Acht Euro mehr im Monat und weniger Papierkram nach der Geburt: Beim Kindergeld stehen für 2027 Veränderungen an. Für Eltern lohnt sich jetzt ein Blick auf die Unterlagen, denn fehlende Nachweise oder ein verspäteter Antrag können deutlich mehr Geld kosten als die geplante Erhöhung einbringt.
267 Euro Kindergeld sind geplant, aber noch kein geltender Anspruch
Die Bundesregierung will das Kindergeld zum 1. Januar 2027 von derzeit 259 auf 267 Euro je Kind und Monat erhöhen. Das wären acht Euro zusätzlich im Monat und bei einem ganzjährigen Anspruch 96 Euro im Jahr.
Die Anhebung gehört zum Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den der Bundestag am 8. Oktober zunächst an die Ausschüsse überwiesen hat.
Zum Redaktionsstand ist die Erhöhung damit noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen, wie sich aus dem Bericht des Bundestages zum Gesetzgebungsverfahren ergibt.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Zahlungen sich ergeben würden, wenn die geplante Anhebung unverändert in Kraft tritt. Eine Anrechnung auf andere Leistungen ist dabei noch nicht berücksichtigt.
| Kinder mit Anspruch | Monatlich 2026 | Monatlich 2027 geplant | Geplantes Plus im Jahr |
|---|---|---|---|
| Ein Kind | 259 Euro | 267 Euro | 96 Euro |
| Zwei Kinder | 518 Euro | 534 Euro | 192 Euro |
| Drei Kinder | 777 Euro | 801 Euro | 288 Euro |
Wer bereits Kindergeld bekommt, braucht wegen der Erhöhung keinen neuen Antrag
Wird die Anhebung Gesetz, soll die Familienkasse bestehende Zahlungen automatisch anpassen. Eltern müssen deshalb keinen zusätzlichen Antrag stellen, nur um den höheren Betrag zu erhalten.
Das gilt für einen weiter bestehenden Anspruch; eine automatische Anpassung ersetzt keine fehlende Anspruchsvoraussetzung. Einen Überblick bietet auch unser Beitrag zu den geplanten Änderungen beim Kindergeld 2027.
Bankverbindung und Familienverhältnisse jetzt berichtigen
Wer inzwischen ein anderes Konto nutzt, umgezogen ist oder sich getrennt hat, sollte prüfen, ob die Familienkasse davon weiß. Änderungen müssen unmittelbar dorthin gemeldet werden; eine Nachricht an das Jobcenter oder das Einwohnermeldeamt genügt dafür nicht.
Über die Veränderungsmitteilung der Familienkasse lassen sich wichtige Angaben übermitteln. Gerade wenn 2027 ein weiteres Kind erwartet wird, sollten die gespeicherte Bankverbindung und die Angaben zur berechtigten Person stimmen.
Nach einer Trennung kann sich ändern, welcher Elternteil vorrangig Kindergeld erhält, etwa wenn das Kind dauerhaft in den Haushalt des anderen Elternteils zieht. Solche Veränderungen sollten Eltern zeitnah klären und nicht erst dann, wenn eine Zahlung ausbleibt oder eine Rückforderung kommt.
Kindergeld ohne Antrag startet schrittweise im Jahr 2027
Das Gesetz zum antragslosen Kindergeld hat Bundestag und Bundesrat bereits passiert. Die praktische Umsetzung soll nach Angaben der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld im Frühjahr 2027 beginnen.
Voraussichtlich ab März soll das Verfahren zunächst bei der Geburt eines zweiten oder weiteren Kindes greifen, wenn die Familie bereits Kindergeld bezieht. Die Familienkasse soll dafür vorhandene Daten nutzen und grundsätzlich an die Person zahlen, die schon das Kindergeld für das ältere Kind erhält.
Für Erstgeborene ist die Ausweitung erst gegen Ende 2027 vorgesehen, nach den bisherigen Planungen voraussichtlich im November. Der Jahresbeginn ist daher kein Termin, ab dem sämtliche Eltern auf einen Antrag verzichten können.
Für die vorgesehene automatische Bearbeitung müssen die erforderlichen Daten vorliegen; dazu gehören insbesondere eine bekannte Kontoverbindung, ein gemeinsamer Wohnsitz eines Elternteils mit dem Kind in Deutschland und die Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils im Inland. Bei unvollständigen Angaben oder Zweifeln am Anspruch bleibt eine gesonderte Klärung erforderlich.
Bei einer Geburt Anfang 2027 den Antrag nicht aufschieben
Wer Anfang 2027 sein erstes Kind bekommt, sollte Kindergeld nach der Geburt weiterhin auf dem üblichen Weg beantragen. Auch bei weiteren Kindern ist entscheidend, ob das neue Verfahren im konkreten Fall schon greift und die Familienkasse den Anspruch tatsächlich festgesetzt hat.
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Die Familienkasse weist auf die begrenzte rückwirkende Auszahlung hin: Grundsätzlich werden höchstens die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs nachgezahlt. Ein länger zurückliegender Anspruch führt deshalb nicht automatisch dazu, dass sämtliche versäumten Monatsbeträge noch ausgezahlt werden.
Eltern sollten die Eingangsbestätigung ihres Antrags aufbewahren und auf Nachfragen reagieren. Dauert die Bearbeitung eines rechtzeitig gestellten Antrags länger, ist das etwas anderes als eine verspätete Antragstellung.
Bei volljährigen Kindern entscheiden aktuelle Nachweise
Wird ein Kind demnächst 18 Jahre alt, sollten Eltern frühzeitig klären, auf welcher Grundlage Kindergeld weitergezahlt werden kann. Bei Schule, Ausbildung oder Studium besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen häufig bis zum 25. Geburtstag ein Anspruch, für den zusätzliche Nachweise erforderlich sind.
Eine aktuelle Schulbescheinigung, der Ausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung können deshalb wichtiger sein als jede Ankündigung einer Erhöhung. Hat die Familienkasse Unterlagen angefordert, zählt die im Schreiben genannte Frist; lässt sie sich nicht einhalten, sollten Eltern rechtzeitig um mehr Zeit bitten.
Für Übergänge zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt eine Weiterzahlung bei einer Lücke von höchstens vier Monaten in Betracht. Bei längeren Wartezeiten müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine nachweisbare Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Endet eine Ausbildung oder wird ein Studium abgebrochen, gehört auch diese Information zur Familienkasse. Wie teuer fehlende Anspruchsvoraussetzungen werden können, zeigt ein Urteil zur Rückforderung von Kindergeld für eine volljährige Tochter.
Beim Jobcenter bleiben von der Erhöhung häufig null Euro zusätzlich
Familien mit Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II sollten eine höhere Kindergeldzahlung mit dem Berechnungsbogen des Jobcenters vergleichen. Nach § 11 SGB II wird Kindergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt und dem Kind zugerechnet, soweit es dieses für seinen Lebensunterhalt benötigt.
Bleiben Bedarf und übrige Berechnungsfaktoren unverändert und werden die zusätzlichen acht Euro vollständig angerechnet, sinkt die Jobcenter-Leistung entsprechend. Die Familienkasse würde dann mehr überweisen, während das verfügbare Haushaltsbudget gleich bliebe.
Eine Kindergelderhöhung allein schützt diese Familien deshalb nicht vor steigenden Lebenshaltungskosten. Was das geplante Plus für diese Haushalte bedeutet, erläutert unser Beitrag zur Kindergelderhöhung 2027 bei Familien mit Jobcenter-Leistungen.
Sechs Fragen und Antworten zum Kindergeld 2027
Steht bereits fest, dass es ab Januar 2027 monatlich 267 Euro gibt?
Nein, die Erhöhung von 259 auf 267 Euro steht im Regierungsentwurf. Zum Stand vom 21. Oktober 2026 ist sie noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen.
Müssen Eltern für 2027 einen neuen Kindergeldantrag stellen?
Wegen der geplanten Erhöhung allein ist bei bestehendem Bezug kein neuer Antrag erforderlich. Änderungen der persönlichen Verhältnisse und angeforderte Nachweise müssen Eltern dennoch mitteilen beziehungsweise einreichen.
Wird Kindergeld ab Januar 2027 für jedes Neugeborene ohne Antrag gezahlt?
Nein, die Umsetzung soll stufenweise erfolgen: zunächst im Frühjahr für weitere Kinder in Familien mit bestehendem Kindergeldbezug, später im Jahr auch für Erstgeborene. Voraussetzung ist jeweils, dass die notwendigen Angaben vorliegen und der Anspruch geklärt ist.
Wie lange kann Kindergeld rückwirkend ausgezahlt werden?
Grundsätzlich höchstens für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Eltern sollten einen erforderlichen Antrag deshalb zeitnah stellen und den Eingang dokumentieren.
Was sollten Eltern beachten, wenn ihr Kind 18 Jahre alt wird?
Sie sollten die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung prüfen und die erforderlichen Belege zu Schule, Ausbildung oder Studium einreichen. Der bisherige Bezug allein sichert den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht.
Bleibt Familien mit Jobcenter-Leistungen die Erhöhung zusätzlich?
Häufig nicht, weil Kindergeld als Einkommen angerechnet wird. Werden die zusätzlichen acht Euro vollständig berücksichtigt und bleibt die übrige Berechnung unverändert, fällt die Jobcenter-Zahlung entsprechend niedriger aus.




