Bundessozialgericht: Hartz IV Regelbedarf verstößt nicht gegen die bundesdeutsche Verfassung
12.07.2012
Das Bundessozialgericht in Kassel hat heute eine Klage zu der verfassungsgemäßen Berechnung der Hartz IV Regelsätze abgewiesen. Die Hartz IV Reform durch die schwarz-gelbe Bundesregierung im Jahre 2011 verstoße nach Ansicht der obersten Sozialrichter nicht gegen die bundesdeutsche Verfassung (Az: B 14 AS 189/11 R). Eine Klage auf einen Gesamtbedarf von rund 1000 Euro pro Monat zur Sicherung des Existenzminimums wurde abgewiesen.
Die Klägerin scheiterte zuvor vor dem Sozialgericht Mannheim ( Az: S 1 AS 1907/11) sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az: L 12 AS 3445/11). Nach Ansicht der Klägerin seien die Regelbedarfe im Zuge der Hartz IV-Reformen entgegen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland berechnet worden. Vielmehr erklärte der Anwalt der Betroffenen, dass eine Regelleistung in Höhe von 840 Euro plus weitere 159,73 Euro für Versicherungsbeiträge ein menschenwürdiger Hartz IV Regelsatz sei. Außerdem fehle „ein Ausgleich für die Mehrwertsteuererhöhung von 16 Prozent auf 19 Prozent“, so die Klagevertretung.
Landessozialgericht habe kein Gehör verschafft
Zudem habe das Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung der Klägerin „kein rechtliches Gehör gewährt und ihren Vortrag wiederholt unterbrochen, um ihn zu unterbinden“, wie die Klägerin betonte.“Die Vorsitzende habe fortwährend gestört sowie versucht sie einzuschüchtern und mundtot zu machen.“ Auch aus diesem Grunde sei die Klägerin in Revision gegangen.
„Argumente konnten nicht überzeugen“
Doch das Bundessozialgericht wollte den Argumenten der Klägerin nicht folgen. Nach Ansicht der Richter seien die Hartz IV-Reformen von 2011 „verfassungsgemäß“. Bei den Neuberechnungen habe die Bundesregierung „nicht gegen das Grundrecht auf Menschenwürde verstoßen“, so die vorsitzenden Richter. Auch die Position, das Sozialstaatsprinzip sei missachtet worden, ließen die Bundesrichter nicht gelten. So erklärte der Senatsvorsitzende Peter Udsching: "Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden". Udsching betonte aber, die „Argumente der Kläger konnten das Gericht nicht überzeugen“.
Noch nicht das letzte Wort gesprochen
Wenn auch diese Klage scheiterte, heißt das noch lange nicht, dass die Regelsätze nicht gegen die Verfassung verstoßen. Immerhin betonte der oberste Richter, "die Argumente haben nicht überzeugt". Zwar liegen Klageschrift und Urteilsbegründung der Redaktion noch nicht vor, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass weitere Klagen wohl mehr Erfolg haben werden. Allein der "Gegen Hartz" Redaktion sind noch drei weitere Hartz IV Regelsatz-Klagen bekannt, die bislang noch ihren Weg zu den obersten Gerichten sich bahnen müssen. Anhängig ist zum Beispiel eine erfolgreiche Regelsatz-Klage, dessen Urteil unlängst vor dem Sozialgericht Berlin gefällt wurde. Die Sozialrichter sahen in den derzeitigen Regelsätzen eine „Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum." (AZ: 55 AS 9238/12). Die Kammer hat das Verfahren bereits ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen. (sb)
Lesen Sie auch:
Gericht: Hartz IV Regelsatz verfassungswidrig
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors