Hartz IV Sonderbedarf

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Durch den Regelsatz soll Hartz IV-Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden. Einige Lebensumstände führen jedoch zu zusätzlichen finanziellen Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, einen Sonderbedarf beim Jobcenter geltend zu machen.

Unterschied zwischen Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf

Für die Prüfung, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden.

Regelbedarf

Unter dem Regelbedarf gemäß § 20 SGB II werden alle alltäglichen Kosten zusammengefasst. Hierunter fallen, Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Versicherungen, Hausrat und auch ein geringer Teil für die Teilnahme am kulturellen Leben. Neben dem Regelsatz erhalten Sie als Hartz IV-Berechtigter zudem noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt. Die Stromkosten müssen jedoch aus dem Regelsatz gezahlt werden.

Mehrbedarf

Bei dem Mehrbedarf handelt es sich gemäß § 21 SGB II um einen Zuschlag zum Regelsatz, der nur bestimmten Personen zusteht. Wichtig ist, dass es sich hierbei um einen langfristigen, dauerhaften und immer wieder anfallenden Bedarf handelt. Hierunter fallen:

  • Mehrbedarf für Alleinerziehende von minderjährigen Kindern
  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
  • Mehrbedarf für Personen die eine Behinderung haben
  • Mehrbedarf für einen unabweisbar laufenden Bedarf
  • Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererwärmung

Dabei darf die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 6 SGB II nicht höher sein als der jeweilige Regelsatz.

Sonderbedarf

Neben dem Regelsatz und dem Mehrbedarf gibt es den Sonderbedarf. Dieser wird nur in außergewöhnlichen Lebenslagen oder Notsituation bewilligt. In der Vergangenheit hat sich der Sonderbedarf nach § 23 Absatz 1 SGB I und § 73 SGB XII bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass für den Sonderbedarf eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen werden muss. Bis zur Schaffung eines neuen Paragraphen sind dies die vom Gericht vorgegebenen Voraussetzungen:
der Bedarf ist unabweisbar
der Bedarf ist laufend
der Bedarf ist nicht nur einmalig
Diese Voraussetzungen müssen insgesamt vorliegen.

Wann liegt ein Sonderbedarf vor?

Da es keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung des Sonderbedarfs gibt, hat die Rechtsprechung bestimmte Fälle herausgearbeitet, in denen ein Sonderbedarf vorliegt. Die nachfolgenden Beispiele sind nicht abschließend. Ob in Ihrem Fall ein Sonderbedarf in Frage kommt, muss mit einem Anwalt besprochen werden.

Medikamente

Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Medikamente. Es gibt jedoch auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Diese Kosten müssen Sie als Hartz IV-Leistungsberechtigter dann selbst übernehmen. Der Regelsatz sieht jedoch nur einen bestimmten Betrag für die Gesundheitspflege vor. Wenn Sie somit laufend auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen sind und hierdurch erhebliche Kosten bestehen, dann können Sie einen Sonderbedarf beim Jobcenter geltend machen (Landessozialgericht NRW, Az: L 19 B 134/07 AS ER.2007).

Kosten für die Wahrung des Umgangsrechts

Lebt Ihr Kind an einem anderen Ort, dann können die Kosten für die Aufrechterhaltung des Umgangs ebenfalls einen Sonderbedarf darstellen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Kosten nicht mit dem Regelsatz abgedeckt werden können und daher ein außergewöhnlicher Bedarf angenommen werden kann (Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 14/076 R).
Bei der Wahrung des Umgangsrechts werden in jedem Fall die Fahrtkosten übernommen. Jedoch nur die preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit.
Zudem werden die Kosten nur in einer bestimmten Häufigkeit übernommen. Da das Jobcenter Ihnen als Hartz IV-Bezieher jedoch nicht vorschreiben kann, wie häufig Sie den Umgang wahrnehmen, sollten Sie einen entsprechenden Beleg bei Antragstellung mit einreichen. Dieser Beleg kann eine familiengerichtliche Regelung oder eine schriftlich formulierte Erklärung bezüglich des Umgangsrechts zwischen den Eltern sein.

Einmaliger Sonderbedarf

Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderbedarfs ist, dass dieser wiederkehrend sind. Es gibt jedoch auch einmalige Sonderbedarfe. Diese regelt § 24 Absatz 2 SGB II. Haben Sie als Hartz IV-Bezieher in bestimmten Lebenssituationen nicht die Möglichkeit, Ihren Bedarf mit Ihren finanziellen Mitteln zu decken, können Sie auch einen einmaligen Sonderbedarf geltend machen. Dies sind gemäß § 24 SGB II:

  • Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

In diesen Fällen besteht kein Sonderbedarf

In folgenden Fällen liegt kein Sonderbedarf vor. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Beispielfälle.

  • Kosten für Bekleidung aufgrund von Übergrößen oder Winterbekleidung
  • Kosten für Familienfeiern
  • Kosten für Kontaktlinsen
  • Kosten für Zahnspangen

Höhe des Sonderbedarfs

Grundsätzlich werden Sonderbedarfe als rückzahlungsfreier Zuschuss gewährt. Die genaue Höhe des Sonderbedarf richtet sich nach Ihren persönlichen Bedürfnissen. Das Jobcenter erstattet jedoch nur die notwendigen Kosten. Das bedeutet beispielsweise, dass das Jobcenter Ihnen bei der Ausübung des Umgangsrechts nur das günstigste Bahnticket
erstattet.
Die einmaligen Sonderbedarfe gewährt das Jobcenter als Darlehen. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt mit 10 % des Regelsatzes. Diesen Betrag behält das Jobcenter von Ihrer Regelleistung ein bis das Darlehen abgezahlt ist.

Quellen:

Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Gerichtsurteile