Pflegegrad 1 ab 2027: Bis zu 2.076 Euro Hilfe im Jahr sollen wegfallen
Wer im Alltag nicht mehr allein zurechtkommt, braucht verlässliche Unterstützung. Doch ausgerechnet beim Einstieg in die Pflegeversicherung plant die Bundesregierung höhere Hürden und den Wegfall zweier bisheriger Leistungen. Damit ist faktisch der Pflegegrad 1 abgeschafft.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 geht es um den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro und die Kostenübernahme für Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich. Zusammen haben diese Ansprüche bei vollständiger Nutzung einen Wert von bis zu 2.076 Euro im Jahr.
Die Pflegereform ist noch kein geltendes Recht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss bedeutet jedoch noch nicht, dass die geplanten Kürzungen bereits gelten.
Am 5. November wurde der Entwurf erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Wie der Bundestag über die Debatte berichtet, stellten auch Vertreter der Regierungskoalition Änderungen im weiteren Verfahren in Aussicht.
Für den 25. November ist eine Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss vorgesehen. Die hier beschriebenen Einschnitte bei Pflegegrad 1 sollen grundsätzlich zum 1. Januar 2027 kommen, sofern das Gesetz entsprechend verabschiedet wird.
Was Menschen mit Pflegegrad 1 bisher erhalten
Pflegegrad 1 erfasst Menschen mit geringen Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten. Ein reguläres monatliches Pflegegeld gibt es in diesem Pflegegrad bereits heute nicht, wie gegen-hartz.de im Beitrag Kein Pflegegeld beim Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es aber trotzdem erläutert.
Bei häuslicher Pflege können Betroffene aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Er finanziert beispielsweise anerkannte Unterstützung im Haushalt oder Betreuung und ist nach den geltenden Regeln zum Entlastungsbetrag zweckgebunden.
Eine Besonderheit erklärt das Bundesgesundheitsministerium zu Pflegegrad 1: Hier darf der Betrag auch für Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes bei der körperbezogenen Selbstversorgung verwendet werden. Dazu gehört etwa Unterstützung beim Duschen.
Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse bei entsprechendem Bedarf Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat. Gemeint sind beispielsweise Einmalhandschuhe oder Einmal-Bettschutzeinlagen, wie der Ratgeber des Gesundheitsministeriums zu Pflegehilfsmitteln erläutert.
| Betroffener Anspruch bei Pflegegrad 1 | Derzeit monatlich | Wert bei voller Nutzung in zwölf Monaten | Planung für 2027 |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 Euro | Bis zu 1.572 Euro | Soll bei Pflegegrad 1 entfallen |
| Verbrauchspflegehilfsmittel | Bis zu 42 Euro | Bis zu 504 Euro | Eigenständiger Anspruch soll entfallen |
| Beide Ansprüche zusammen | Bis zu 173 Euro | Bis zu 2.076 Euro | Möglicher Verlust bisher finanzierter Unterstützung |
Die Summe von 2.076 Euro ist keine bisherige jährliche Barauszahlung. Sie beschreibt den Wert zweckgebundener Leistungen bei vollständiger Nutzung; die persönliche Belastung hängt von den tatsächlich benötigten und bisher abgerechneten Hilfen ab.
Warum das neue Budget Pflegegrad 1 nicht auffängt
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8869, soll der eigenständige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel gestrichen werden. Solche Produkte sollen künftig aus den neu geordneten Budgets mitfinanziert werden.
Für Pflegegrad 1 fehlt allerdings der Zugang zum neuen Entlastungsbudget. Auch das Sozialraumbudget, das den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen soll, ist nach den Reforminformationen des Gesundheitsministeriums erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Damit wäre für Menschen mit Pflegegrad 1 kein entsprechendes neues Geldbudget vorhanden, um die wegfallende Unterstützung zu bezahlen. Die Folgen für die 42-Euro-Leistung beschreibt gegen-hartz.de auch im Beitrag Pflegegrad 1: Auch die Pauschale steht jetzt auf der Streichliste.
Höhere Punktgrenzen erschweren den Zugang
Die Reform soll außerdem die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 anheben. Wer erstmals Pflegeleistungen beantragt, könnte dadurch trotz erheblicher Schwierigkeiten im Alltag unterhalb der künftig erforderlichen Grenze bleiben.
| Pflegegrad | Derzeitige Gesamtpunktzahl | Geplante Gesamtpunktzahl ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
Die Gesamtpunktgrenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen unverändert bleiben. Allerdings sieht die Reform zusätzlich Veränderungen bei der Umrechnung einzelner Begutachtungsergebnisse in gewichtete Punkte vor.
Deshalb lässt sich eine bisherige Punktzahl nicht in jedem Fall unverändert in die neue Tabelle übertragen. Eine Gegenüberstellung der Grenzen und der vorgesehenen Schutzregeln enthält der Beitrag Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung verhindern.
Bestandsschutz für den Pflegegrad schützt nicht alle Leistungen
Bereits nach bisherigem Recht anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der strengeren Bewertung verloren gehen. Der vorgesehene Bestandsschutz betrifft die Einstufung und verhindert eine automatische Herabstufung nur aufgrund der Rechtsänderung.
Er bedeutet aber keine Garantie sämtlicher bisheriger Leistungen. Menschen mit einem fortbestehenden Pflegegrad 1 wären nach der Vorlage deshalb ebenfalls vom Wegfall des ambulanten Entlastungsbetrags und des gesonderten Anspruchs auf Verbrauchspflegehilfsmittel betroffen.
Für den Zuschuss bei vollstationärer Pflege enthält der Entwurf eine eigene Schutzregel für Bestandsfälle. Diese Ausnahme lässt sich nicht auf den Entlastungsbetrag in der häuslichen Pflege übertragen.
Mehr Rehabilitation und Beratung sollen Pflege vermeiden
Die Bundesregierung will bei der Begutachtung konsequenter prüfen lassen, ob Rehabilitation den Pflegebedarf verringern kann. Nach ihrer Mitteilung zum Kabinettsbeschluss soll außerdem eine frühzeitige fachliche Pflegebegleitung die Versorgung zu Hause verbessern.
Bei Pflegegrad 1 sollen intensivierte Beratung und Begleitung an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten. Bis Ende 2028 sind übergangsweise zusätzliche Beratungsbesuche vorgesehen, wie das Argumentationspapier des Ministeriums ausführt.
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Gute Beratung kann helfen, passende Unterstützung zu organisieren und Überforderung früher zu erkennen. Sie bezahlt jedoch weder die Reinigung einer Wohnung noch die regelmäßig benötigten Hygieneprodukte.
Genau daran muss sich die Reform messen lassen: Steht im Alltag ausreichend Hilfe zur Verfügung? Wer Unterstützung streicht und dafür mehr Begleitung verspricht, muss erklären, wie die bisher finanzierten Aufgaben künftig erledigt werden.
Befristete Pflegegrade sollen häufiger werden
Auch befristete Einstufungen sollen nach den Reformplänen stärker genutzt werden. Das wäre keine vollständig neue Möglichkeit, denn § 33 SGB XI erlaubt Befristungen bereits heute, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist.
Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, ob eine solche Prognose im Einzelfall nachvollziehbar begründet ist. Eine Befristung ist keine Feststellung, dass bereits jetzt kein Hilfebedarf mehr besteht.
Nach geltendem Recht muss die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig prüfen, ob weiterhin Leistungen zustehen. Eine häufigere Befristung erhöht dennoch den Bedarf an verständlichen Bescheiden und verlässlichen Folgebegutachtungen.
Auch Versicherte sollen mehr zur Finanzierung beitragen
Die Regierung begründet die Neuordnung mit der angespannten Finanzlage der Pflegeversicherung und inzwischen mehr als sechs Millionen Pflegebedürftigen. Neben Einschnitten bei Leistungen sieht die Vorlage zusätzliche Einnahmen vor.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll ab 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen. Bei unverändert 2.000 Euro monatlicher beitragspflichtiger Einnahme wären allein durch diese Erhöhung sechs Euro mehr im Monat beziehungsweise 72 Euro im Jahr fällig, sofern der Zuschlag auf die Person zutrifft.
Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze über die reguläre Anpassung hinaus um 300 Euro monatlich angehoben werden. Diese Zahl bezeichnet die höhere Einkommensgrenze für die Beitragsberechnung und keine zusätzliche Beitragszahlung von 300 Euro.
Die Mehrbelastung durch eine höhere Bemessungsgrenze trifft Menschen mit entsprechend hohen beitragspflichtigen Einnahmen. Für Versicherte unterhalb der bisherigen Grenze entsteht dadurch allein kein höherer Beitrag.
Die Kritik trifft einen Widerspruch der Reform
Die Linke fordert in ihrem Antrag zum Erhalt von Alltagshilfen und Entlastungsbetrag, die Unterstützung gerade auch bei Pflegegrad 1 zu bewahren. Sie warnt vor Lücken in der häuslichen Versorgung und zusätzlicher Belastung für Angehörige.
Wenn finanzierte Hilfe wegfällt, verschwindet die Aufgabe nicht. Sie muss dann selbst bezahlt, von Angehörigen übernommen oder möglicherweise ganz aufgegeben werden.
Was Betroffene jetzt tun können
Solange keine wirksame Gesetzesänderung vorliegt, gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Benötigte Unterstützung sollte deshalb nicht allein wegen der Reformdebatte ungenutzt bleiben.
Wer bereits länger auf Hilfe angewiesen ist, sollte einen notwendigen Pflegeantrag nicht aufschieben. Für die Begutachtung sind konkrete Einschränkungen im Alltag und der regelmäßig erforderliche Unterstützungsbedarf aussagekräftiger als die bloße Aufzählung von Diagnosen.
Fällt der Bescheid aus Sicht der betroffenen Person falsch aus, sollten das Gutachten angefordert und die Bewertungen geprüft werden. Gegen den Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse kann nach den Hinweisen des Medizinischen Dienstes grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Fragen und Antworten zur geplanten Reform
Ist die Streichung bei Pflegegrad 1 schon endgültig beschlossen?
Nein, mit Stand vom 6. November 2026 läuft das parlamentarische Verfahren. Der Kabinettsbeschluss und die erste Lesung im Bundestag haben die geltenden Ansprüche noch nicht aufgehoben.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein, Pflegegrad 1 soll bestehen bleiben. Nach der Vorlage soll die Einstiegsschwelle aber von 12,5 auf 15 Gesamtpunkte steigen und der Leistungsumfang verändert werden.
Verlieren bisher eingestufte Menschen automatisch ihren Pflegegrad?
Nein, der geplante Bestandsschutz soll einen Verlust allein aufgrund der strengeren Bewertungsregeln verhindern. Er schützt jedoch nicht pauschal vor Leistungskürzungen oder einer Herabstufung wegen tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit.
Werden jedem Betroffenen 2.076 Euro im Jahr gestrichen?
Die Summe beschreibt den rechnerischen Jahreswert der beiden betroffenen Ansprüche bei vollständiger Nutzung. Die tatsächliche Einbuße hängt davon ab, welche Leistungen bisher benötigt und genutzt wurden.
Sind die 131 Euro Entlastungsbetrag normales Pflegegeld?
Nein, der Entlastungsbetrag finanziert bestimmte anerkannte Unterstützungsleistungen und wird grundsätzlich gegen entsprechende Aufwendungen eingesetzt. Ein regulärer Pflegegeldanspruch besteht bei Pflegegrad 1 bereits heute nicht.
Würden künftig sämtliche Pflegehilfsmittel entfallen?
Nein, die beschriebene Streichung betrifft den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel und Leistungen der Krankenversicherung sind davon zu unterscheiden.
Was ist jetzt bei einem falschen Pflegebescheid zu beachten?
Betroffene sollten das Gutachten prüfen und bei der gesetzlichen Pflegekasse grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Eine nachvollziehbare Begründung sollte zeigen, welche Einschränkungen und Hilfen bei der Bewertung fehlen oder falsch erfasst wurden.




