Wer als Sozialhilfe oder Bürgergeld-Bezieher wissen will, was das Jobcenter alles gespeichert hat, kann Akteneinsicht beantragen.
Denn das Gesetz garantiert ein Recht auf Einsicht in die eigenen Akten (§ 25 SGB X). Dazu müssen Sie aber darlegen, warum die Kenntnis der Akten für Sie im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben (z.B. Widerspruch) wichtig ist.
Akteneinsicht beim Jobcenter
Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht das Recht auf Akteneinsicht nur, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist.
Die Akten sind in der Regel bei der Behörde selbst einzusehen (§ 25 Abs. 4 SGB X). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X können Sie Kopien selbst anfertigen oder von der Behörde anfertigen lassen.
Und bei elektronischen Akten?
Wird über Sie eine elektronische Akte geführt, können Sie u. a. verlangen, dass Ihnen die entsprechenden Unterlagen ganz oder teilweise ausgedruckt werden oder dass Ihnen die Unterlagen am Bildschirm zur Einsicht überlassen werden (§ 25 Abs. 5 Satz 2 SGB X).
Bei all dem sollten Sie aber bedenken, dass Sie für die angefertigten Kopien oder Ausdrucke unter Umständen bezahlen müssen. Die Kosten hierfür sind jedoch überschaubar.
Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Sozialdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Aufgabenerfüllung des Jobcenters oder des Sozialamtes erforderlich sind (§ 84 Abs. 2 SGB X). Eine konkrete Jahreszahl gibt der Gesetzgeber nicht vor. Die Behörde muss die Aufbewahrungsfrist selbst festlegen. Häufig werden die Daten 5 Jahre nach Beendigung der Leistung aufbewahrt.
Akteneinsicht für Widerspruch/Klage
Wer Widerspruch einlegt oder Klage erhebt, um seine Rechte durchzusetzen, sollte immer Akteneinsicht beantragen, um weitere Informationen zu erhalten. Oft können Aktenvermerke bei der Durchsetzung von Rechten helfen.
Wie man einen Widerspruch einlegt, haben wir einmal anhand dieses Formulars gezeigt. Darin ist auch der Antrag auf Akteneinsicht enthalten.
Musterantrag für Akteneinsicht
Name des Absenders Straße PLZ und Ort
Postvermerk Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
ARGE
Ansprechpartner Tel./Fax:
Straße E-Mail:
PLZ Ort , Datum
Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ______
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen Ihren oben genanten Bescheid, der mir am ____ zugegangen ist, Widerspruch. Der
Widerspruch erfolgt zunächst fristwahrend.
Zugleich bitte ich auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB X um Einsicht in sämtlichen für Ihre Entscheidung herangezogenen Akten, einschließlich aller ärztlicher Gutachten und aller Stellungnahmen des medizinischen Dienstes – bzw. um Zusendung von Kopien dieser Unterlagen. Nach Erhalt / nach Einsicht der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen. Mit freundlichen Grüßen
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.