Der Antrag auf einen Grad der Behinderung ist abgelehnt oder die Einstufung fällt niedriger aus als erwartet. Wer sich dagegen wehren möchte, sollte prüfen, welche medizinischen Unterlagen der Behörde vorlagen und wie sie bewertet wurden.
Dafür können Betroffene Akteneinsicht verlangen.
Die Unterlagen können zeigen, dass ein Facharztbericht fehlt, ein älterer Befund verwendet wurde oder eine Einschränkung anders verstanden worden ist, als sie tatsächlich besteht.
Solche konkreten Punkte helfen bei der Widerspruchsbegründung mehr als die allgemeine Aussage, der festgestellte GdB sei zu niedrig. Im Widerspruchsverfahren können weitere medizinische Unterlagen eingereicht oder von der Behörde angefordert werden.
Zuerst die Widerspruchsfrist sichern
Wer Akteneinsicht beantragt, hat damit noch keinen Widerspruch eingelegt. Gegen den Bescheid muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingehen. Auf die Akten zu warten, kann deshalb dazu führen, dass die Frist verstreicht.
Die ausführliche Begründung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig sein. Betroffene können zunächst erklären, dass sie den Bescheid anfechten und die Begründung nach der Akteneinsicht nachreichen. Wichtig sind die eindeutige Bezeichnung des Bescheids und ein zulässiger Übermittlungsweg.
Ein unterschriebener Brief, der rechtzeitig bei der Behörde eingeht, ist dafür geeignet. Elektronische Möglichkeiten müssen die jeweiligen Formanforderungen erfüllen. Eine gewöhnliche E-Mail genügt regelmäßig nicht, selbst wenn ihr ein unterschriebenes Schreiben als Scan beigefügt ist.
Die ärztliche Bewertung macht die Entscheidung nachvollziehbar
Für die Feststellung des GdB werden ärztliche Berichte und andere medizinische Unterlagen ausgewertet. Die versorgungsärztliche Stellungnahme hält fest, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen daraus abgeleitet und wie diese bewertet werden.
Auf dieser Grundlage erlässt die zuständige Schwerbehindertenstelle ihren Bescheid. Bei der Akteneinsicht sollte deshalb nicht nur nach Befundberichten gefragt werden.
Ebenso wichtig sind die vorhandenen Gutachten und versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Erst der Vergleich zeigt, ob ein Befund fehlt oder ob die Behörde aus einem vorhandenen Bericht eine andere Schlussfolgerung gezogen hat.
So lässt sich die Akteneinsicht beantragen
Der Antrag geht an die Stelle, die den GdB-Bescheid erlassen hat. § 25 SGB X gewährt Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um eigene rechtliche Interessen geltend zu machen. Das ist ein gesetzliches Recht und keine Gefälligkeit der Behörde.
Eine mögliche Formulierung verbindet den Widerspruch mit dem Antrag auf Akteneinsicht. Der folgende Text ist ein Vorschlag und muss um die eigenen Angaben ergänzt werden.
Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] (Aktenzeichen [Nummer]) ein. Die Begründung reiche ich nach Akteneinsicht nach.
Ich beantrage gemäß § 25 SGB X Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, insbesondere in die ärztlichen Befundberichte, Gutachten und versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Bitte stellen Sie mir diese möglichst als Kopien oder über einen sicheren elektronischen Zugang zur Verfügung und informieren Sie mich vorab über mögliche Kosten. Für die Ergänzung meiner Begründung bitte ich um eine angemessene Frist nach Erhalt der Unterlagen.
Die gewünschte Form der Bereitstellung sollte mit der Behörde geklärt werden. Das Gesetz erlaubt unter anderem Kopien und bei elektronisch geführten Akten die Bereitstellung elektronischer Dokumente. Ein Anspruch darauf, die Originalakte nach Hause geschickt zu bekommen, folgt daraus nicht.
Fehlende Befunde lassen sich gezielt benennen
Für die erste Durchsicht hilft eine einfache Gegenüberstellung. Welche Arztpraxen und Kliniken wurden im Antrag genannt, welche Berichte befinden sich tatsächlich in der Akte und auf welche Unterlagen nimmt die ärztliche Bewertung Bezug? So lässt sich erkennen, an welcher Stelle noch Informationen fehlen könnten.
Ein älterer Bericht ist nicht allein wegen seines Datums ungeeignet. Er kann einen länger bestehenden Zustand zutreffend beschreiben, aber auch spätere Veränderungen noch nicht enthalten. Deshalb sollte geprüft werden, ob er die Einschränkungen für den betroffenen Zeitraum ausreichend abbildet.
Die folgende Übersicht zeigt mögliche Ansatzpunkte für die eigene Prüfung. Sie beschreibt keine festgestellten Fehler eines konkreten Verfahrens.
| Auffälligkeit in der Akte | Möglicher Ansatz für die Begründung |
|---|---|
| Der Bericht einer angegebenen Facharztpraxis fehlt | Praxis, Behandlungszeitraum und Bedeutung des Berichts benennen und die Einholung anregen |
| Die Bewertung stützt sich auf einen überholten Befund | Einen neueren Bericht vorlegen und erklären, welche Veränderungen daraus hervorgehen |
| Ein Bericht nennt Beschwerden, aber kaum Einschränkungen | Eine medizinische Ergänzung zu Häufigkeit, Dauer und Auswirkungen anregen |
| Befund und versorgungsärztliche Bewertung widersprechen sich | Die betreffenden Stellen mit Datum und Seitenangabe gegenüberstellen |
| Mehrere Beeinträchtigungen werden nur einzeln betrachtet | Erläutern, wie sie sich im Alltag gegenseitig verstärken oder unterschiedliche Bereiche betreffen |
Die Behörde bleibt verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und auch Umstände zu berücksichtigen, die für die betroffene Person sprechen. Betroffene müssen deshalb nicht jede offene Frage durch ein privat bezahltes Gutachten beantworten. Ein konkreter Hinweis auf fehlende oder widersprüchliche Unterlagen kann weitere Ermittlungen veranlassen.
Eine Diagnose erklärt noch nicht die Auswirkungen im Alltag
Für den GdB geht es um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Eine Liste von Diagnosen beschreibt diese Folgen nicht immer ausreichend. § 152 SGB IX verlangt eine Bewertung der Beeinträchtigungen und bei mehreren Einschränkungen auch ihrer wechselseitigen Beziehungen.
In der Begründung sollte deshalb stehen, was konkret eingeschränkt ist. Bei einer Gehbeeinträchtigung können etwa die noch mögliche Strecke, notwendige Pausen und Schwierigkeiten auf Treppen wichtig sein. Bei anderen Beschwerden können Konzentration, Orientierung, Belastbarkeit oder der regelmäßig benötigte Beistand im Vordergrund stehen.
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Die eigene Schilderung ergänzt die medizinischen Befunde, ersetzt sie aber nicht. Hilfreich ist, behandelnde Ärzte auf Angaben anzusprechen, die im bisherigen Bericht fehlen. Eine nachvollziehbare Beschreibung der Einschränkungen sagt mehr aus als die unbegründete Empfehlung, einen bestimmten GdB festzustellen.
Auch ein günstiger ärztlicher Bewertungsvorschlag bindet die Behörde nicht an die vorgeschlagene Zahl. Die rechtliche Feststellung trifft die zuständige Stelle. Die Unterscheidung erläutert unser Beitrag darüber, weshalb ein medizinisches Gutachten allein noch keinen GdB von 50 sichert.
Ein konkreter Einwand ist stärker als ein allgemeiner Vorwurf
Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise. In einer ärztlichen Stellungnahme wird die Gehfähigkeit als kaum eingeschränkt beschrieben, während ein beigefügter Facharztbericht regelmäßige Pausen und deutlich begrenzte Gehstrecken dokumentiert.
Die Begründung sollte dann diese beiden Aussagen gegenüberstellen und um eine nachvollziehbare Bewertung des Widerspruchs bitten.
Daraus folgt noch keine bestimmte GdB-Höhe. Der Einwand benennt aber eine Frage, die beantwortet werden muss. Er ist genauer als die pauschale Behauptung, die Behörde habe die Erkrankung nicht ernst genommen.
Wichtig bleibt eine ehrliche Darstellung. Schwankende Beschwerden sollten mit ihrer Häufigkeit beschrieben werden, statt nur den schlechtesten Tag zugrunde zu legen. Auch sollte erkennbar sein, seit wann die Einschränkungen bestehen und welche Unterlagen sie belegen.
Mehrere Einzelwerte dürfen nicht addiert werden
In der Akte können Bewertungen für verschiedene Funktionssysteme stehen. Daraus lässt sich der Gesamt-GdB jedoch nicht durch Zusammenzählen bilden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schließen eine Addition oder Mittelwertbildung ausdrücklich aus.
Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Einschränkungen die Gesamtbelastung wesentlich erhöhen, unterschiedliche Lebensbereiche betreffen oder sich mit bereits berücksichtigten Folgen überschneiden.
Zwei Einzelwerte von 30 und 20 ergeben deshalb nicht allein rechnerisch einen Gesamt-GdB von 50.
Wer die Gesamtbewertung beanstandet, sollte die zusätzlichen Auswirkungen beschreiben. Werden beispielsweise unterschiedliche Alltagstätigkeiten beeinträchtigt, muss erklärt werden, worin die zusätzliche Belastung besteht. Der Hinweis auf mehrere Diagnosen allein reicht dafür nicht.
Nicht jede Unstimmigkeit führt zu einem höheren GdB
Eine fehlende Diagnosebezeichnung im Bescheid bedeutet nicht zwingend, dass die entsprechenden Einschränkungen übersehen wurden. Der Widerspruch muss auf eine Änderung der rechtlichen Feststellung gerichtet sein, etwa einen höheren GdB, ein beantragtes Merkzeichen oder einen anderen Beginn der Anerkennung.
Die Bezirksregierung Münster weist darauf hin, dass ein Widerspruch allein gegen die Bezeichnung einer Gesundheitsstörung nicht zulässig ist.
Die Aktenprüfung sollte daher bei den Folgen der beanstandeten Bewertung ansetzen. Wurden Einschränkungen bereits unter einem anderen Funktionssystem berücksichtigt, muss nicht bloß die Bezeichnung, sondern gegebenenfalls deren Gewichtung geprüft werden.
Ein GdB unter 50 bedeutet zudem nicht, dass sämtliche Nachteilsausgleiche entfallen. Welche Ansprüche bereits darunter infrage kommen, zeigt unsere Übersicht zu Nachteilsausgleichen bei einem GdB von 20, 30 oder 40. Ob ein höherer GdB gerechtfertigt ist, bleibt davon eine getrennte Frage.
Bei ausstehenden Unterlagen die Begründungsfrist klären
Setzt die Behörde eine Frist zur Ergänzung der Begründung, obwohl die angeforderten Akten noch fehlen, sollten Betroffene darauf schriftlich hinweisen. Sie können um Übersendung der Unterlagen und eine Verlängerung dieser behördlich gesetzten Frist bitten. § 26 Absatz 7 SGB X erlaubt die Verlängerung solcher Fristen.
Das darf nicht mit der gesetzlichen Frist zur Einlegung des Widerspruchs verwechselt werden. Diese muss unabhängig von der Aktenanforderung eingehalten werden. Eine Rückmeldung der Behörde abzuwarten, ist dafür kein Ersatz.
Für die spätere Begründung empfiehlt sich eine kurze Gliederung nach den beanstandeten Punkten. Zu jedem Punkt gehören die betroffene Einschränkung, die dazugehörige Aktenstelle und der ergänzende Nachweis. Eine übersichtliche Darstellung erleichtert die Prüfung mehr als wiederholte allgemeine Kritik.
Häufige Fragen zur Akteneinsicht beim GdB
Brauche ich für die Akteneinsicht einen Anwalt?
Nein, Betroffene können ihre Akte selbst einsehen. Sie können sich auch vertreten lassen, beispielsweise durch einen bevollmächtigten Angehörigen oder einen Rechtsbeistand. Die Behörde darf einen schriftlichen Vollmachtsnachweis verlangen.
Muss ich für Kopien aus der Akte bezahlen?
Für Kopien kann die Behörde angemessenen Aufwendungsersatz verlangen. Deshalb sollte vorab nach den Kosten und einer möglichen elektronischen Bereitstellung gefragt werden. Das Berliner Versorgungsamt nennt beispielsweise eine kostenfreie Einsichtnahme, berechnet aber 0,50 Euro je Fotokopie.
Was bleibt, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zuständige Stelle und den zulässigen Weg. Die bereits geordnete Akte und die konkretisierten Einwände können für die weitere Prüfung genutzt werden.
Quellen
§ 25 SGB X über die Akteneinsicht durch Beteiligte.
§ 20 SGB X über die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde.
§ 26 Absatz 7 SGB X über die Verlängerung behördlich gesetzter Fristen.
§ 13 SGB X über Bevollmächtigte und Beistände.
§ 152 SGB IX über die Feststellung der Behinderung und des GdB.
Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, insbesondere Teil A zur Bildung des Gesamt-GdB.
§ 84 SGG über die Einlegung des Widerspruchs.
§ 87 SGG über die Klagefrist.




