Eine kleine Rente, ein Pflegegrad und einmal pro Woche ein Besuch in der Tagespflege. Für viele ältere Menschen ist das ein wichtiger Teil ihres Alltags. Doch die geplante Pflegereform könnte genau diese Unterstützung verteuern. Eine Rentnerin aus Thüringen befürchtet bereits, dass sie sich die Tagespflege künftig nicht mehr leisten kann.
Auch Pflegedienste schlagen Alarm. Sie rechnen mit finanziellen Einbußen und sorgen sich um ihre Beschäftigten. Besonders umstritten ist, dass der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wegfallen beziehungsweise durch ein enger begrenztes Budget ersetzt werden soll. Davon könnten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gleichermaßen betroffen sein.
Rentnerin aus Gera fürchtet um ihre Tagespflege
Martina Gropp besucht einmal wöchentlich die Tagespflege Martinshöhe in Gera. Dort nimmt sie an gemeinsamen Aktivitäten teil und trifft andere Menschen.
Die Rentnerin nutzt bislang den Entlastungsbetrag von 131 Euro, um einen Teil der Kosten zu bezahlen. Wie der MDR am 21. Oktober berichtet, befürchtet sie, dass der Besuch nach der Pflegereform für sie unbezahlbar wird.
Ihre Rente reicht nach eigenen Angaben nicht aus, um die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Für die Seniorin geht es dabei nicht nur um Geld. Die Tagespflege ermöglicht soziale Kontakte und gibt ihrem Alltag eine feste Struktur.
Fällt diese Unterstützung weg, könnte sie deutlich mehr Zeit allein zu Hause verbringen.
Pflegedienst mit 140 Beschäftigten warnt vor den Folgen
Auch die Hauskrankenpflege Rzegotta in Gera macht sich Sorgen.
Das Unternehmen wurde vor 33 Jahren gegründet und beschäftigt nach Angaben des MDR rund 140 Menschen. Zum Angebot gehören ambulante Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Fahrdienste, Ergotherapie und hauswirtschaftliche Unterstützung.
Geschäftsführer Lars Rzegotta befürchtet, dass durch die geplante Neuordnung der Pflegeleistungen Einnahmen verloren gehen. Wenn bestimmte Leistungen nicht mehr über die bisherigen Budgets abgerechnet werden können, muss der Pflegedienst sein Angebot möglicherweise verändern.
Das könnte auch Beschäftigte betreffen, die bislang hauswirtschaftliche Leistungen erbringen.
Allerdings enthält der Gesetzentwurf kein allgemeines Verbot für Pflegedienste, weiterhin Haushaltshilfe anzubieten. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistungen künftig aus welchem Budget finanziert werden dürfen.
Genau diese Umstellung sorgt bei den Einrichtungen für erhebliche Unsicherheit.
Die bisherigen 131 Euro können für die Tagespflege genutzt werden
Nach geltendem Recht haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Die Grundlage ist § 45b SGB XI.
Das Geld wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt. Es kann für bestimmte gesetzlich vorgesehene Leistungen verwendet werden.
Dazu gehören derzeit unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste und die Tages- oder Nachtpflege.
Bei der Tagespflege können mit dem Entlastungsbetrag auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden.
Gerade für Rentner mit geringem Einkommen ist das wichtig. Denn die Pflegeversicherung übernimmt nicht automatisch sämtliche Kosten einer Tagespflegeeinrichtung.
Auch mit Pflegegrad 2 müssen Senioren selbst bezahlen
Bei Pflegegrad 2 besteht derzeit ein eigener Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege von bis zu 721 Euro monatlich.
Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro. Diese Beträge dienen insbesondere der Finanzierung der pflegebedingten Aufwendungen und der Betreuung.
Zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen müssen grundsätzlich selbst getragen werden.
Bislang kann der Entlastungsbetrag helfen, einen Teil dieser zusätzlichen Belastung auszugleichen. Nach der geplanten Reform wäre das in dieser Form nicht mehr möglich.
Neues Sozialraumbudget soll die 131 Euro ersetzen
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach soll der bisherige Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden.
Für Erwachsene ab 25 Jahren sind bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Das klingt zunächst nach einer Verbesserung. Schließlich wären das 44 Euro mehr als bisher.
Allerdings soll das Geld künftig ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden dürfen. Das können beispielsweise bestimmte Betreuungsangebote, Nachbarschaftshilfe oder anerkannte hauswirtschaftliche Dienstleistungen sein.
Die Tagespflege gehört dagegen nicht zu den Leistungen, für die das neue Sozialraumbudget verwendet werden darf. Die Bundesregierung bestätigt diese Einschränkung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs.
Damit könnten Betroffene zwar einen höheren Betrag für bestimmte Alltagshilfen erhalten, hätten aber weniger Möglichkeiten, ihre bisherigen Tagespflegekosten zu finanzieren.
Bis zu 1.572 Euro jährlich könnten für die Tagespflege fehlen
Wer die bisherigen 131 Euro jeden Monat vollständig für die Tagespflege verwendet, nutzt dafür im Jahr Leistungen von insgesamt 1.572 Euro.
Wenn diese Finanzierungsmöglichkeit entfällt, müsste der betreffende Betrag bei unveränderten Kosten grundsätzlich anderweitig aufgebracht werden. Für Menschen mit einer kleinen Rente könnte das bedeuten, dass sie ihre Besuche reduzieren oder vollständig darauf verzichten müssen.
Allerdings würde nicht jeder Pflegebedürftige automatisch 1.572 Euro im Jahr verlieren. Entscheidend ist, welche Leistungen bisher tatsächlich genutzt werden und welche anderen Ansprüche nach der Reform bestehen.
Der Regierungsentwurf sieht auch Veränderungen beim Pflegegeld und bei den ambulanten Sachleistungsbudgets vor. Eine Gesamtbewertung ist daher nur anhand des individuellen Pflegebedarfs und der konkreten Kosten möglich.
Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft, aber eine wichtige Leistung soll entfallen
Besonders einschneidend sind die Pläne für Menschen mit Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für diese Gruppe vollständig wegfallen.
Anders als teilweise befürchtet, soll Pflegegrad 1 selbst jedoch nicht abgeschafft werden. Das Bundesgesundheitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass alle fünf Pflegegrade bestehen bleiben sollen.
Statt des bisherigen Entlastungsbetrags sind für Menschen mit Pflegegrad 1 zusätzliche Beratung, Pflegebegleitung und Präventionsangebote vorgesehen.
Ein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro soll allerdings nicht bestehen. Das kann Menschen treffen, die bislang über die 131 Euro Unterstützung beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Betreuung finanzieren.
Eine Beratung kann ihnen zwar helfen, geeignete Leistungen zu organisieren. Sie übernimmt aber nicht automatisch die Kosten einer regelmäßig benötigten Haushaltshilfe.
Pflegedienste befürchten weniger Kunden und Einnahmen
Für Pflegeeinrichtungen könnte die Reform ebenfalls wirtschaftliche Folgen haben. Wenn sich ältere Menschen ihre bisherigen Betreuungsangebote nicht mehr leisten können, könnte die Nachfrage sinken.
Besonders Tagespflegeeinrichtungen sind darauf angewiesen, dass ihre Plätze regelmäßig genutzt werden. Fallen Besucher weg, fehlen Einnahmen. Gleichzeitig laufen viele Kosten weiter, beispielsweise für Personal, Räume und Fahrdienste.
Der Pflegedienst aus Gera warnt deshalb vor möglichen Folgen für die Beschäftigten.
Ob es tatsächlich zu Stellenabbau oder Einschränkungen des Angebots kommt, ist derzeit offen. Entsprechende Befürchtungen der Einrichtungen sind noch keine feststehenden Folgen des Gesetzes.
Hinzu kommt, dass sich manche Pflegedienste möglicherweise neu aufstellen oder zusätzliche Anerkennungen benötigen, damit bestimmte Alltagshilfen über die künftigen Budgets finanziert werden können.
Pflegebedürftige könnten häufiger allein zu Hause bleiben
Neben den finanziellen Folgen beschäftigt Pflegeeinrichtungen noch eine andere Frage.
Was geschieht mit älteren Menschen, wenn sie ihre Tagespflege nicht mehr regelmäßig besuchen können?
Für manche Senioren ist die Tagespflege der wichtigste Ort außerhalb ihrer Wohnung, an dem sie andere Menschen treffen. Dort werden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen, Gespräche geführt und Beschäftigungsangebote genutzt.
Weniger Besuche könnten deshalb auch weniger soziale Kontakte bedeuten. Pflegedienstleiterin Kerstin Jäckel aus Gera warnt laut MDR ausdrücklich davor, dass Pflegebedürftige durch die Reform stärker vereinsamen könnten.
Zudem müssten Angehörige möglicherweise zusätzliche Betreuungsaufgaben übernehmen. Für berufstätige Familienmitglieder kann das schwierig werden, insbesondere wenn sie ihre Arbeitszeiten nicht flexibel gestalten können.
Was Betroffene mit einer kleinen Rente jetzt prüfen sollten
Wer regelmäßig die Tagespflege besucht, sollte zunächst feststellen, welche Kosten die Pflegekasse derzeit übernimmt.
Wichtig ist eine genaue Aufstellung der einzelnen Kostenbestandteile. Dabei sollte unterschieden werden zwischen pflegebedingten Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung sowie weiteren Eigenanteilen.
Anschließend lässt sich prüfen, welche Beträge bisher über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Pflegebedürftige sollten sich außerdem frühzeitig von ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten lassen.
Bei einem gestiegenen Pflegebedarf kann auch ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Dafür müssen jedoch tatsächlich die gesundheitlichen Voraussetzungen eines höheren Pflegegrades vorliegen.
Eine vorsorgliche Höherstufung ohne entsprechenden Unterstützungsbedarf ist nicht möglich. Wer die Kosten trotz der Leistungen der Pflegeversicherung nicht tragen kann, sollte außerdem prüfen lassen, ob ergänzende Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII infrage kommt.
Dabei werden unter anderem der Pflegebedarf sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Eine automatische Übernahme sämtlicher Tagespflegekosten ergibt sich daraus nicht.
Wichtig ist, notwendige Unterstützung nicht vorschnell abzubestellen, sondern zunächst die vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.
Ergotherapie wird grundsätzlich anders finanziert
Im MDR-Bericht geht es auch um eine Seniorin, die Ergotherapie benötigt und zugleich hauswirtschaftliche Unterstützung in Anspruch nimmt.
Dabei muss zwischen den unterschiedlichen Leistungen unterschieden werden. Medizinisch notwendige Ergotherapie ist grundsätzlich ein Heilmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entsprechend verordnet wird.
Erwachsene Versicherte müssen dabei in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung dient dagegen bestimmten Pflege- und Unterstützungsleistungen und ist nicht allgemein für beliebige Ergotherapierechnungen vorgesehen.
Menschen mit geringer Rente sollten deshalb prüfen, ob für ihre Heilmittel-Zuzahlungen eine Befreiung wegen Erreichens der gesetzlichen Belastungsgrenze möglich ist.
Für chronisch Kranke kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine niedrigere Belastungsgrenze gelten. Dadurch lassen sich möglicherweise zusätzliche Ausgaben vermeiden, ohne notwendige Behandlungen einzuschränken.
Pflegereform ist noch nicht beschlossen
Derzeit handelt es sich weiterhin um einen Regierungsentwurf.
Das Bundeskabinett hat die geplanten Änderungen zwar am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen.
Nach den bisherigen Plänen sollen wesentliche Änderungen zum 1. Januar 2027 wirksam werden. Bis zu einem Inkrafttreten gelten jedoch die bisherigen gesetzlichen Ansprüche.
Pflegebedürftige können deshalb weiterhin den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich unter den geltenden Voraussetzungen nutzen. Ob die neuen Einschränkungen unverändert beschlossen werden, steht noch nicht fest.
FAQ zur Pflegereform und Tagespflege
Kann ich ab 2027 weiterhin die Tagespflege besuchen?
Ja, die Tagespflege soll durch die Reform nicht abgeschafft werden. Nach dem Regierungsentwurf bleibt der eigenständige Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich bestehen. Allerdings soll das neue Sozialraumbudget nicht mehr zur Finanzierung der Tagespflege verwendet werden können. Dadurch könnten sich die selbst zu tragenden Kosten erhöhen.
Wird Pflegegrad 1 ab 2027 vollständig gestrichen?
Nein. Die Bundesregierung plant keine vollständige Abschaffung von Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für diese Gruppe jedoch entfallen. Vorgesehen sind stattdessen zusätzliche Beratung und Pflegebegleitung.
Was kann ich tun, wenn meine Rente für die Tagespflege nicht reicht?
Betroffene sollten ihre Kostenaufstellung von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt prüfen lassen. Wichtig ist, welche Leistungen bereits übernommen werden und welche Eigenanteile verbleiben. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann außerdem ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geprüft werden.
Kleine Renten könnten zum Problem für die Pflege werden
Der Fall aus Gera zeigt, welche Auswirkungen die geplante Neuordnung der Pflegeleistungen im Alltag haben könnte.
Wer eine kleine Rente bezieht, kann zusätzliche Kosten häufig nicht einfach ausgleichen. Selbst ein vergleichsweise geringer monatlicher Betrag kann darüber entscheiden, ob eine regelmäßige Betreuung bezahlbar bleibt.
Für Pflegebedürftige geht es dabei um mehr als finanzielle Unterstützung. Tagespflege kann soziale Kontakte sichern, Angehörige entlasten und dazu beitragen, dass ältere Menschen länger in ihrer vertrauten Umgebung wohnen bleiben.
Die Bundesregierung möchte die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und Leistungen übersichtlicher gestalten. Der Bericht aus Thüringen macht jedoch deutlich, welche Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn bisherige Finanzierungsmöglichkeiten wegfallen und andere Hilfen nicht dieselben Bedürfnisse abdecken.
Quellen
MDR Thüringen, 21. Oktober 2026: „Pflegedienst schlägt Alarm: Welche schwierigen Entscheidungen auf Senioren und Pflegende zukommen“ (redaktioneller Ausgangsbericht).
Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026
Bundesregierung: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere Begründung zu § 45b SGB XI
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Tages- und Nachtpflege
Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag
Gesundheitsportal des Bundes: Ergotherapie und Kostenübernahme
§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege




