Kein Vorrang von Pflegeeltern beim Kindergeld

Lesedauer 2 Minuten

Pflegeeltern haben erst ab dem Folgemonat der Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt Anspruch auf Kindergeld. Vorher haben die leiblichen Eltern einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 7. März 2024, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 5/23).

Im Streitfall ging es um ein im November 2020 frühgeborenes Kind einer obdachlosen Mutter. Da die Frau ihr Kind nicht versorgen konnte, bestimmte das Jugendamt den Kläger und seinen Lebenspartner auf unbestimmte Zeit zu Pflegeeltern.

Diese holten den Säugling am 7. Dezember 2020 von der Frühgeborenenstation einer Kinderklinik ab und nahmen ihn in ihren Haushalt auf. Die Pflegeeltern vereinbarten untereinander, dass der Kläger kindergeldberechtigt sein sollte.

Kindergeldkasse gewährte keinen Kinderbonus

Die Familienkasse zahlte an den Kläger zwar Kindergeld, allerdings erst ab Januar 2021. Auch der Kinderbonus für das Jahr 2020 wurde nicht gewährt.

Der Kläger meinte, dass ihm das Kindergeld ab Geburt zustehen müsse. Außerdem habe er damit auch Anspruch auf den Kinderbonus in Höhe von 300 Euro, den die Bundesregierung unter anderem wegen der gestiegenen Energiepreise für das Jahr 2020 gewährt habe.

Der Kinderbonus, der im Zuge der Corona-Pandemie und steigender Energiepreise eingeführt wurde, sollte die besonderen finanziellen Belastungen von Familien abmildern. Er war an die Auszahlung des Kindergeldes gekoppelt. Seit 2023 gibt es ihn nicht mehr.

BFH: Kindergeldanspruch erst im Folgemonat nach Aufnahme des Kindes

Während das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass der Kläger zumindest ab Dezember 2020 Kindergeld sowie der Kinderbonus beanspruchen könne, hatte der Kläger vor dem BFH keinen Erfolg.

Die obersten Finanzrichter betonten in ihrem Urteil vom 18. Januar 2024, dass vorrangig die leiblichen Eltern ab der Geburt des Kindes kindergeldberechtigt seien. Bei ihnen setze der Kindergeldanspruch – anders als bei Pflegeeltern – keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb sei die obdachlose leibliche Mutter auch im Dezember 2020 noch vorrangig kindergeldberechtigt.

Die Pflegeeltern könnten daher nach der Aufnahme des Kindes erst im Folgemonat, im Januar 2021, Kindergeld erhalten. Ein Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 scheide ebenfalls aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

Nicht nur für Pflegeeltern relevant

Von der Begründung her ist die Entscheidung nicht nur auf Pflegeeltern, sondern auch auf getrennt lebende Eltern übertragbar, bei denen das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils gewechselt ist. fle