Das müssen Mieter und Eigentümer bei Glasfaser beachten: “Verlegung nur bis in den Keller”

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Die Glasfaser liegt im Keller, doch bis zur Wohnung fehlen noch mehrere Stockwerke: Beim schnellen Internet kann zwischen Werbeversprechen und nutzbarem Anschluss eine erhebliche Lücke liegen.

Wer einen Vertrag unterschreibt, sollte deshalb nicht nur auf die Geschwindigkeit schauen, sondern auf den vollständigen Leitungsweg und die Kosten.

Für Mieter kommt eine weitere Frage hinzu. Wer muss den Ausbau erlauben, wer organisiert die Arbeiten und was darf später auf der Nebenkostenabrechnung stehen? Ein kostenlos beworbener Hausanschluss beantwortet diese Fragen noch nicht.

Ein Hausanschluss ist noch kein Glasfaseranschluss in der Wohnung

Endet die Glasfaser im Gebäude, etwa im Keller eines Mehrfamilienhauses, spricht man von FTTB. Für die Verbindung bis in die Wohnungen können anschließend vorhandene Kupfer- oder Koaxialkabel genutzt werden.

Bei FTTH reicht die Glasfaser dagegen bis zu einer Anschlussdose in der Wohnung. Die Bundesnetzagentur unterscheidet diese Ausbauformen ausdrücklich.

Ausbauform Wo endet die Glasfaser? Was bedeutet das für Bewohner?
FTTC Am Verteiler außerhalb des Hauses Die weitere Verbindung erfolgt über Kupferleitungen, etwa bei VDSL.
FTTB Im Gebäude, beispielsweise im Keller Bis zur Wohnung können andere Kabelarten folgen.
FTTH An der Glasfaseranschlussdose in der Wohnung Die Glasfaser reicht durchgehend bis in die Wohneinheit.

Auch ein FTTB-Anschluss kann hohe Übertragungsraten ermöglichen. Wer jedoch eine durchgehende Glasfaserverbindung bis in die Wohnung möchte, sollte sich genau diese Leistung schriftlich bestätigen lassen.

„Kostenlos“ muss den gesamten vereinbarten Ausbau beschreiben

Viele Anbieter verzichten während einer Ausbauaktion auf bestimmte Anschlusskosten, häufig in Verbindung mit einem Internetvertrag. Daraus folgt aber nicht, dass sämtliche Arbeiten im Gebäude und bis zum gewünschten Routerstandort enthalten sind.

Vor der Unterschrift sollte feststehen, wo der Hausanschluss und die Glasfaserdose montiert werden und welche Vorarbeiten erforderlich sind. Ebenso gehört schriftlich geklärt, wer diese Arbeiten beauftragt und bezahlt.

Die Bundesnetzagentur verweist ausdrücklich darauf, dass sich die Übernahme der Verkabelung innerhalb des Hauses aus den Vertragsunterlagen ergibt. Eine bloße Werbeaussage zum kostenlosen Hausanschluss ersetzt diese Prüfung nicht.

Leitungswege vorbereiten: Der Techniker erledigt nicht automatisch alles

Vorhandene Leerrohre und Installationsschächte können den Ausbau erleichtern. Fehlen geeignete Wege, müssen unter Umständen erst Kabelkanäle oder Durchführungen geschaffen werden.

Wie weit die enthaltene Installation reicht, hängt vom Angebot ab: Die Telekom nennt für Mehrfamilienhäuser beispielsweise vorbereitete Leitungswege und eine Standardmontage bis zu drei Meter hinter der Wohnungseinführung. Für einen weiter entfernten Wunschstandort beschreibt sie zusätzliche Vorbereitungen.

Solche Vorgaben sind Anbieterbedingungen und keine allgemeine gesetzliche Drei-Meter-Grenze. Mieter sollten Eingriffe in Wände, Decken oder das Treppenhaus vorab mit Vermieter und Anbieter abstimmen.

Mieter können den Ausbau anstoßen – der Vermieter muss nicht alles bezahlen

Ein Vermieter kann einen gewünschten Anschluss nicht nach Belieben blockieren. Nach den Erläuterungen der Bundesnetzagentur besteht grundsätzlich eine Duldungspflicht für Arbeiten bis in die Mieträume, wenn ein Glasfaservertrag abgeschlossen wurde und vorhandene Infrastruktur nicht entsprechend mitgenutzt werden kann.

Rechtlich sind insbesondere § 145 Telekommunikationsgesetz und Artikel 11 der europäischen Gigabit-Infrastrukturverordnung zu beachten. Dabei müssen bestehende Leitungswege berücksichtigt und Eingriffe in fremdes Eigentum möglichst gering gehalten werden.

Diese Rechte bedeuten jedoch nicht, dass der Vermieter jeden gewünschten Ausbau auf eigene Kosten herstellen muss. Zustimmung, technische Umsetzung und Finanzierung müssen jeweils geklärt werden.

Wer den Tarif nicht möchte, darf Bauarbeiten trotzdem nicht immer verhindern

Lässt der Vermieter das Gebäude modernisieren, müssen Mieter entsprechende Arbeiten grundsätzlich dulden; gesetzliche Härtefälle können entgegenstehen. Allein der Wunsch, den bisherigen Internetanschluss weiterzunutzen, verhindert den Ausbau deshalb nicht automatisch.

Eine Modernisierung ist nach § 555c BGB grundsätzlich spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf Miete und Betriebskosten. Für nur unerhebliche Eingriffe mit nur unerheblicher Mieterhöhung sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.

Aus der Duldung der Bauarbeiten folgt keine Pflicht, einen Glasfasertarif abzuschließen. Ein Vertrag über Internetdienste bleibt eine eigene Entscheidung.

Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf einen Beschluss

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein einzelner Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen für den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität verlangen. Das ergibt sich aus § 20 Absatz 2 Nummer 4 WEG.

Über die Durchführung muss die Gemeinschaft beschließen; das Recht auf einen Anschluss erlaubt keine eigenmächtigen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum. Im Beschluss sollten Leitungsführung, Ausführung und Kostenverteilung nachvollziehbar geregelt werden.

Die Kosten werden nicht allein deshalb automatisch auf alle Eigentümer verteilt, weil die Gemeinschaft den Ausbau gestattet. Bei einer auf Verlangen eines einzelnen Eigentümers durchgeführten oder ihm gestatteten Veränderung trägt grundsätzlich dieser die Kosten; für andere Beschlusskonstellationen gelten weitere Regeln nach § 21 WEG.

Neue Vorgaben betreffen Neubauten und umfangreiche Renovierungen

Für neue Gebäude und umfangreiche Renovierungen, deren Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt wurden, verlangt Artikel 10 der Gigabit-Infrastrukturverordnung grundsätzlich glasfaserfähige Infrastruktur und eine Glasfaserverkabelung innerhalb des Gebäudes. Für bestimmte Gebäudekategorien sind Ausnahmen beziehungsweise technische Anpassungen vorgesehen.

Eine allgemeine Pflicht, deshalb sofort jedes bestehende Wohnhaus nachzurüsten, lässt sich daraus nicht ableiten.

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Bis zu 60 Euro jährlich: Wann Mieter für die Hausverkabelung zahlen müssen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermieter ein Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Betriebskosten abrechnen. Nach § 72 TKG beträgt die Obergrenze 60 Euro jährlich je Wohnung, entsprechend durchschnittlich fünf Euro monatlich.

Das Entgelt darf grundsätzlich höchstens fünf Jahre erhoben werden. Reicht dieser Zeitraum zur Refinanzierung nicht aus, sind bis zu neun Jahre möglich; insgesamt dürfen höchstens 540 Euro je Wohnung anfallen.

Nach geltendem Gesetz erfasst diese Regelung Infrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet wurden. Die Frist bedeutet nicht, dass Mieter bis dahin einen Glasfasertarif unterschreiben müssten.

Für die Umlage braucht es eine wirksame mietvertragliche Grundlage und die gesetzlichen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere die vollständig glasfaserbasierte Gebäudeinfrastruktur und die freie Anbieterwahl nach § 2 Nummer 15 Buchstabe c Betriebskostenverordnung.

Ein bloßer Kelleranschluss, von dem aus vorhandene Kupferleitungen in die Wohnungen führen, genügt dafür nicht. Auch die Bezeichnung „Glasfaserkosten“ auf einer Abrechnung schafft für sich genommen keinen Zahlungsanspruch.

Außerdem muss die Maßnahme wirtschaftlich umgesetzt sein. Bei aufwändigen Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 300 Euro je Wohneinheit verlangt § 556 Absatz 3a BGB, dass der Vermieter vor der Vereinbarung soweit möglich drei Angebote einholt und das wirtschaftlichste auswählt.

Auch ohne Nutzung können Kosten entstehen

Ein rechtmäßig umgelegtes Bereitstellungsentgelt kann auch Mieter treffen, die weiterhin DSL nutzen. Bezahlt wird hier die Bereitstellung der Gebäudeinfrastruktur, nicht der persönliche Internetvertrag.

Umgekehrt dürfen Vermieter nicht einfach beliebige Anschluss- oder Tarifgebühren als Betriebskosten weiterreichen. Welche Grenzen dafür gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Kosten, die Vermieter nicht über die Nebenkosten abrechnen dürfen.

Eine Modernisierungsmieterhöhung ist ein anderer Finanzierungsweg

Finanziert der Vermieter einen entsprechenden erstmaligen Glasfaseranschluss selbst, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung möglich sein. Nach § 559 BGB können grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren, auf die Wohnung entfallenden Kosten jährlich auf die Miete aufgeschlagen werden.

Bei beispielsweise 600 Euro anrechenbaren Kosten wären das rechnerisch 48 Euro im Jahr oder vier Euro monatlich. Eine zulässige Erhöhung endet nicht automatisch nach fünf oder neun Jahren; weitere gesetzliche Grenzen bleiben zu beachten.

Für den Glasfaseranschluss setzt dieser Weg freie Anbieterwahl voraus. Wer dafür ein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt oder bereits umgelegt hat, darf nicht zusätzlich die entsprechende Modernisierungsmieterhöhung verlangen.

Ohne Belege bleibt die Rechnung ungeprüft

Taucht erstmals ein Glasfaserentgelt auf, sollten Mieter sich die Grundlage und den Erhebungszeitraum erläutern lassen. Über die Belegeinsicht können sie die zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen prüfen.

Welche Unterlagen dazugehören können, beschreibt gegen-hartz.de im Ratgeber „Hohe Nebenkosten: Diese Belege muss der Vermieter offenlegen“. Entscheidend ist, ob die konkrete Forderung die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Vertragslaufzeit: Warten auf den Ausbau verlängert die Bindung nicht beliebig

Der Bundesgerichtshof hat am 8. Januar 2026 entschieden, dass die Vertragslaufzeit bei entsprechenden Glasfaserverträgen bereits mit dem Vertragsschluss beginnt. Eine Klausel, die den Beginn der Mindestlaufzeit erst an die Freischaltung knüpft und dadurch die zulässige Bindung überschreitet, ist unwirksam.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen III ZR 8/25. Der Beginn der Vertragsbindung ist dabei von der Frage zu unterscheiden, ab wann der Anbieter seine Leistungen tatsächlich erbringt und Entgelte verlangen darf.

Für einen funktionierenden Anschluss reicht am Ende kein Werbeversprechen: Der Ausbau muss vom Keller bis zum vereinbarten Anschlusspunkt durchgeplant sein. Wer Leistungsumfang, Zuständigkeiten und Kosten vorher festhält, erspart sich später Streit über die letzten Meter.

Sechs Fragen und Antworten zu Glasfaser in Miet- und Eigentumswohnungen

Habe ich mit Glasfaser im Keller automatisch Glasfaser in der Wohnung?

Nein, ein FTTB-Anschluss endet im Gebäude und kann vorhandene Leitungen für den weiteren Weg nutzen. Erst bei FTTH reicht die Glasfaser bis zur Anschlussdose in der Wohnung.

Muss mein Vermieter den Anschluss vollständig bezahlen?

Eine grundsätzliche Duldungspflicht bedeutet keine pauschale Finanzierungspflicht. Wer welche Arbeiten bezahlt, hängt vom konkreten Ausbau, den Vereinbarungen und den gesetzlichen Umlagemöglichkeiten ab.

Muss ich einen Glasfaservertrag abschließen, wenn das Haus angeschlossen wird?

Nein, der Anschluss des Gebäudes verpflichtet nicht zum Abschluss eines Internetvertrags. Eine mögliche Duldungspflicht für Bauarbeiten ist davon zu unterscheiden.

Wie hoch darf das Glasfaserbereitstellungsentgelt sein?

Höchstens 60 Euro jährlich je Wohnung, grundsätzlich für bis zu fünf Jahre und unter besonderen Voraussetzungen für bis zu neun Jahre. Insgesamt sind höchstens 540 Euro zulässig, sofern sämtliche Voraussetzungen vorliegen.

Kann ich zahlen müssen, obwohl ich weiter DSL nutze?

Ja, ein wirksam vereinbartes und rechtmäßig umgelegtes Bereitstellungsentgelt kann unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anfallen. Eine Rechnung ist aber nicht allein deshalb berechtigt, weil im Keller Glasfaser liegt.

Darf ein Wohnungseigentümer die Leitung selbst durchs Treppenhaus legen lassen?

Arbeiten am Gemeinschaftseigentum benötigen die erforderliche Beschlussgrundlage. Eigentümer können angemessene Veränderungen für einen Anschluss verlangen, müssen die Durchführung aber mit der Gemeinschaft klären.