das Kalenderjahr. Die geplante Grenze bei voller Erwerbsminderung entspricht einem Monatsdurchschnitt von rund 1.806,88 Euro. Dieser Durchschnitt ist keine eigenständige monatliche Freigrenze: Entscheidend ist der gesamte Jahresverdienst, den die Rentenversicherung berücksichtigt. Die Jahresbetrachtung gilt bereits für die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Bei Beschäftigten zählt grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt, bei Selbstständigen der steuerrechtliche Gewinn. Auch bestimmte Sozialleistungen können je nach Rentenart und Sachverhalt als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Welche Einkünfte erfasst werden, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die genannten Grenzen sind keine Steuerfreibeträge.
Wie die Rente gekürzt und der Verdienst überprüft wird
Wird die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird grundsätzlich nur der darüberliegende Betrag für die Kürzung herangezogen. Dieser Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt; 40 Prozent des Ergebnisses werden von der monatlichen Rente abgezogen. Eine geringfügige Überschreitung führt somit nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Zahlung. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung allerdings auf null sinken, wie § 96a Absatz 1a SGB VI regelt.
Zunächst legt die Rentenversicherung den voraussichtlichen Jahresverdienst zugrunde und gleicht ihn später mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ab. Ergibt sich daraus eine andere Rentenhöhe, wird die Berechnung rückwirkend korrigiert. Zu viel gezahlte Rente kann zurückgefordert werden; fällt der Verdienst niedriger aus als angenommen und verringert sich dadurch die Kürzung, kann eine Rentennachzahlung entstehen. Das Verfahren ist in § 96a Absätze 5 bis 8 SGB VI geregelt.
Fragen und Antworten zur EM-Rente und zum Hinzuverdienst 2027
Sind die Hinzuverdienstgrenzen für 2027 schon beschlossen?
Nein, nach dem Stand vom 26. September 2026 handelt es sich um Werte, die sich aus einem Referentenentwurf ergeben. Die Bundesregierung muss die Verordnung beschließen und der Bundesrat zustimmen.
Wie viel soll bei voller Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden können?
Aus dem Entwurf ergibt sich eine Jahresgrenze von 21.682,50 Euro ohne Kürzung wegen des Hinzuverdienstes. Ob die Rente weiter gezahlt wird, hängt zusätzlich davon ab, ob die Arbeit zum festgestellten Leistungsvermögen passt.
Gilt bei teilweiser Erwerbsminderung für alle dieselbe Grenze?
Nein, 43.365 Euro wären 2027 die Mindestgrenze. Abhängig von den früheren Entgeltpunkten kann die persönliche Grenze höher ausfallen.
Darf ich wegen der höheren Grenze länger arbeiten?
Die höhere Einkommensgrenze erlaubt nicht automatisch längere Arbeitszeiten. Wer mehr arbeiten möchte, sollte mit der Rentenversicherung klären, wie sich dies auf den Anspruch auswirkt und ob eine Arbeitserprobung infrage kommt.
Werden bei einer Überschreitung 40 Prozent des gesamten Verdienstes abgezogen?
Nein, die Anrechnung betrifft grundsätzlich nur den Betrag oberhalb der jeweiligen Jahresgrenze. Dieser Überschreitungsbetrag wird durch zwölf geteilt und anschließend zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.




