Bürgergeld wird in diesen zwei Schritten eingeführt

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Der erste Teil der sog. “Bürgergeld-Reform” wurde nun zum 1. Januar 2023 eingeführt. Den ursprünglichen Plan, die gesamte Reform bereits zum Jahreswechsel umzusetzen, musste die Bundesregierung aufgeben. Stattdessen wird das Bürgergeld in zwei Schritten eingeführt.

Aufgrund zahlreicher Debatten, Änderungen und ungenügender Kapazitäten wird das Bürgergeld in zwei Schritten Hartz IV ersetzen.

Zunächst die wichtigste Änderung erfolgt im Januar 2023

Der für Leistungsbeziehende wichtigste Änderung ist die Anpassung der Regelleistungen ab Januar 2023. Der neue Regelsatz wurde bereits ab dem 28.12.2022 für den Monat Januar überwiesen. Der Eckregelsatz erhöht sich damit auf 502 Euro (Alleinlebende). Weitere Änderungen wie die Anhebung der Einkommensfreibeträge folgen erst zum 1. Juli 2023.

Das sind die Regelleistungen ab 2023

Hartz IV/ Bürgergeld bis 2022 ab 2023 Plus
Regelbedarf für Single Haushalt
(Regelbedarfsstufe 1)
449 € 502 € 53 € (11,8%)
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
404 € 452 € 48 € (11,9%)
Regelsatz unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / ohne Zustimmung ausgezogen U 25
(Regelbedarfsstufe 3)
360 € 402 € 42 € (11,7%)
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
376 € 420 € 44 € (11,7%)
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
311 € 348 € 37 € (11,9%)
Kinder bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
285 € 318 € 33 € (11,6%)

Diese Änderungen erfolgen beim Bürgergeld ab dem 1. Januar 2023:

Diese Änderungen beim Bürgergeld werden ab 1. Juli 2023 in Kraft treten:

  • höhere Freibeträge für alle Erwerbstätigen
  • Längerer Anspruch auf ALG nach Ende einer Weiterbildung (nur SGB III)
  • mehr unverkürzte berufsabschlussbezogene Weiterbildungen
  • Grundkompetenzerwerb
  • Erreichbarkeits-Erweiterungen
  • Mutterschaftsgeld-Nichtanrechnung
  • Wegfall Übergangsgeld für Bürgergeldbeziehende während med. Rehabilitation
  • Erbschaften zählen als Vermögen
  • höhere Freibeträge Schüler, Auszubildende/Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Aufwandsentschädigungen Ehrenämtler
  • Kooperationsplan
  • Schlichtungsmechanismus
  • Ganzheitliche Betreuung/Coaching
  • Bürgergeldbonus
  • Weiterbildungsgeld
  • Entfristung Weiterbildungsprämie

Muss ein gesonderter Antrag auf Bürgergeld gestellt werden?

Wer bereits Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht, muss keinen neuen Antrag stellen. Nur wer neu auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist, muss einen Antrag stellen. Das Verfahren, auch bei Weiterbewilligungsanträgen und Bescheiden bleibt im Vergleich zum Hartz IV-System gleich.

Ändern sich die Zuständigkeiten im Jobcenter?

Auch die Zuständigkeiten in den Jobcentern werden sich nicht verändern. Die zuständigen Sachbearbeiter in den Ämtern bleiben weiterhin zuständig. Beides wurde mittlerweile durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt.

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