Die Rente kommt im Januar in gewohnter Höhe an, obwohl die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht hat. Für pflichtversicherte Rentner kann genau das zum Problem werden, wenn sie mit einem Kassenwechsel bis zum ersten höheren Abzug warten.
Bei einer Beitragserhöhung zum 1. Januar wird der höhere Satz bei der gesetzlichen Rente erst ab März berücksichtigt. Die besondere Wechselmöglichkeit wegen dieser Erhöhung muss dagegen grundsätzlich schon im Januar genutzt werden.
Das bedeutet nicht, dass alle Rentner im März 2027 weniger Geld erhalten. Entscheidend ist, ob die eigene Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel tatsächlich anhebt.
Zwischen Beitragserhöhung und Rentenabzug liegen zwei Monate
Für Beiträge aus der gesetzlichen Rente schreibt § 247 SGB V einen zeitlichen Versatz vor. Ein geänderter Zusatzbeitrag gilt hier erst vom ersten Tag des zweiten Kalendermonats an, der auf die Änderung folgt.
Erhöht eine Krankenkasse ihren Satz zum 1. Januar 2027, bleibt der bisherige Satz bei der beitragspflichtigen gesetzlichen Rente deshalb noch für Januar und Februar maßgeblich. Der höhere Abzug betrifft erst die Rente für März.
Die Deutsche Rentenversicherung hat diesen Ablauf bereits für die Beitragserhöhungen Anfang 2026 erläutert. Die Verzögerung ist eine gesetzliche Regel und kein Hinweis darauf, dass Rentner von der Erhöhung ausgenommen wären.
Für den Kassenwechsel zählt der Erhöhungsmonat
Die besondere Wechselmöglichkeit richtet sich nach dem Monat, für den die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Sie beginnt nicht erst mit dem höheren Abzug von der Rente.
Wer eine Erhöhung zum 1. Januar zum Anlass für einen Wechsel nimmt, sollte die neue Krankenkasse deshalb rechtzeitig im Januar wählen. Die Wahl wird gegenüber der neuen Kasse erklärt, die anschließend das elektronische Wechselverfahren mit der bisherigen Kasse übernimmt.
Diese Möglichkeit hebt grundsätzlich die sonst geltende zwölfmonatige Bindung auf. Der Wechsel erfolgt aber nicht sofort, sondern unter Einhaltung der Frist bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats.
Ein Wechsel im Januar führt regelmäßig zur neuen Kasse ab April
Bei einer im Januar erklärten Kassenwahl endet die bisherige Mitgliedschaft grundsätzlich am 31. März. Ab dem 1. April besteht die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse.
Für einen pflichtversicherten Rentner ergibt sich bei einer Erhöhung zum Jahresanfang damit folgender Ablauf.
| Zeitpunkt | Bedeutung |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Der höhere Zusatzbeitrag der bisherigen Kasse tritt in Kraft. |
| Januar 2027 | Neue Krankenkasse rechtzeitig wählen, um das besondere Wechselrecht zu nutzen. |
| Januar und Februar 2027 | Bei der gesetzlichen Rente wird noch der bisherige Zusatzbeitrag berücksichtigt. |
| März 2027 | Der höhere Zusatzbeitrag wirkt sich auf die gesetzliche Rente aus. |
| 1. April 2027 | Regelmäßiger Beginn der neuen Mitgliedschaft bei einer Kassenwahl im Januar. |
Wer bereits vor Januar einen Wechsel wirksam einleitet, kann gegebenenfalls früher wechseln. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Wahlerklärung und die im Einzelfall geltenden Bindungen.
Bei 1.800 Euro Rente bedeuten 0,6 Prozentpunkte mehr einen Abzug von 5,40 Euro
Pflichtversicherte Rentner tragen die Krankenversicherungsbeiträge aus ihrer gesetzlichen Rente zur Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger, auch beim Zusatzbeitrag.
Steigt der Zusatzbeitrag beispielsweise um 0,6 Prozentpunkte, erhöht sich der eigene Anteil deshalb um 0,3 Prozentpunkte. Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 1.800 Euro sind das 5,40 Euro im Monat.
| Monatliche beitragspflichtige Bruttorente | Eigene Mehrbelastung bei 0,6 Prozentpunkten Erhöhung |
|---|---|
| 1.200 Euro | 3,60 Euro monatlich |
| 1.500 Euro | 4,50 Euro monatlich |
| 1.800 Euro | 5,40 Euro monatlich |
| 2.000 Euro | 6,00 Euro monatlich |
| 2.500 Euro | 7,50 Euro monatlich |
Die Tabelle ist eine eigene Beispielrechnung und keine Ankündigung bestimmter Beitragserhöhungen für 2027. Sie berücksichtigt ausschließlich die gesetzliche Rente und keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen.
Bei unverändert 1.800 Euro Bruttorente würde die angenommene Erhöhung von März bis Dezember insgesamt 54 Euro zusätzliche Beiträge verursachen. Das gilt, wenn die Person bei derselben Kasse bleibt und sich die übrigen Berechnungsgrundlagen nicht ändern.
Auf einen persönlichen Hinweisbrief sollten sich Rentner nicht verlassen
Die aktuelle Fassung des § 175 Absatz 4 SGB V enthält die früher dort geregelte besondere Pflicht zum individuellen Hinweisschreiben bei einer Zusatzbeitragserhöhung nicht mehr. Versicherte sollten deshalb nicht darauf warten, dass ein Brief sie rechtzeitig an die Wechselmöglichkeit erinnert.
Krankenkassen können ihre Mitglieder weiterhin über Briefe, Kundenportale oder Apps informieren. Den Hintergrund erläutert unser Beitrag zu den geänderten Informationspflichten bei höheren Krankenkassenbeiträgen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Den eigenen Zusatzbeitrag können Versicherte bei ihrer Krankenkasse erfragen oder auf deren Internetseite prüfen. Für einen Vergleich bietet der GKV-Spitzenverband eine Übersicht mit Beitragssätzen und regionaler Öffnung der Kassen.
Diese Übersicht zeigt allerdings die jeweils aktuell gültigen Sätze. Bereits geplante Änderungen erscheinen dort erst ab dem Tag, an dem sie gelten.
Die März-Rente kommt nicht bei allen erst Ende März an
Der höhere Abzug betrifft die Rente für März. Wann diese auf dem Konto eingeht, hängt vom Rentenbeginn ab.
Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 wird die Rente grundsätzlich am Monatsende gezahlt. Ältere Bestandsrenten werden dagegen grundsätzlich im Voraus überwiesen, sodass der geringere Zahlbetrag für März bereits Ende Februar sichtbar sein kann.
Auch für diese Rentner liegt der erste sichtbare Abzug damit nach dem maßgeblichen Erhöhungsmonat Januar. Der Kontoauszug ist deshalb kein verlässlicher Startpunkt, um sich erstmals mit dem Wechsel zu beschäftigen.
Eine verpasste Sonderfrist verhindert den Wechsel nicht dauerhaft
Ist die reguläre zwölfmonatige Bindung bereits erfüllt, bleibt grundsätzlich ein gewöhnlicher Kassenwechsel möglich. Wer erst im März handelt, kann dann regelmäßig zum 1. Juni bei der neuen Kasse versichert sein.
Bestehen noch Bindungen, muss deren Ablauf geprüft werden. Besondere Regeln gelten zudem für Wahltarife, insbesondere für den Krankengeld-Wahltarif.
Vor einem Wechsel sollten neben dem Beitrag auch benötigte Zusatzleistungen, Service und bestehende Versorgungsangebote verglichen werden. Die neue Kasse muss für die betreffende Person wählbar sein.
Die dargestellte Verzögerung betrifft hier Pflichtversicherte mit Beitragsabzug aus der deutschen gesetzlichen Rente. Freiwillig Versicherte sollten Beitragsberechnung, Zahlungsweg und Zuschuss gesondert prüfen lassen.
FAQ zu Krankenkassenbeiträgen und Rentenzahlung
Warum sinkt meine Auszahlung erst im März, wenn der Beitrag schon im Januar steigt?
Bei pflichtversicherten Beziehern einer deutschen gesetzlichen Rente werden Änderungen des Zusatzbeitrags mit zwei Monaten Verzögerung berücksichtigt. Eine Erhöhung zum Januar wirkt deshalb erst auf die Rente für März.
Muss ich im Januar wechseln, obwohl meine Rente noch unverändert ist?
Ein Wechsel ist freiwillig. Wer wegen einer Januar-Erhöhung das besondere Wechselrecht nutzen möchte, sollte die neue Kasse aber rechtzeitig im Januar wählen und sich den Eingang sowie den Wechseltermin bestätigen lassen.
Kann ich nach Januar überhaupt noch eine andere Krankenkasse wählen?
Ja, sofern die Voraussetzungen für einen regulären Wechsel erfüllt sind. Die besondere Wechselmöglichkeit wegen der Januar-Erhöhung und der gewöhnliche Kassenwechsel sind zu unterscheiden.
Quellen
§ 247 SGB V, Beitragssatz aus der Rente
§ 175 SGB V, Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
§ 249a SGB V, hälftige Tragung der Beiträge aus der gesetzlichen Rente
Deutsche Rentenversicherung, „Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März“, 25. Februar 2026
GKV-Spitzenverband, aktuelle Krankenkassenliste
Eigene Beispielrechnungen mit einer angenommenen Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,6 Prozentpunkte.




