Bürgergeld & Sozialhilfe: Befreiung von der Hundesteuer beantragen

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Müssen Bürgergeld oder Sozialhilfe Bezieher Hundesteuer zahlen? Gibt es eine Ermäßigung oder sogar eine Befreiung? Die Antwort ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Grundsätzlich müssen aber auch Bezieher von Sozialleistungen die Hundesteuer zahlen.

Oft wurde das Haustier angeschafft, als die finanzielle Situation noch besser war. Die Regelleistungen reichen aber nicht aus, um die notwendigsten Unterhaltskosten zu decken. Können sich Leistungsberechtigte deshalb von der Hundesteuer befreien lassen?

Keine einheitliche Hundesteuer

Die Höhe der Hundesteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. So müssen Hundehalter in einer Gemeinde oder Stadt über 100 Euro pro Jahr bezahlen, in einer anderen Stadt nur 25 Euro.

Meist sind die Steuern in der Stadt höher als auf dem Land. Viele Gemeinden oder Städte erheben sogar einen stark erhöhten Steuersatz für so genannte “Kampfhunde”.

Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 als grundsätzlich “zulässig” eingestuft. Wer die Hundesteuer nicht zahlt, muss mit erheblichen Bußgeldern und Nachzahlungen rechnen. In einigen Gemeinden wird die Hundesteuer aber auch ganz abgeschafft, andere verlangen hohe Steuern.

Antrag auf Befreiung der Hundesteuer

Grundsätzlich sollte immer ein Antrag auf Erlass der Hundesteuer gestellt werden. Viele Gemeinden kommen diesen Anträgen nach.

Denn sobald eine Unterschreitung des Existenzminimums droht, zeigen sich viele Kommunen kulant und erlassen die Hundesteuer. Dies sollte jedoch begründet werden! Der Antrag kann formlos und mit Begründung gestellt werden. Ein Beispielformular ist hier zu finden (Achtung kein amtliches Formular!)

Grundsätzlich ist folgendes zu beachten: Je mehr Hunde im Haushalt leben, desto höher wird auch die Hundesteuer. Die Hundesteuer ist nämlich gestaffelt, sodass ein Zweithund deutlich ins Gewicht fällt. Gleiches gilt auch für sogenannte “Kampfhunde”.

In Berlin von der Hundesteuer befreit

Seit 2023 müssen Bürgergeld Bezieher keine Hundesteuer in Berlin zahlen. Dennoch muss der Hund angemeldet und eine Befreiung beantragt werden.

Daneben sind Beziehende von Sozialgeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, in Berlin von der Hundesteuer befreit.

Was ist, wenn der Antrag auf Befreiung der Hundesteuer abgelehnt wurde?

Wird der Antrag auf Erlass der Hundesteuer abgelehnt, sind die Erfolgsaussichten eher gering. Eine Klage vor Gericht erscheint riskant, da die Rechtsprechung in diesem Themenspektrum nicht einheitlich ist.

Einige Gerichte haben Klagen stattgegeben und die Handlungsfreiheit höher bewertet, andere Gerichte sehen in der Hundesteuer eine sog. Aufwandsteuer, die durch Abschaffung des Hundes vermieden werden könnte.

Wer Bürgergeld bezieht, ist also weitgehend auf das Wohlwollen der Gemeinde angewiesen. Wird der Antrag abgelehnt, hilft eventuell eine örtliche Hundetafel.

Kann die Hundehaftplicht beim Bürgergeld angerechnet werden?

Kommen wir zum Thema Hundehaftpflichtversicherung. Im Jahre 2015 hatten viele Leistungsbeziehende noch die Hoffnung, dass die Hundehaftpflichtversicherung berücksichtigt würde, wenn eine Pflicht zum Abschluss bestünde.

Das Sozialgericht Gießen hatte einer Hartz IV Bezieherin (heutiges Bürgergeld) in erster Instanz Recht gegeben (Az.: S 31 AS 2407/14), dass die Haftpflicht für den Hund in der Berechnung der SGB II Leistungen berücksichtigt werden müsse.

In zweiter Instanz, vor dem NRW-Landessozialgericht (Az.: L7 AS 948/15), wurde allerdings das Urteil wieder aufgehoben. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um keine vorgeschriebene Versicherung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. Nr. 3 des SGB II handeln würde.

Das Bundessozialgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung schlussendlich an. Kurz zusammengefasst: Bürgergeld Beziehende müssen die Hundehaftpflichtversicherung aus den Regelleistungen selbst tragen. Die Versicherung wird nicht angerechnet.

Achtung: auf einigen Tierportalen wird fälschlicherweise etwas anderes berichtet. Das ist allerdings falsch!

Anrechnung der Hundehaftpflicht in wenigen Ausnahmen

Nur wenn Hunde zur eigenen Existenzsicherung dienen oder bei der Aufnahme eines Jobangebotes helfen, kann die Hundehaftpflicht berücksichtigt werden.

Dies ist allerdings sehr selten der Fall und kommt nur Hundezüchtern zugute, die mit Bürgergeld aufstocken und die Ausgaben als notwendige Betriebsausgaben geltend machen können.

Achtung: Wenn Verwandte oder Freunde um Hilfe gefragt werden

Wer Verwandte oder Freunde bitten muss, die Tierarztrechnung oder die Hundesteuer zu bezahlen, sollte sich das Geld nicht aufs Konto überweisen lassen.

Je nach Behandlung können schnell mehrere hundert oder sogar tausend Euro zusammenkommen. Das Jobcenter könnte vermuten, dass Sie Einnahmen für Ihren Lebensunterhalt erhalten haben. Eine Kürzung der Bürgergeld-Leistungen oder sogar eine Betrugsanzeige könnten die Folge sein.

Stattdessen empfiehlt es sich, dass Freunde oder Verwandte die Therapiekosten direkt beim Tierarzt bezahlen oder auf das Konto des Tierarztes überweisen. So entstehen keine vermeidbaren Probleme.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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