Pflegegrad 1: Auch die Pauschale steht jetzt auf der Streichliste

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Bei der geplanten Pflegereform geht es für Menschen mit Pflegegrad 1 nicht nur um den Entlastungsbetrag von 131 Euro. Auch der bisherige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen.

Damit stehen Hilfen für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zur Disposition, die zu Hause regelmäßig gebraucht werden.

42 Euro im Monat sind bis zu 504 Euro im Jahr

Nach geltendem Recht können auch Menschen mit Pflegegrad 1 die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beanspruchen, wenn sie zu Hause gepflegt werden und die Produkte für ihre Pflege benötigen.

Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro monatlich, bei ganzjähriger vollständiger Nutzung also bis zu 504 Euro.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 28a SGB XI in Verbindung mit § 40 SGB XI. Er besteht unabhängig davon, dass bei Pflegegrad 1 kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird.

Die 42 Euro sind allerdings keine automatische Überweisung und kein frei verfügbares Taschengeld. Erstattet werden tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Produkte; wer weniger benötigt, erhält den Restbetrag nicht ausgezahlt.

Handschuhe und Bettschutzeinlagen sind laufende Ausgaben

Zu den Verbrauchspflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen sowie saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.

Welche Produkte im persönlichen Fall übernommen werden, richtet sich nach dem Pflegebedarf und den Vorgaben für die Versorgung.

Der Unterschied zu einer einmaligen Anschaffung ist offensichtlich: Verbrauchsprodukte müssen nachgekauft werden. Wenn die Pflegeversicherung diese Ausgaben nicht mehr übernimmt, verschwindet der Bedarf nicht aus dem Haushalt.

Gerade bei einer kleinen Rente oder wenig finanziellen Reserven kann aus einer scheinbar überschaubaren Monatsausgabe eine spürbare Belastung werden. Einen Überblick über weitere bestehende Ansprüche bietet der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026.

Was im Gesetzentwurf tatsächlich steht

Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht eine ausdrückliche Änderung von § 40 SGB XI vor. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen vom Versorgungsanspruch ausgeschlossen und der bisherige Absatz 2 mit der 42-Euro-Grenze gestrichen werden.

Vorgesehen ist das grundsätzlich zum 1. Januar 2027, sofern das Gesetz entsprechend verabschiedet wird. Bis zu einer wirksamen Rechtsänderung gilt der bestehende Anspruch weiter.

Die Regierung begründet die Umstellung unter anderem mit weniger Bürokratie und einer Bündelung bisher getrennter Leistungen. Die Ausgaben für Verbrauchspflegehilfsmittel sollen in neue Budgets einfließen, aus denen die Produkte künftig selbst beschafft werden können.

Pflegegrad 1 hätte kein neues Budget für diese Einkäufe

Genau hier liegt das Problem für Menschen mit Pflegegrad 1: Das neue Entlastungsbudget ist nach dem Entwurf erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Wer Pflegegrad 1 hat, könnte die bisherigen Verbrauchspflegehilfsmittel deshalb nicht einfach aus diesem Budget finanzieren.

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt in seinen Fragen und Antworten zur Reform zwar die künftige Möglichkeit, solche Produkte aus dem Entlastungsbudget zu bezahlen. Für Betroffene ohne Zugang zu diesem Budget beantwortet das jedoch nicht die Frage, wer ihre laufenden Kosten übernimmt.

Bereits heute besteht bei Pflegegrad 1 kein regulärer Pflegegeldanspruch, wie gegen-hartz.de im Beitrag Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem erläutert. Ein Verweis auf die Verwendung von Pflegegeld hilft dieser Gruppe daher nicht weiter.

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Zusammen mit dem Entlastungsbetrag geht es um bis zu 2.076 Euro

Zusätzlich soll bei Pflegegrad 1 der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Die folgende Rechnung zeigt, welchen Wert die beiden betroffenen Ansprüche bei vollständiger Nutzung nach den geltenden Beträgen haben.

Betroffener Anspruch bei Pflegegrad 1 Bisher monatlich Bei voller Nutzung in zwölf Monaten
Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 42 Euro Bis zu 504 Euro
Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro Bis zu 1.572 Euro
Beide Ansprüche zusammen Bis zu 173 Euro Bis zu 2.076 Euro

Die Beträge sind keine bisherige monatliche Barauszahlung, sondern zweckgebundene Unterstützung für unterschiedliche Ausgaben. Die Summe beschreibt deshalb einen möglichen Verlust an finanzierter Versorgung, nicht einen pauschalen Geldabzug bei jedem Menschen mit Pflegegrad 1.

Wie hoch die persönliche Mehrbelastung ausfiele, hängt davon ab, welche Leistungen bisher tatsächlich genutzt wurden und welche Ausgaben künftig selbst getragen werden müssten. Allein bei den Verbrauchspflegehilfsmitteln wären bis zu 504 Euro jährlich betroffen.

Bestandsschutz für den Pflegegrad schützt nicht jede Leistung

Der im Entwurf vorgesehene Schutz bestehender Einstufungen darf nicht mit einer Garantie sämtlicher bisheriger Leistungen verwechselt werden. Ein fortbestehender Pflegegrad 1 würde den gesonderten Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel nach der vorgesehenen Neuregelung nicht erhalten.

Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisierte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege den Wegfall der Entlastungsleistungen einschließlich der Verbrauchspflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 ohne Bestandsschutz. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, welche Ansprüche das spätere Gesetz tatsächlich bewahrt.

Hygienefachgesellschaft warnt vor Folgen

Auch die Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene bewertet die geplante Abschaffung des eigenständigen Anspruchs kritisch. Sie warnt davor, dass notwendige Hygieneprodukte bei einer Finanzierung aus allgemeinen Budgets mit anderen Unterstützungsleistungen konkurrieren könnten.

Das ist ein anderer Blick auf die Reform als die bloße Zahl eingesparter Anträge. Für einen Pflegehaushalt zählt, ob benötigte Produkte verlässlich bezahlt werden können.

Was Betroffene jetzt tun können

Menschen mit Pflegegrad 1 sollten ihren geltenden Anspruch weiterhin nutzen, wenn sie entsprechende Produkte benötigen. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist auch während der politischen Reformdebatte möglich.

Nach den Informationen von gesund.bund.de kommen eine Kostenerstattung gegen Belege oder die direkte Abrechnung über einen Vertragspartner der Pflegekasse infrage. Vor der Selbstbeschaffung sollte geklärt werden, welche Produkte und Nachweise die Kasse für die Erstattung verlangt.

Eine feste monatliche Pflegebox ist nicht die einzige Möglichkeit, die Leistung zu nutzen. Weitere Hinweise zur Beantragung und Abrechnung enthält der Beitrag Pflegegeld und der 42-Euro-Zuschuss: Viele Pflegebedürftige lassen ihn 2026 liegen.

Sechs Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 und den 42 Euro

Stehen mir die 42 Euro mit Pflegegrad 1 derzeit noch zu?

Ja, wenn Sie zu Hause gepflegt werden und entsprechende Verbrauchspflegehilfsmittel benötigen. Die geplante Reform hat den geltenden Anspruch bisher nicht aufgehoben.

Bekomme ich die 42 Euro automatisch auf mein Konto?

Nein, es handelt sich um eine Kostenübernahme bis zur monatlichen Obergrenze. Möglich sind die Versorgung über einen Vertragspartner oder eine Kostenerstattung für erstattungsfähige Ausgaben.

Welche Produkte können übernommen werden?

Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Einmal-Bettschutzeinlagen. Entscheidend ist, dass die Produkte für die häusliche Pflege benötigt werden und erstattungsfähig sind.

Ist die Streichung ab 2027 bereits endgültig beschlossen?

Nein, mit Stand vom 21. Oktober 2026 handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben. Der Entwurf sieht die Änderung grundsätzlich zum 1. Januar 2027 vor; die parlamentarischen Beratungen können noch Änderungen bringen.

Kann ich mit Pflegegrad 1 künftig das neue Entlastungsbudget nutzen?

Nach dem Regierungsentwurf ist dieses Budget erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Es wäre deshalb für Menschen mit Pflegegrad 1 kein Ersatz für den wegfallenden Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel.

Wie hoch wäre der mögliche Verlust zusammen mit dem Entlastungsbetrag?

Bei vollständiger Nutzung beider bisherigen Ansprüche geht es rechnerisch um bis zu 173 Euro monatlich beziehungsweise 2.076 Euro im Jahr. Die tatsächliche Belastung hängt von den bislang finanzierten Leistungen und den künftig selbst getragenen Ausgaben ab.