Schwerbehinderung: Einzel-GdB von 30, 20 und 20 – trotzdem kein GdB 50

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Eine psychische Erkrankung, ein Wirbelsäulenleiden und ein künstliches Kniegelenk: Obwohl die Beeinträchtigungen einzeln mit einem Grad der Behinderung von 30, 20 und 20 bewertet wurden, erhielt ein Kläger keinen GdB von 50. Es blieb bei einem Gesamt-GdB von 40. Die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichte er damit nicht.

Das Urteil zeigt, weshalb gleich hohe Einzelwerte bei der Gesamtbewertung unterschiedlich ins Gewicht fallen können. Das Wirbelsäulenleiden rechtfertigte eine Erhöhung, das Knieleiden dagegen nicht. Entscheidend waren die festgestellten Einschränkungen und ihre Auswirkungen zusammen mit den übrigen Beeinträchtigungen.

Der Kläger erreichte GdB 40, verlangte aber die Anerkennung einer Schwerbehinderung

Bei dem Mann war zunächst ein GdB von 30 festgestellt worden. Im Februar 2022 beantragte er eine Neufeststellung und verwies auf zusätzliche Beschwerden an Wirbelsäule und rechtem Knie. Die Behörde lehnte eine Erhöhung zunächst ab.

Das Sozialgericht Lübeck sprach ihm anschließend einen GdB von 40 ab Antragstellung zu. Der Kläger wollte jedoch einen GdB von 50 erreichen und legte Berufung ein. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht wies diese mit Urteil vom 22. August 2025, Aktenzeichen L 2 SB 8/24, zurück.

Wie der Gesamt-GdB gebildet wird

Bei mehreren Behinderungen verlangt § 152 Absatz 3 SGB IX eine Bewertung der gesamten Auswirkungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Einzel-GdB werden deshalb nicht zusammengerechnet. Auch jede weitere Erkrankung pauschal mit zehn zusätzlichen Punkten anzusetzen, wäre falsch.

Nach den geltenden Bewertungsregeln werden zunächst die Einschränkungen innerhalb der jeweiligen Funktionssysteme beurteilt. Mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem erhalten dabei eine gemeinsame Bewertung. Anschließend wird ausgehend vom höchsten Einzel-GdB geprüft, ob die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtbild wesentlich verschärfen.

Die Zahl der Diagnosen allein entscheidet somit nicht über die Höhe des Gesamt-GdB. Mehrere Erkrankungen können ähnliche Auswirkungen haben, während eine weitere Erkrankung ganz andere Lebensbereiche zusätzlich einschränkt. Beides muss bei der Gesamtbewertung berücksichtigt werden.

Was das Gericht mit einem „starken 20er“ meinte

„Starker“ und „schwacher“ 20er sind keine gesetzlichen GdB-Stufen. Die Begriffe beschreiben, wie schwer die Einschränkungen innerhalb einer Bewertung mit 20 wiegen. Ein „starker 20er“ tendiert eher zu 30, ein „schwacher 20er“ eher zu 10; der angesetzte Einzelwert bleibt jeweils 20.

Beim Wirbelsäulenleiden des Klägers sah das Gericht eine deutliche Tendenz zu 30. Zu den Befunden gehörten eine Fehlstellung der Brustwirbelsäule und eine belastungsabhängige Bedrängung austretender Nervenwurzeln. Im Berufungsverfahren beschrieb der behandelnde Orthopäde zudem mittelgradige bis teilweise schwere Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule.

Das LSG hielt einen Einzel-GdB von 20 weiterhin für angemessen, ordnete ihn aber als „stark“ ein. Zusammen mit dem psychischen Leiden, das mit 30 bewertet wurde, rechtfertigte dies einen Gesamt-GdB von 40.

Warum das künstliche Kniegelenk keine weitere Erhöhung rechtfertigte

Beim rechten Knie fiel die Beurteilung anders aus. Dem Kläger war im Oktober 2022 eine Totalendoprothese eingesetzt worden. Das Gericht berücksichtigte das gute Behandlungsergebnis und bewertete die verbleibende Beeinträchtigung mit einem eher „schwachen“ Einzel-GdB von 20.

Nach den späteren orthopädischen Befunden bestanden nur noch prothesenübliche endgradige Funktionseinschränkungen. Über Bewegungs- und Belastungsschmerzen wurde dort nicht mehr berichtet. Eine zusätzliche Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 hielt das Gericht deshalb nicht für gerechtfertigt.

Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen für Endoprothesen beträgt der Mindestwert für eine einseitige Kniegelenk-Totalendoprothese 20 bei bestmöglichem Behandlungsergebnis. Die Bezeichnung als „schwacher 20er“ erlaubt keine Unterschreitung dieses Mindestwerts. Sie beschreibt hier, welches Gewicht die Beeinträchtigung bei der Bildung des Gesamt-GdB hat.

Eine Knieprothese schließt eine höhere Einzelbewertung allerdings nicht aus. Stärkere Bewegungs- und Belastungseinschränkungen, Nervenschädigungen oder andere erhebliche Folgen können höhere Werte rechtfertigen. Entscheidend sind das Behandlungsergebnis und die verbleibenden Funktionsverluste.

So bewertete das Gericht die drei Beeinträchtigungen

Beeinträchtigung Bewertung im entschiedenen Fall
Psychische Erkrankung Einzel-GdB 30 als Ausgangspunkt der Gesamtbewertung.
Wirbelsäulenleiden „Starker“ Einzel-GdB 20 mit Tendenz zu 30; rechtfertigte zusammen mit dem psychischen Leiden einen Gesamt-GdB von 40.
Rechtes Knie mit Totalendoprothese Eher „schwacher“ Einzel-GdB 20; führte wegen des guten Behandlungsergebnisses zu keiner weiteren Erhöhung.

Ein Einzel-GdB von 20 muss im Einzelfall geprüft werden

Das LSG widersprach der Vorstellung, ein Einzel-GdB von 20 erhöhe den Gesamtwert grundsätzlich und bleibe nur ausnahmsweise ohne Wirkung. Ebenso wenig folge aus den Bewertungsregeln, dass ein solcher Einzelwert ausschließlich in Ausnahmefällen zu einer Erhöhung führen könne. Entscheidend seien die Schwere der Beeinträchtigung und ihr Verhältnis zu den übrigen Behinderungen.

Auch die geltende Fassung der versorgungsmedizinischen Grundsätze verlangt ausdrücklich eine Prüfung, ob eine mit 20 bewertete Funktionsbeeinträchtigung die gesamte Teilhabebeeinträchtigung wesentlich verstärkt. Diese Regeln wurden nach dem Urteil neu gegliedert. Ein Einzel-GdB von 20 darf weiterhin nicht pauschal übergangen werden.

Eine Erhöhung setzt nicht zwingend voraus, dass sich Erkrankungen besonders ungünstig gegenseitig verstärken. Auch voneinander unabhängige Beeinträchtigungen können den Gesamt-GdB erhöhen, wenn sie unterschiedliche Lebensbereiche zusätzlich einschränken. Vollständig übereinstimmende Auswirkungen führen dagegen regelmäßig zu keiner weiteren Erhöhung.

Welche Angaben bei einem Antrag oder Widerspruch helfen

Wer eine höhere Bewertung anstrebt, sollte möglichst konkret erläutern, was im Alltag eingeschränkt ist. Bei orthopädischen Beschwerden können beispielsweise die mögliche Gehstrecke, die Dauer des Stehens und Schwierigkeiten beim Treppensteigen beschrieben werden. Bei psychischen Erkrankungen können Einschränkungen der Tagesgestaltung, sozialer Kontakte oder selbstständig erledigter Alltagsaufgaben hinzukommen.

Hilfreich sind Angaben dazu, wie häufig Beschwerden auftreten, wie lange sie anhalten und welche Einschränkungen trotz Behandlung verbleiben. Ärztliche Berichte sollten deshalb möglichst über die Nennung einer Diagnose hinausgehen. Aussagekräftig sind nachvollziehbare Befunde und eine Beschreibung ihrer funktionellen Folgen.

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Auch Überschneidungen und zusätzliche Auswirkungen sollten erkennbar werden. Wenn Rücken und Knie dieselbe Tätigkeit erschweren, erklärt die zweite Diagnose allein noch keine stärkere Gesamtbeeinträchtigung. Verursacht sie darüber hinaus weitere Einschränkungen, sollten diese gesondert beschrieben und möglichst ärztlich belegt werden.

Der Beitrag zum häufigen Rechenfehler beim Widerspruch gegen einen GdB-Bescheid erläutert ebenfalls, weshalb eine Begründung anhand der tatsächlichen Auswirkungen hilfreicher ist als das Zusammenzählen von Einzelwerten.

Die Widerspruchsfrist läuft auch bei noch fehlenden Befunden

Gegen einen GdB-Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Fristregelung des § 84 SGG sollte zusammen mit der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids beachtet werden. Der Widerspruch muss rechtzeitig und in einer zulässigen Form bei der zuständigen Stelle eingehen.

Eine ausführliche Begründung und ergänzende medizinische Unterlagen können nachgereicht werden. Auf einen noch ausstehenden Arztbericht zu warten, wahrt die Widerspruchsfrist dagegen nicht. Wer zunächst fristwahrend widerspricht, kann ankündigen, die Begründung nachzureichen.

Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Nach der erfolglosen Berufung erhob der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundessozialgericht verwarf diese mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, Aktenzeichen B 9 SB 37/25 B, als unzulässig. Die Beschwerdebegründung erfüllte die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Unter anderem fehlte eine hinreichende Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Außerdem richtete sich das Vorbringen nach Auffassung des BSG gegen die Beweiswürdigung des Landessozialgerichts. Diese kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden.

Das BSG nahm damit keine erneute medizinische Bewertung vor. Aus seinem Beschluss folgt auch kein allgemeiner Ausschluss eines Gesamt-GdB von 50 bei Einzelwerten von 30, 20 und 20. Es blieb bei der Entscheidung des LSG für diesen Kläger.

GdB 40: Gleichstellung kann für das Arbeitsleben infrage kommen

Die Schwelle zur Schwerbehinderung liegt nach § 2 Absatz 2 SGB IX bei einem GdB von wenigstens 50. Hinzukommen muss ein rechtmäßiger Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder eine entsprechende Beschäftigung in Deutschland. Mit einem GdB von 40 wird die erforderliche Schwelle nicht erreicht.

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dafür müssen sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Die Gleichstellung betrifft bestimmte Rechte im Arbeitsleben und verändert den festgestellten GdB nicht. Aus einem GdB von 40 wird dadurch kein GdB von 50. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung ersetzt sie daher nicht.

Beispiel aus der Praxis: Welche zusätzlichen Folgen hat das Knieleiden?

Eine fiktive Antragstellerin erhält einen Gesamt-GdB von 40 bei Einzelwerten von 30, 20 und 20. Wegen ihrer Rückenbeschwerden kann sie bereits nur begrenzt gehen und stehen. Im Widerspruch beschreibt sie, dass ihr Knie schon vor Erlass des Bescheids wiederholt einknickte und sie deshalb auf Treppen Unterstützung benötigte.

Sie reicht einen orthopädischen Bericht ein, der die bereits damals bestehende Instabilität und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen dokumentiert. Damit lässt sich prüfen, welche zusätzlichen Auswirkungen das Knieleiden über die berücksichtigten Rückenbeschwerden hinaus hatte. Ob diese Befunde einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen, bleibt eine Frage der individuellen Gesamtbewertung.

Häufige Fragen zum Gesamt-GdB

Warum ergeben Einzel-GdB von 30, 20 und 20 keinen Gesamt-GdB von 70?

Einzel-GdB werden nicht addiert. Bewertet wird, wie stark sämtliche Beeinträchtigungen zusammen die Teilhabe einschränken. Dabei werden auch Überschneidungen und gegenseitige Verstärkungen berücksichtigt.

Kann diese Kombination trotzdem für GdB 50 ausreichen?

Das ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die festgestellten Auswirkungen müssen eine entsprechende Gesamtbewertung rechtfertigen. Aus den drei Einzelwerten allein lässt sich das Ergebnis nicht ableiten.

Ist ein „starker 20er“ eine eigene GdB-Stufe?

Nein. Damit wird eine mit 20 bewertete Beeinträchtigung beschrieben, deren Schwere eher in Richtung 30 tendiert. Ein zusätzlicher gesetzlicher Zwischenwert entsteht dadurch nicht.

Erhöht eine Knieprothese automatisch den Gesamt-GdB?

Nein. Die Einzelbewertung der Knieprothese und ihr Einfluss auf den Gesamt-GdB müssen unterschieden werden. Für die Gesamtbewertung kommt es darauf an, welche zusätzlichen Einschränkungen neben den übrigen Behinderungen bestehen.

Hat das Bundessozialgericht den GdB 40 medizinisch bestätigt?

Nein. Es verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Eine erneute medizinische Bewertung erfolgte nicht.

Wird aus GdB 40 durch eine Gleichstellung GdB 50?

Nein. Der festgestellte GdB bleibt unverändert. Die Gleichstellung kann bei erfüllten Voraussetzungen Schutz und Unterstützung im Arbeitsleben ermöglichen.