Rentenberater verursachte geringere Rente – Ausbaden muss es laut Gericht der Rentner

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Viele Rentenberechtigte engagieren oft Rentenberater, um Unterstützung beim Rentenantrag zu erhalten. Doch das kann auch schief gehen, wenn der Rentenberater Fehler macht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil (Az. B 5 R 14/23 R) entschieden, dass sich ein Rentner die grob fahrlässige Unkenntnis seines eingeschalteten Rentenberaters zurechnen lassen muss.

Im Ergebnis durfte die Deutsche Rentenversicherung einen zu hohen Rentenzahlbetrag rückwirkend kürzen und 308,19 Euro zurückfordern. Das Urteil schafft Klarheit, wann „blindes Vertrauen“ teuer werden kann – und wann nicht.

Worum ging es?

Der Kläger, Jahrgang 1950, erhält seit November 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Schon im Scheidungsverfahren 1994 war zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden: Gut 81 Euro monatliche Rentenanwartschaften wurden auf das Konto der Ex-Ehefrau übertragen.

Bei der späteren Rentenberechnung vergaß die Rentenversicherung, diesen Abschlag zu berücksichtigen. Die Rente fiel dadurch zu hoch aus.

Den Antrag hatte ein professioneller Rentenberater gestellt. Er erhielt den Rentenbescheid vom 8. März 2012 direkt zugestellt und hätte ihn prüfen sollen. Erst 2017 fiel der Versicherung der Fehler auf; sie setzte die Rente für November 2011 bis März 2012 neu fest, nahm den Bescheid teilweise zurück (§ 45 SGB X) und verlangte 70 Prozent der Überzahlung zurück – exakt 308,19 Euro.

Versorgungsausgleich – der unsichtbare Abzug

Beim Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften zwischen geschiedenen Ehepartnern aufgeteilt.

§ 76 SGB VI schreibt vor, dass der übertragene Anteil als „Abschlag an Entgeltpunkten“ von der späteren Rente des Ausgleichspflichtigen abgezogen wird. Wird das vergessen, entsteht ein rechnerisch zu hoher Zahlbetrag. Genau das passierte hier – der Abschlag von 4,9531 Entgeltpunkten tauchte zwar in einer Anlagenberechnung auf, floss aber nicht in die Summe ein.

Grobe Fahrlässigkeit – was meint das Gesetz?

§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erlaubt Behörden, einen begünstigenden, aber rechtswidrigen Bescheid auch rückwirkend aufzuheben, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässig handelt, wer „schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen“ unterlässt.

Der Rentenberater als „Wissensvertreter“

Neu an dem Urteil ist, dass das BSG die zivilrechtliche Figur des Wissensvertreters ins Sozialrecht übernimmt. Wer einen Spezialisten einsetzt, so das Gericht, nutzt dessen Fachkenntnisse zu seinem Vorteil und muss deshalb auch dessen Fehler tragen.

Der Rentenberater war mit einer umfassenden Vollmacht ausgestattet, durfte Bescheide entgegennehmen und musste sie inhaltlich prüfen. Seine grob fahrlässige Unkenntnis, dass der Versorgungsausgleich nicht abgezogen worden war, wird dem Kläger zugerechnet.

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– 45 Jahre eingezahlt und dennoch ein Abschlag bei der Rente

Warum 70 Prozent Rückforderung?

Obwohl der Fehler vollständig beim Versicherten bzw. seinem Berater lag, machte die Rentenversicherung aus Gründen des Ermessens nur 70 Prozent geltend. Solche teilweisen Kürzungen sind zulässig, wenn dies „billigem Ermessen“ entspricht (§ 45 Abs. 1 SGB X). Das BSG beanstandete daran nichts.

Entscheidungsweg: Vom Sozialgericht bis nach Kassel

Das Sozialgericht Lübeck hatte den Rückforderungsbescheid zunächst aufgehoben. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein sah das anders und kassierte die erste Instanz. Die Revision des Klägers beim Bundessozialgericht blieb erfolglos; gleichzeitig nahm die Deutsche Rentenversicherung einen Teil ihrer Bescheide für spätere Zeiträume zurück, was der Kläger akzeptierte.

Kostennote: 9/10 erstattet

Trotz des juristischen Unterliegens sprach das BSG dem Kläger einen erheblichen Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu: Die Beklagte muss neun Zehntel ersetzen. Das Gericht berücksichtigte dabei offenbar, dass die Rentenversicherung selbst noch während des Revisionsverfahrens teilweise eingelenkt hatte.

Was bedeutet das Urteil für Rentnerinnen und Rentner?

Das Urteil mahnt zur Vorsicht: Wer einen Rentenberater, Rechtsanwalt oder anderen Sachkundigen einschaltet, sollte nicht davon ausgehen, damit allen Pflichten enthoben zu sein. Fehler des Profis können sich unmittelbar im eigenen Geldbeutel bemerkbar machen.

Gleichzeitig betont das BSG, dass Versicherte weiterhin einen Vertrauensschutz genießen können – aber nur, wenn weder sie noch ihr Wissensvertreter grob fahrlässig gehandelt haben.

Wer selbst nicht versteht, wie sich Entgeltpunkte zusammensetzen, ist nicht verpflichtet, Rechenfehler aufzuspüren. Doch wer einen Experten beauftragt, verlagert diese Verantwortung nicht auf die Rentenkasse.

Ausblick

Rechtsanwältinnen, Rentenberater und Steuerberater dürften das Urteil aufmerksam lesen. Es zeigt nämlich, dass eine sorgfältige Prüfung jedes Renten- oder Bewilligungsbescheids zu den Kernpflichten gehört.

Für Mandanten lohnt es sich, nachzufragen, ob solche Prüfungen tatsächlich durchgeführt werden – und notfalls die Berufshaftpflicht ins Auge zu fassen, wenn etwas schiefgeht.

Für die Sozialverwaltung schafft das Urteil Rechtssicherheit: Rückforderungen bleiben auch Jahre später möglich, sofern eine grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten des Versicherten oder seines Wissensvertreters vorlag und die Behörde die Einjahresfrist ab Kenntnis gewahrt hat.

Fazit

Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Fachwissen schafft Verantwortung. Wer einen professionellen Vertreter einschaltet, kann sich nicht auf Unwissenheit verlassen.

Für juristische Laien bedeutet das vor allem eins: Bescheide nicht ungeprüft wegheften, sondern mit fachkundiger Hilfe lesen – und sich vergewissern, dass der Fachmann seine Arbeit auch wirklich gemacht hat. Denn am Ende trägt der Versicherte das Risiko.