Eine Verkäuferin arbeitet laut Vertrag rund zwölf Stunden pro Woche. Mehrarbeitszuschläge sollte sie nach der tariflichen Regelung aber erst erhalten, wenn sie mehr als 40 Wochenstunden leistet.
Diese einheitliche Grenze benachteiligt Teilzeitkräfte, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Schwelle muss entsprechend dem Beschäftigungsumfang abgesenkt werden, doch ein Zuschlag für jede Stunde oberhalb der vereinbarten Teilzeit folgt daraus nicht.
Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2026 (5 AZR 122/25), dessen Begründung am 21. Oktober veröffentlicht wurde. Über die konkrete Nachzahlung muss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erneut entscheiden.
Verkäuferin verlangte Zuschläge für zusätzliche Arbeitsstunden
Die Klägerin arbeitet seit März 2000 in einem Einzelhandelsgeschäft. Zwischen ihr und dem Arbeitgeber war bereits streitig, ob ihre vertragliche Wochenarbeitszeit zwölf oder 12,02 Stunden beträgt.
Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Dieser sieht grundsätzlich 38 Wochenstunden vor, lässt unter bestimmten Voraussetzungen aber eine regelmäßige Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu.
Zusätzliche Arbeit bis zur Grenze von 40 Wochenstunden bleibt nach der Tarifregelung zuschlagsfrei. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind grundsätzlich 25 Prozent vorgesehen, bei Überschreiten einer weiteren monatlichen Grenze insgesamt 40 Prozent.
Die Verkäuferin verlangte für mehrere Monate des Jahres 2019 Mehrarbeitszuschläge. Im Revisionsverfahren ging es noch um 240,89 Euro brutto zuzüglich Zinsen.
Dieselbe Grenze bedeutet keine gleiche Behandlung
Eine Teilzeitkraft mit zwölf Wochenstunden müsste ihre Arbeitszeit mehr als verdreifachen, bevor sie die tarifliche Grenze erreicht. Eine Vollzeitkraft mit 38 Stunden müsste dagegen lediglich zwei weitere Stunden zuschlagsfrei arbeiten.
Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden. Geldwerte Leistungen müssen ihnen grundsätzlich mindestens entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil zustehen.
Das BAG hielt die einheitliche Zuschlagsgrenze im vorliegenden Tarifvertrag für nicht gerechtfertigt. Die Regelung ist deshalb insoweit unwirksam, als sie auch Teilzeitbeschäftigten mehr als 40 Wochenstunden abverlangt.
Auch Teilzeitkräfte können einen zuschlagsfreien Mehrarbeitsanteil haben
Die Grenze fällt durch das Urteil nicht vollständig weg. Vielmehr wird sie im Verhältnis zur regelmäßigen Vollzeitarbeit abgesenkt.
Bei einer Vollzeit von 38 Stunden und einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden lässt sich die anteilige Grenze berechnen. Dazu wird die vereinbarte Teilzeit durch 38 geteilt und mit 40 multipliziert.
| Vereinbarte Wochenarbeitszeit | Anteilig berechnete Zuschlagsgrenze | Zusätzliche Zeit bis zur Grenze |
|---|---|---|
| 12 Stunden | Rund 12,63 Stunden | Rund 0,63 Stunden |
| 19 Stunden | 20 Stunden | 1 Stunde |
| 28,5 Stunden | 30 Stunden | 1,5 Stunden |
| 38 Stunden | 40 Stunden | 2 Stunden |
Die Tabelle enthält eigene Rechenbeispiele für diese konkrete Konstellation. Zuschlagspflichtig ist grundsätzlich erst die Arbeitszeit oberhalb der jeweiligen Grenze, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Klägerin legte das BAG ihrer Berechnung folgend 12,02 Wochenstunden zugrunde. Danach kommt ein Zuschlag in Betracht, wenn sie diese Arbeitszeit um rund 0,63 Stunden überschreitet, also bei einer Grenze von rund 12,65 Stunden.
Dabei sind 0,63 Stunden ungefähr 38 Minuten und nicht 63 Minuten. Die niedrigere Grenze bedeutet daher auch in diesem Fall keinen Zuschlag ab der ersten zusätzlichen Arbeitsminute.
Für eine Nachzahlung fehlen noch Angaben zu den einzelnen Wochen
Obwohl das BAG die Benachteiligung bestätigte, hatte die Revision des Arbeitgebers Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hatte der Zahlungsforderung mit einer Begründung stattgegeben, die nach Ansicht des BAG nicht trägt.
Insbesondere fehlten Feststellungen dazu, wie viele zusätzliche Stunden die Verkäuferin in den jeweiligen Wochen gearbeitet hatte. Bisher hatte sie ihre Mehrstunden nur monatsweise dargestellt.
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Für eine wöchentliche Zuschlagsgrenze genügt das nicht. Die Klägerin muss konkretisieren, wann sie die maßgebliche Schwelle überschritten und dabei dem Arbeitgeber zurechenbare Mehrarbeit geleistet hat.
Bereits gezahlte Nachtzuschläge können den Anspruch beeinflussen
Zusätzlich muss das Landesarbeitsgericht berücksichtigen, ob für dieselben Stunden bereits Nachtarbeitszuschläge gezahlt wurden. Der Tarifvertrag bestimmt, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere gewährt wird.
Nach dem BAG gilt diese Regel auch für das Zusammentreffen von Nacht- und Mehrarbeitszuschlägen. Der Arbeitgeber muss allerdings darlegen und beweisen, für welche betroffenen Stunden er bereits einen entsprechenden Nachtzuschlag gezahlt hat.
Der Zugang der Forderung kann über das Geld entscheiden
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die tarifliche Ausschlussfrist. Ansprüche müssen nach der hier geltenden Regelung innerhalb von drei Monaten nach Ende des maßgeblichen Abrechnungszeitraums schriftlich geltend gemacht werden.
Die Verkäuferin hatte ein Schreiben vom 20. März 2019 vorgelegt. Nicht ausreichend geklärt war aber, wann es beim Arbeitgeber angekommen war.
Das BAG stellte klar, dass der Nachweis des Versands den Nachweis des Zugangs nicht ersetzt. Für mögliche Zuschläge aus Januar 2019 kann diese Frage entscheidend sein.
Warum Beschäftigte mit ihren Forderungen nicht warten sollten, erläutert unser Beitrag zu den Fristen bei Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitkräfte.
Arbeitszeit, Zuschlagsgrenze und Abrechnung zusammen prüfen
Beschäftigte sollten zunächst klären, welche Zuschlagsregelung für ihr Arbeitsverhältnis gilt und ab welcher anteiligen Arbeitszeit sie greift. Anschließend müssen die tatsächlich geleisteten Stunden mit dieser Grenze abgeglichen werden.
Hilfreich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Dienstpläne, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen. Bei einer Forderung sollten Zeitraum und verlangte Zuschläge nachvollziehbar bezeichnet sowie die vorgeschriebene Form und ein nachweisbarer Zugang beachtet werden.
Das Urteil schafft keinen allgemeinen Zuschlag von 25 Prozent für sämtliche Überstunden. Es korrigiert eine benachteiligende Voraussetzung innerhalb einer bestehenden tariflichen Zuschlagsregelung.
FAQ zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeit
Gibt es jetzt ab der ersten zusätzlichen Stunde einen Zuschlag?
Nicht zwingend. Im entschiedenen Tarifmodell bleibt auch für Teilzeitkräfte ein proportional berechneter Anteil zusätzlicher Arbeitszeit zuschlagsfrei.
Hat die Verkäuferin die 240,89 Euro endgültig zugesprochen bekommen?
Nein, das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanz im angegriffenen Umfang auf und verwies den Streit zurück. Das Landesarbeitsgericht muss unter anderem die Wochenarbeitszeiten, bereits gezahlte Zuschläge und die Ausschlussfrist prüfen.
Gilt für alle Beschäftigten eine Frist von drei Monaten?
Nein, die Dreimonatsfrist stammt aus dem im Verfahren anwendbaren Tarifvertrag. Welche Fristen und Formerfordernisse im eigenen Arbeitsverhältnis gelten, muss gesondert geprüft werden.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 122/25), insbesondere Randnummern 48 bis 64 und 66 bis 84, oben verlinkt.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsverzeichnis mit Bereitstellungsdatum 21. Oktober 2026
§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, Verbot der Diskriminierung
Eigene Rechenbeispiele zur proportionalen Zuschlagsgrenze bei 38 Wochenstunden Vollzeit und einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden.




