Tabelle zeigt: So viel Abfindung können Arbeitnehmer nach Kündigung bekommen

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Bei 3.000 Euro brutto und 20 Beschäftigungsjahren ergibt die bekannte Abfindungsformel 30.000 Euro. Für jemanden, der gerade seinen Arbeitsplatz verliert, klingt das nach einer Absicherung.

Doch in 2026 verpflichtet eine Kündigung den Arbeitgeber nicht automatisch zur Zahlung an den Gekündigten. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein.

Diese Kündigungsfehler können eine Abfindung begünstigen

Eine unwirksame Kündigung führt grundsätzlich dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Abfindung entsteht häufig durch einen Vergleich: Arbeitnehmer akzeptieren die Beendigung gegen eine vereinbarte Zahlung.

Möglicher Unwirksamkeitsgrund Wann die Kündigung unwirksam sein kann Bedeutung für eine mögliche Abfindung
Schriftform fehlt Der Arbeitgeber kündigt lediglich mündlich, per E-Mail, WhatsApp oder mit einem eingescannten Schreiben; ein unterschriebenes Original fehlt. Der Arbeitgeber müsste erneut formwirksam kündigen; eine Vereinbarung über Beendigung und Abfindung kann eine Alternative sein.
Betriebsbedingter Kündigungsgrund fehlt Der Arbeitgeber kann den behaupteten dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht ausreichend darlegen. Das Risiko, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, kann die Bereitschaft zu einem Abfindungsvergleich erhöhen.
Sozialauswahl ist fehlerhaft Bei der Auswahl vergleichbarer Beschäftigter werden Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann die Kündigung möglicherweise nicht durchsetzen und bietet eine Zahlung für eine einvernehmliche Beendigung an.
Anderer geeigneter Arbeitsplatz ist frei Eine zumutbare Weiterbeschäftigung im Unternehmen wäre möglich gewesen, gegebenenfalls nach zumutbarer Umschulung oder zu geänderten Bedingungen. Beschäftigte können die Weiterbeschäftigung verlangen; eine Abfindung kann Gegenstand einer freiwilligen Einigung werden.
Erforderliche Abmahnung fehlt Bei steuerbarem Fehlverhalten wäre zunächst eine wirksame Abmahnung erforderlich gewesen; ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Arbeitgeber kann die Kündigung möglicherweise nicht auf den bisherigen Vorfall stützen, was Verhandlungen begünstigen kann.
Krankheitsbedingte Kündigung ist nicht ausreichend begründet Es fehlen eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen oder eine zugunsten des Arbeitgebers ausfallende Interessenabwägung. Kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen nicht nachweisen, kann eine Abfindung zur einvernehmlichen Beendigung ausgehandelt werden.
Mildere Maßnahmen wurden übergangen Eine krankheitsbedingte Kündigung hätte etwa durch eine geeignete Arbeitsplatzanpassung vermieden werden können; ein unterlassenes BEM allein macht sie allerdings noch nicht unwirksam. Nachweisbare Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes können die Verhandlungsposition verbessern.
Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß angehört Ein vorhandener Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung gar nicht oder wegen eines Arbeitgeberfehlers unzureichend angehört. Der Verfahrensfehler kann die Kündigung zu Fall bringen; eine Abfindung kann Bestandteil eines Vergleichs sein.
Mutterschutz wurde verletzt Das gesetzliche Kündigungsverbot greift, die erforderlichen Kenntnis- beziehungsweise Mitteilungsvoraussetzungen sind erfüllt und eine behördliche Ausnahme fehlt. Der besondere Schutz erschwert die Kündigung; eine Beendigung gegen Abfindung bleibt eine freiwillige Vereinbarung.
Kündigungsschutz während der Elternzeit wurde missachtet Der Arbeitgeber kündigt im geschützten Zeitraum ohne die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung. Will der Arbeitgeber dennoch eine Beendigung erreichen, kann über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung verhandelt werden.
Zustimmung des Integrationsamtes fehlt Bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Beschäftigten fehlt die vorherige Zustimmung; Ausnahmen gelten etwa in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten. Die fehlende Zustimmung kann die Kündigung unwirksam machen und damit Verhandlungen über eine Abfindung begünstigen.
Besonderer Schutz eines Betriebsratsmitglieds wurde verletzt Ein Betriebsratsmitglied wird ordentlich gekündigt, obwohl keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Der weitreichende Bestandsschutz kann eine einvernehmliche Beendigung gegen Zahlung für den Arbeitgeber interessant machen.
Fristlose Kündigung ohne ausreichenden wichtigen Grund Die Vorwürfe rechtfertigen unter Berücksichtigung aller Umstände keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Über eine Abfindung und die Rücknahme schwerwiegender Vorwürfe kann im Vergleich verhandelt werden.
Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung versäumt Der Arbeitgeber kündigt erst nach Ablauf von zwei Wochen, obwohl der Kündigungsberechtigte die erforderlichen Tatsachen bereits ausreichend kannte. Die außerordentliche Kündigung kann scheitern; eine mögliche ordentliche Kündigung muss gesondert geprüft werden.
Kündigung als Vergeltung für berechtigte Forderungen Die zulässige Ausübung von Arbeitnehmerrechten, etwa die Forderung nach geschuldetem Lohn, ist das tragende Motiv der Kündigung. Ein nachweisbarer Verstoß gegen das Maßregelungsverbot kann die Grundlage für Abfindungsverhandlungen verbessern.

Die Anforderungen an die soziale Rechtfertigung greifen grundsätzlich erst nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn entsprechend gewichteten Arbeitnehmern; für ältere Arbeitsverhältnisse bestehen Übergangsregeln. Formvorschriften und besondere Kündigungsverbote können auch außerhalb dieses allgemeinen Kündigungsschutzes gelten.

Abfindungstabelle 2026 nach Einkommen und Beschäftigungszeit

Die folgende Tabelle rechnet mit einem Faktor von 0,5 und vollständig zurückgelegten Beschäftigungsjahren. Sämtliche Beträge sind brutto; ein verbindlicher Anspruch in dieser Höhe setzt bei § 1a KSchG voraus, dass dessen Bedingungen erfüllt sind.

Bruttomonatsverdienst × 0,5 × angerechnete Beschäftigungsjahre = Bruttoabfindung

Beschäftigungszeit 2.000 € Monatsbrutto 3.000 € Monatsbrutto 4.000 € Monatsbrutto 5.000 € Monatsbrutto
1 Jahr 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 €
2 Jahre 2.000 € 3.000 € 4.000 € 5.000 €
3 Jahre 3.000 € 4.500 € 6.000 € 7.500 €
4 Jahre 4.000 € 6.000 € 8.000 € 10.000 €
5 Jahre 5.000 € 7.500 € 10.000 € 12.500 €
6 Jahre 6.000 € 9.000 € 12.000 € 15.000 €
7 Jahre 7.000 € 10.500 € 14.000 € 17.500 €
8 Jahre 8.000 € 12.000 € 16.000 € 20.000 €
9 Jahre 9.000 € 13.500 € 18.000 € 22.500 €
10 Jahre 10.000 € 15.000 € 20.000 € 25.000 €
12 Jahre 12.000 € 18.000 € 24.000 € 30.000 €
15 Jahre 15.000 € 22.500 € 30.000 € 37.500 €
20 Jahre 20.000 € 30.000 € 40.000 € 50.000 €
25 Jahre 25.000 € 37.500 € 50.000 € 62.500 €
30 Jahre 30.000 € 45.000 € 60.000 € 75.000 €

Eigene Berechnung nach der Formel des § 1a KSchG; außerhalb dieses Anspruchs sind die Beträge lediglich eine Orientierung für Verhandlungen. Sozialpläne und individuelle Vereinbarungen können andere Berechnungen vorsehen.

Bei angebrochenen Jahren zählt jeder zusätzliche Monat

Für den Anspruch nach § 1a KSchG wird ein zusätzlicher Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Aus zehn Jahren und sieben Monaten werden damit elf Jahre; zehn Jahre und genau sechs Monate ergeben noch zehn Jahre.

Die Beschäftigungsdauer wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ermittelt. Wer nur bis zum Zugang der Kündigung rechnet, kann sich deshalb zu seinen eigenen Lasten verrechnen.

Diese Rundungsregel lässt sich nicht ungeprüft auf jeden Sozialplan oder Aufhebungsvertrag übertragen. Dort muss zunächst die jeweils vereinbarte Berechnung gelesen werden.

Für die Rechnung zählt der Bruttoverdienst

Beim gesetzlichen Anspruch wird der Monatsverdienst nach § 10 Absatz 3 KSchG herangezogen. Er umfasst die Geld- und Sachbezüge, die bei der regelmäßigen Arbeitszeit im Monat der Beendigung zustehen. Einzelnorm

Deshalb kann eine Rechnung allein mit dem Grundgehalt zu niedrig ausfallen, wenn weitere einzubeziehende Vergütungsbestandteile hinzukommen. Bei Teilzeit wird der Verdienst für die vertragliche Arbeitszeit angesetzt, nicht ein fiktives Vollzeitgehalt.

Ein halbes Monatsgehalt ist bei Verhandlungen keine Obergrenze

Bei einem frei ausgehandelten Vergleich gibt es keinen allgemein vorgeschriebenen Faktor von 0,5. Ob ein Arbeitgeber mehr anbietet, hängt unter anderem davon ab, wie gut er seine Kündigung rechtlich verteidigen kann und wie viel ihm eine schnelle Einigung wert ist.

Rein rechnerisch ergeben sich bei 4.000 Euro brutto und zehn Jahren mit Faktor 0,5 insgesamt 20.000 Euro, mit Faktor 1,0 dagegen 40.000 Euro. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf den höheren Betrag und auch keine Garantie, überhaupt eine Abfindung zu erhalten.

Umgekehrt ist ein niedrigeres Angebot außerhalb einer verbindlichen Anspruchsgrundlage nicht automatisch rechtswidrig. Beschäftigte sollten deshalb prüfen lassen, welchen rechtlichen Wert der Arbeitgeber mit der verlangten Zustimmung zur Beendigung erhält.

Drei Wochen: Gespräche über Geld stoppen die Klagefrist nicht

Wer die Kündigung gerichtlich angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung im Regelfall als von Anfang an wirksam.

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Die Frist läuft bereits, während noch über die Abfindung gesprochen wird. Eine mündliche Zusage, man werde schon eine Lösung finden, hält sie nicht an.

Bei einem Angebot nach § 1a KSchG gehört gerade das Verstreichenlassen der Klagefrist zu den Anspruchsvoraussetzungen. Beschäftigte müssen daher rechtzeitig abwägen, ob sie dieses Angebot nutzen oder die Kündigung überprüfen lassen wollen.

Auch ein gewonnenes Verfahren garantiert keine Abfindung

Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage führt grundsätzlich dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Für eine gerichtliche Auflösung gegen Abfindung nach § 9 KSchG müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, etwa die Unzumutbarkeit der Fortsetzung für den Arbeitnehmer.

Brutto ist nicht der Betrag auf dem Konto

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig; unter bestimmten Voraussetzungen kommt die Fünftelregelung als Steuerermäßigung infrage. Seit 2025 wird diese Begünstigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Für eine Auszahlung im Jahr 2026 muss ein möglicher Steuervorteil deshalb über die Steuererklärung für 2026 berücksichtigt werden. Warum auch die Verteilung auf mehrere Zahlungsjahre Probleme bereiten kann, erläutert unser Beitrag zur Fünftelregelung bei Abfindungen.

Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Werden dagegen bereits erarbeitete Löhne oder andere beitragspflichtige Ansprüche lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, entfällt dadurch deren Beitragspflicht nicht.

Eine schnelle Unterschrift kann beim Arbeitslosengeld teuer werden

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und dadurch ohne wichtigen Grund seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Bei Arbeitsaufgabe beträgt diese grundsätzlich zwölf Wochen. Einzelnorm

Daneben kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Abfindung ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Eine Abfindung allein löst diese Zahlungspause nicht aus.

Ein zusätzliches Abfindungsangebot sollte deshalb zusammen mit dem Beendigungsdatum und den möglichen Leistungsausfällen bewertet werden. Die Unterschiede erklärt unser Beitrag zur Abfindung und einer möglichen Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld.

Sechs Fragen und Antworten zur Abfindung 2026

Gibt es 2026 eine Mindestabfindung nach jeder Kündigung?

Nein, eine allgemeine Mindestabfindung gibt es nicht. Zunächst muss eine gesetzliche, vertragliche oder andere verbindliche Grundlage für den Zahlungsanspruch bestehen.

Wie wird die Abfindung nach § 1a KSchG berechnet?

Die Rechnung lautet: Bruttomonatsverdienst × 0,5 × angerechnete Beschäftigungsjahre. Bei 3.000 Euro brutto und zehn Jahren ergibt das 15.000 Euro brutto.

Wird nach genau sechs zusätzlichen Monaten aufgerundet?

Beim gesetzlichen Anspruch nach § 1a KSchG noch nicht. Die Vorschrift verlangt einen zusätzlichen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

Kann die Abfindung höher sein als in der Tabelle?

Ja, bei Verhandlungen können höhere Beträge vereinbart werden. Die Tabelle begrenzt frei ausgehandelte Abfindungen nicht.

Wie lange bleibt Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Laufende Abfindungsverhandlungen verlängern diese Frist nicht.

Ist die Abfindung steuerfrei?

Nein, grundsätzlich fällt Einkommensteuer an. Ob die Fünftelregelung die Belastung senkt, hängt von den steuerlichen Voraussetzungen und den übrigen Einkünften ab.