Asylrecht: Nur begrenzter Familiennachzug für volljährig gewordene Kinder

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Für den Anspruch eines volljährig gewordenen Kindes auf Familiennachzug zu seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Elternteil, kommt es auf den Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und Aufenthalt an. War das Kind bei der Antragstellung noch minderjährig, besteht ein Anspruch auf Familienzusammenführung, bei einer Volljährigkeit aber nicht mehr, urteilte am Donnerstag, 22. Oktober 2026, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 22.25).

Geklagt hatte eine im September 2005 geborene und im Irak lebende junge Frau. Im November 2023 beantragte sie ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem Vater. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihm im Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Visumantrag zum Familiennachzug wurde damit nach Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling gestellt.

Bundesverwaltungsgericht stellt auf Zeitpunkt des Visumantrags ab

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Familienzusammenführung ab. Nach EU-Recht gestatten die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern den Familiennachzug zu ihrem als Flüchtling eingereisten Elternteil. Was passiert, wenn ein Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, hänge unter anderem davon ab, ob die Anerkennung vor oder nach Anerkennung des Elternteils als Flüchtling eingetreten sei.

Sei ein Kind vor der Anerkennung des Elternteils als Flüchtling volljährig geworden, komme es für den Anspruch auf Familienzusammenführung auf den Zeitpunkt an, an dem der Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat. Der Antrag auf Familienzusammenführung sei dann innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei Monate, zu stellen.

Im aktuell entschiedenen Fall sei das Kinder aber erst nach Anerkennung seines Elternteils als Flüchtling volljährig geworden. Dann komme es darauf an, ob das Kind bei seinem Antrag auf Familienzusammenführung noch minderjährig gewesen sei. Bei Eintritt der Volljährigkeit – wie bei der Klägerin – könne kein Familiennachzug verlangt werden, so das Bundesverwaltungsgericht. fle

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