Am 1. Juli steigen alle gesetzlichen Renten um 3,74 Prozent. Viele Pensionäre fragen nun, ob das Finanzamt zulangt. Die kurze Antwort: Nur wer mit sämtlichen Einkünften über den steuerlichen Grundfreibetrag kommt, muss eine Erklärung einreichen – und selbst dann fällt oft keine Nachzahlung an.
Rentenerhöhung 2025: So wirkt sich das Plus aus
Die diesjährige Anpassung ist die vierte Steigerung in Folge. Sie basiert auf höheren Durchschnittslöhnen und greift bundesweit einheitlich. Ein Beispiel: Wer bisher 1.500 Euro brutto erhielt, bekommt ab Juli rund 56 Euro mehr. Das vergrößert zwar das steuerpflichtige Einkommen, mindert aber nicht automatisch Ihre Nettorente.
Kritiker merken an, dass das Plus die Inflation kaum ausgleicht. Dennoch freut sich die Deutsche Rentenversicherung über ein weiteres Signal der Stabilität.
Steuerpflicht beginnt erst über 12.096 Euro
Der Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.096 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Entscheidend ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte: Altersrente, Betriebsrente, Mieten oder Kapitaleinnahmen. Liegen Sie darunter, müssen Sie keine Erklärung abgeben.
Nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins VLH liegt die Schwelle bei vielen Ruheständlern noch immer darunter, selbst nach der Anpassung.
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Rentenfreibetrag schützt einen Teil Ihrer Bezüge
Seit 2023 wächst der zu versteuernde Anteil der Rente nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang. Wer 2025 erstmals Rente bezieht, versteuert 83,5 Prozent. Die restlichen 16,5 Prozent bilden einen individuellen Rentenfreibetrag, der lebenslang festgeschrieben wird. Er bleibt selbst bei künftigen Erhöhungen unverändert.
So entsteht ein zusätzlicher Puffer, der viele Haushalte unterhalb des Grundfreibetrags hält.
Rechenbeispiel: Erklärung nötig, Steuern null
Ein langjähriger Rentner erhält 1.020 Euro monatlich. Nach der Erhöhung fließen 1.040 Euro. Sein Jahresbrutto liegt bei 12.360 Euro. Davon sind 2.121 Euro lebenslang steuerfrei. Verbleiben 10.239 Euro – also weniger als 12.096 Euro. Ergebnis: Keine Steuererklärung erforderlich.
Kommt eine Betriebsrente von 250 Euro hinzu, steigt der steuerpflichtige Betrag auf 13.239 Euro. Damit entsteht Erklärungspflicht. Dennoch kann die Steuer auf null sinken, wenn abzugsfähige Kosten geltend gemacht werden.
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Schon moderate Posten reichen, um das zu versteuernde Einkommen unter den Freibetrag zu drücken.
Praktische Tipps für die Abgabe
Sie können Ihre Daten per ELSTER eingeben. Viele Beträge, etwa die Jahresbruttorente, lassen sich aus der „Mitteilung zur Rentenanpassung“ übernehmen. Belege für Sonderausgaben sollten Sie digital speichern. Die Abgabefrist endet regulär am 31. Juli 2026. Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, hat bis Februar 2027 Zeit.