Bürgergeld: Höhere Freibeträge bei diesen Einnahmen

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Ein Teil des Bürgergelds wurde nun zum Jahreswechsel eingeführt. Neben den Freibeträgen beim Erwerbseinkommen existieren auch weitere Einnahmemöglichkeiten. Wie werden diese beim Bürgergeld angerechnet und welche Freibeträge gelten??

Freibeträge beim Bürgergeld bei Aufwandsentschädungen

Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei gleichzeitigem SGB II-Bezug ist grundsätzlich erlaubt, sofern diese die Jobsuche nicht verhindert. Dafür können (staatliche) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, um beispielsweise Anfahrtskosten oder spezifische Anschaffungen auszugleichen.

Beim Bürgergeld werden Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach Paragraf 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EstG) steuerfrei sind bis zu einem Betrag von insgesamt 3000 Euro pro Kalenderjahr nicht auf die regulären Bürgergeld-Leistungen angerechnet.

Nur der Teil der Aufwandsentschädigung, der diesen Betrag übersteigt, wird zu 80 Prozent auf das Bürgergeld angerechnet.

Freibetrag beim Bundesfreiwilligendienst und FSJ

Wer für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) tätig ist oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolviert, bekommt einen monatlichen Freibetrag von 250 Euro eingeräumt.

Mutterschaftsgeld wird nicht angerechnet

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Muttschaftsgeld wird beim Bürgergeld-Bezug nicht angerechnet.

Erbschaften gelten als Vermögen

Bislang wurden Erbschaften bei Hartz IV so angerechnet, dass von einem kleineren Erbe nichts übrigblieb. Aber das ändert sich mit dem Bürgergeld ab Juli 2023.

Erbschaften gelten ab jetzt nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Bis Juni 2023 ist das Erbe ein Einmaleinkommen. Wenn es höher als die Leistungen eines Monats ist, dann wird es nach §11 Abs.3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet. Dazu mehr hier!

Anrechnung des Einkommens aus Schüler- und Studentenjobs sowie beruflicher Ausbildung

Wird ein Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie beruflicher Ausbildung generiert, so verbleibt für junge Menschen unter 25 Jahren bis zur neuen Minijob Grenze das Einkommen anrechnungsfrei. Derzeit liegt die Minijob-Grenze bei 520 Euro (Stand: Januar 2023).

Das gleiche gilt auch bei einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleiben zudem unberücksichtigt.

Achtung: Bis 06/2023 wird das Einkommen von Schülern angerechnet, wie jedes andere Erwerbseinkommen auch. Erst ab 07/2023 gibt es einen Grundfreibetrag von 520€ auf das Einkommen von Schülern unter 25 Jahren.

Erst dann ist jedes übliche Schülereinkommen anrechnungsfrei. Weiteres dazu, auch mit Rechenbeispielen auch hier.

Was aber zählt beim Bürgergeld alles als Einkommen?

Arbeitslohn, Arbeitslosengeld I, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Krankengeld, Kapitaleinkünfte, einmalige Einnahmen (zum Beispiel Abfindungen), Leistungen der Ausbildungsförderung.

Bis 06/2023 gelten im Bürgergeld folgende Regeln: Die ersten 100€ sind als Grundfreibetrag anrechnungsfrei, darüber gibt es den Erwerbstätigenfreibetrag. Danach wird eine Neuregelung geschaffen. Dazu mehr hier (auch mit Berechnungsbeispielen)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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