Anspruch auf anwaltliche Hilfe für Hartz IV-Bezieher begrenzt
01.03.2012
Der Anspruch auf Übernahme von anwaltlichen Kosten für Hartz IV-Empfänger durch die zuständige Behörde wurde eingeschränkt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Anwaltliche Kosten werden nur für eine Person in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft übernommen
Die Karlsruher Richter entschieden, dass anwaltschaftliche Beratungshilfen nicht jedem einzelnen Mitglied einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden müsse, sofern es sich um parallel gelagerte Fälle handelt. Es reiche aus, wenn eine Person, die Eltern oder ein im Haushalt lebender Partner, die Beratungshilfe erhalte und die dafür anfallenden Kosten vom Staat übernommen würden.
Es waren mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe eingegangen, die mit dem Beschluss (AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11) des Gerichts verworfen wurden. Die Kläger hatten auf Beratungshilfe geklagt, um ihren Anspruch auf Hartz IV-Leistungen juristisch durchzusetzen. Die Richter kamen jedoch zu der Entscheidung, dass keine Verletzung des Grundrechts auf Rechtswahrnehmungsgleichheit bestehe.
Das Karlsruher Verfassungsgericht erklärte, dass die Beratungshilfe dann nicht genehmigt werden müsse, wenn diese bereits ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhalten habe und die Beratung "ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei. Dann sei es möglich, daraus Rechtskenntnisse für die eigene Situation abzuleiten, die dann auch ohne juristische Vorkenntnisse handhabbar wären. Menschen, die keinen Anwalt bezahlen könnten, seien zwar den Personen gleichzustellen, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügten, jedoch müssten auch Vermögende die Kosten, die durch eine anwaltliche Beratung entstehen, sorgfältig abwägen. Die Ablehnung der Kostenübernahme im vorlegenden Fall sei gerechtfertigt, wenn auch Personen, die finanziell bessergestellt sind, in der Situation verstandesmäßig keinen Anwalt aufsuchen würden. (ag)
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