Bürgergeld und Wohngeld: Von Kinderbetreuungskosten befreien lassen

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Kinderbetreuungskosten sind gerade für viele Eltern kleiner Kinder ein großes finanzielles Problem. Lohnt es sich dann überhaupt zu arbeiten? Diese Frage stellen sich viele – zu viele, denn häufig besteht ein Anspruch auf eine Befreiung von den Gebühren. Wer und wie man sich befreien lassen kann, beantworten wir in diesem Artikel.

Wer kann sich von den Gebühren befreien lassen?

Wer entweder:

  • Bürgergeld,
  • Grundsicherung,
  • Wohngeld,
  • Leistungen nach dem AsylBLG
  • oder Kinderzuschlag

erhält, bekommt auf Antrag die Betreuungskosten für Kinder erlassen.

Bis zu welchem Einkommen ist eine Befreiung möglich?

Hier verlinke ich einige Beispiele, die aufzeigen, dass ein Erlass sogar noch für Familien aus der Mittelschicht möglich ist, denn für den Erlass reicht der Bezug von 1€ Sozialleistungen völlig aus.

Familie mit 3 Kindern
Familie mit 2 Kindern
Familie mit 1 Kind

Welche Gebühren können erlassen werden?

Die Gebührenbefreiung ist möglich für

  • Kinderkrippe
  • Tagesmutter
  • Kindergarten
  • Hort / Nachmittagsbetreuung an der Schule
    (wenn diese eine Zulassung nach §45 SGB VIII hat)

Die Kosten für einen Babysitter können nicht übernommen werden.

Antrag auf Befreiung

Für die Übernahme ist ein separater Antrag beim Jugendamt notwendig, denn es handelt sich nicht um eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Wem aber die Befreiung zusteht, dem steht auch BuT zu und anders herum.

Muster für einen Antrag

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich den Erlass der Kinderbetreuungskosten nach §90 Abs 4 SGB VIII für mein Kind… sie/er besucht … (Einrichtungsname) in (Adresse der Einrichtung). Ich beziehe Sozialleistungen und erfülle damit die Voraussetzungen für den Erlass. Anbei eine Kopie meines Leistungsbescheids und ein Nachweis über den Einrichtungsbesuch meines Kindes.

Sollten Sie noch Unterlagen benötigen oder Fragen haben, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlage

§90 Abs.4 SGB VIII

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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