Die Bank kündigt den Hauskredit, doch laufende Zinsen können weiterhin Unterkunftsbedarf sein. Das LSG Schleswig-Holstein verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Berücksichtigung von monatlich 1.300 Euro (Beschluss vom 17. September 2026, L 13 AS 235/26 B ER).
Eine Familie geriet nach dem Einkommensverlust in Zahlungsschwierigkeiten
Die Eltern hatten 2023 einen Immobilienkredit über 475.000 Euro aufgenommen. Nach dem Ende der Selbstständigkeit des Vaters blieben Zahlungen aus; die Bank kündigte im Mai 2025 und betrieb seit 2026 die Zwangsversteigerung.
Im Haus lebten die Eltern mit ihren fünf Kindern. Das Eigentum war bereits 2024 auf den ältesten Sohn übertragen worden, während die Eltern ein Nießbrauchsrecht behielten und gegenüber der Bank weiter verpflichtet blieben.
Welche Finanzierungskosten das Jobcenter berücksichtigen kann
Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum können angemessene Schuldzinsen zu den Unterkunftskosten gehören. Hinzukommen können etwa Grundsteuer, Gebäudeversicherung und bestimmte Nebenkosten, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Zinsen sind das Entgelt für das geliehene Geld, während die Tilgung die Darlehensschuld verringert. Deshalb gehören Tilgungsraten grundsätzlich nicht zu den laufenden Unterkunftskosten; weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag über Schuldzinsen beim Eigenheim im Leistungsbezug.
Warum der Verweis auf ein BSG-Urteil nicht ausreichte
Das Jobcenter berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 26/18 R. Dort ging es um Raten auf eine nach der Kreditkündigung vereinbarte Rückzahlung bereits fälliger Schulden einschließlich aufgelaufener Zinsen.
Solche Rückzahlungen werden durch eine spätere Ratenvereinbarung nicht automatisch zu aktuellen Unterkunftskosten. Das BSG lehnte ihre Anerkennung als laufenden Bedarf ab.
Das LSG unterschied davon die hier anfallenden Zinsen auf die noch offene ursprüngliche Darlehenssumme. Die Bankunterlagen ermöglichten eine klare Trennung von Zinsen und Tilgung, sodass die anerkannten Zahlungen keinen Vermögensaufbau finanzierten.
Die ursprüngliche Zinslast begrenzt den Anspruch
Der Vertrag sah 3,85 Prozent Jahreszinsen vor. Die 1.300 Euro dürfen nur berücksichtigt werden, solange sie die damit berechnete Zinslast der verbleibenden ursprünglichen Darlehensschuld nicht übersteigen; andernfalls gilt der niedrigere Vergleichsbetrag.
Die folgende eigene Vergleichsrechnung zeigt, wie sich diese Begrenzung bei unterschiedlichen Restschulden auswirkt. Berechnet werden jeweils Restschuld mal 3,85 Prozent, geteilt durch zwölf.
| Verbleibende Darlehensschuld | Rechnerische Vertragszinsen pro Monat | Zinsbetrag nach der Vergleichsgrenze bei 1.300 Euro laufenden Zinsen |
|---|---|---|
| 475.000 Euro | 1.523,96 Euro | 1.300 Euro |
| 430.000 Euro | 1.379,58 Euro | 1.300 Euro |
| 400.000 Euro | 1.283,33 Euro | 1.283,33 Euro |
Die Familie musste Vereinbarung und Zahlungen nachweisen
Der Ausgangsbeschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Juli 2026, S 3 AS 122/26 ER, verlangte den Nachweis einer entsprechenden Ratenvereinbarung mit der Bank. Außerdem musste die Familie jeweils bis zum 20. eines Monats die Zahlung von 1.300 Euro Zinsen und 500 Euro Tilgung belegen.
Die Übernahme der 500 Euro Tilgung durch das Jobcenter wurde damit nicht angeordnet. Der Ausgangsbeschluss betraf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2026 und verwies für die Folgezeit auf einen neuen Antrag.
Für Tilgungsraten gelten ohnehin enge Ausnahmen, etwa bei einer schon weitgehend abgeschlossenen Finanzierung und drohendem Wohnungsverlust. Dazu passt unser Beitrag darüber, wann Jobcenter Hausbesitzer nicht einfach auf den Regelbedarf verweisen dürfen.
1.300 Euro Bedarf sind keine feste Auszahlung
Ein anerkannter Unterkunftsbedarf erhöht den Bedarf in der Leistungsberechnung. Wie viel Geld das Jobcenter tatsächlich auszahlt, hängt nach § 19 Absatz 3 SGB II auch vom anrechenbaren Einkommen und den übrigen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft ab.
Auch bei anerkannten Zinsen kann deshalb ein Teil der Bankzahlung aus vorhandenem Einkommen zu bestreiten sein. Für die Betroffenen lohnt sich ein Blick darauf, ob das Jobcenter die Zinsen zunächst vollständig als Bedarf eingestellt hat.
Was Betroffene bei einer Ablehnung vorlegen sollten
Für vergleichbare Fälle empfiehlt es sich, den ursprünglichen Kreditvertrag, das Kündigungsschreiben und eine aktuelle Forderungsaufstellung einzureichen. Aus den Unterlagen sollten Restschuld, laufende Zinsen, Tilgung und bereits aufgelaufene Rückstände getrennt hervorgehen.
Eine schriftliche Bestätigung der Bank kann außerdem erklären, unter welchen Zahlungsbedingungen sie von weiteren Verwertungsschritten absieht. So lässt sich nachvollziehbar darlegen, wie die Zahlungen zum Erhalt der Unterkunft beitragen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die dafür vorgeschriebene Form muss eingehalten werden, wie § 84 SGG regelt.
Droht währenddessen der Verlust der Unterkunft, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Dafür müssen der geltend gemachte Anspruch und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; ein solcher Antrag ist nach § 86b SGG auch vor einer Klage möglich.
Vier Fragen und Antworten zum gekündigten Hauskredit
Können Zinsen nach einer Kreditkündigung noch Unterkunftskosten sein?
Ja, wie dieser Eilbeschluss zeigt. Voraussetzung waren insbesondere laufende, getrennt ausgewiesene Zinsen auf die verbleibende ursprüngliche Darlehensschuld und die Einhaltung der beschriebenen Zinsgrenze.
Übernimmt das Jobcenter damit auch die Tilgung?
Eine solche Verpflichtung folgt aus der Entscheidung nicht. Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den laufenden Unterkunftskosten und können nur unter engen Ausnahmevoraussetzungen berücksichtigt werden.
Bedeutet die Entscheidung jeden Monat 1.300 Euro zusätzlich?
Die Zinsen werden als Bedarf in die Berechnung eingestellt. Der tatsächliche Leistungsbetrag kann wegen anrechenbaren Einkommens geringer sein.
Was hilft, wenn der Verlust des Hauses unmittelbar droht?
Neben dem Vorgehen gegen den Bescheid kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Dafür sollten sowohl die Voraussetzungen des Anspruchs als auch die konkrete Gefährdung der Unterkunft mit Unterlagen belegt werden.




