Statt Hartz IV: Ortsabwesenheit-Regeln beim Bürgergeld verschärft

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Wer Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss sich anders als bei anderen Sozialleistungen, sehr viel strengeren Regeln unterordnen. Obwohl die Ampel-Koalition bekundete, beim Bürgergeld sollen sich Jobcenter und Leistungsberechtige künftig auf “Augenhöhe” begegnen, wurden neben einigen Verbesserungen auch strengere Regeln eingeführt.

Den Ort verlassen nur mit Zustimmung des Jobcenters

Die Regeln bei der Ortsabwesenheit sind streng. Leistungsbeziehende haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit in einem Kalenderjahr. Dazu zählen auch das Wochenende und Feiertage.

Ein “Urlaub” muss allerdings beim zuständigen Jobcenter angemeldet werden. Erst wenn eine Zustimmung erfolgte, dürfen Leistungsbeziehende ihren Ort verlassen.

Wer sich nicht daran hält, verliert unter Umständen einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Diese Regeln sollen sich noch einmal mit dem sog. Bürgergeld verschärfen. Betroffen hiervon sind sog. “Aufstocker“.

Verschärfte Regeln für Aufstocker

Die Regeln für die Ortsabwesenheit für Aufstocker werden verschärft, da das Kriterium “arbeitslos” wegfällt. Damit unterliegen auch Aufstocker den in § 7b SGB II n.F. neu geregelten Erreichbarkeits-Bedingungen. Für die Ortsabwesenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist jedoch weiterhin keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.

1. Neu ist, das Leistungsberechtigte, die nicht als erwerbsfähig gelten, generell keine Zustimmung mehr benötigen.

2. Neu ist auch, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind (Elternzeit, Schüler) und somit nicht der Vermittlung unterliegen, einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung haben.

3. Neu ist ebenfalls, dass eine Ortsabwesenheit aus “wichtigem Grund” nicht der 3-wochenfrist unterliegt, jedoch unterliegt die Definition dafür, was ein wichtiger Grund ist, der Willkür der Jobcenter.

Warum jedoch bei Erwerbstätigen und nicht der Vermittlung unterliegenden Personen die Ortsabwesenheit “ohne wichtigen Grund” ebenfalls auf 3 Wochen beschränkt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

Ist Urlaub ein wichtiger Grund?

Ob die Wahrnehmung des gesetzlichen Erholungsurlaubes durch Erwerbstätige als wichtiger Grund anzuerkennen ist, wird wohl die Rechtsprechung klären müssen. Zwar hat das Bundesarbeitsministerium auch hier wieder eine Verordnungsermächtigung, ob sie jedoch diesmal davon Gebrauch machen und so die Auslegung durch die Jobcenter einschränken wird, darf bezweifelt werden. fm, sb