Steuererklärung 2026: Vier typische Fälle, in denen falsche Angaben strafbar werden können

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Ein paar Kilometer beim Arbeitsweg hinzurechnen, Handwerkerkosten aufrunden oder bezahlte Nebenarbeiten verschweigen: Was manche als kleine Schummelei betrachten, kann steuerrechtliche Folgen haben.

Steuerhinterziehung beginnt nicht erst bei Millionenbeträgen auf Auslandskonten.

Ein Fehler in der Steuererklärung ist nicht unbedingt eine Straftat. Entscheidend ist vor allem, ob jemand vorsätzlich falsche Angaben macht und dadurch Steuern verrringert.

Vier typische Situationen zeigen, wo die Grenzen liegen – und weshalb Sie erkannte Fehler schnell klären sollten.

Fehler, Leichtfertigkeit oder Steuerhinterziehung?

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen einem einfachen Versehen, einer leichtfertigen Steuerverkürzung und vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Wer eine Zahl versehentlich falsch überträgt, ist deshalb nicht gleich ein Steuerhinterzieher. Trotzdem kann eine Berichtigung erforderlich sein.

Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Er kann auch vorliegen, wenn jemand eine mögliche Steuerverkürzung erkennt und billigend in Kauf nimmt. Bei besonders grober Unachtsamkeit kommt dagegen eine leichtfertige Steuerverkürzung infrage: Sie ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Falsche Steuerangaben: Die wichtigsten Unterschiede
Situation Mögliche Folge
Eine Zahl wird versehentlich falsch übertragen. Nicht automatisch strafbar; eine Korrektur kann erforderlich sein.
Besonders grob nachlässige Angaben führen zu einer Steuerverkürzung. Eine leichtfertige Steuerverkürzung und ein Bußgeld kommen infrage.
Ausgaben werden bewusst erfunden, um weniger Steuern zu zahlen. Steuerhinterziehung oder ein strafbarer Versuch kommt infrage.
Ein zunächst unbemerkter Fehler wird später erkannt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss er unverzüglich angezeigt und berichtigt werden.

1. Arbeitsweg und Ausgaben: Aus Aufrunden kann Täuschung werden

Fahrtage müssen tatsächlich stattgefunden haben

Bei der Entfernungspauschale zählen grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Tage, an denen diese tatsächlich aufgesucht wurde.

Wer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, darf für diesen Tag keine Fahrt zum Betrieb angeben. Dasselbe gilt für Urlaubs- oder Krankheitstage ohne entsprechenden Arbeitsweg.

Ein vereinfachtes Beispiel: Janine fährt an 160 Tagen zum Betrieb, trägt aber bewusst 220 Tage ein, um eine höhere Steuererstattung zu bekommen. Diese zusätzlichen 60 Tage sind keine zulässige Schätzung, sondern wissentlich falsche Angaben.

Ob eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, hängt zwar erst einmal von der steuerlichen Auswirkung ab. Entdeckt das Finanzamt die falschen Angaben rechtzeitig, kann dennoch ein strafbarer Versuch vorliegen. Dafür sind weder wiederholte Täuschungen noch besonders hohe Beträge notwendig.

Eine längere Strecke kann trotzdem zulässig sein

Für die Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Eine längere Strecke darf aber berücksichtigt werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Die Abweichung von der kürzesten Route ist deshalb an sich kein Beleg für Steuerhinterziehung.

Wer eine solche Verbindung nutzt, sollte indessen die Strecke und den Grund dafür nachvollziehbar erläutern können. Zusätzliche Kilometer allein mit dem Ziel einzutragen, den Steuerabzug zu erhöhen, ist dagegen unzulässig.

Handwerkerkosten sind keine frei wählbare Pauschale

Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zählen die tatsächlich entstandenen, begünstigten Aufwendungen. Dass Sie Belege häufig erst auf Nachfrage vorlegen müssen, erlaubt keine erfundenen oder beliebig aufgerundeten Beträge.

Für die Steuerermäßigung bei beauftragten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich.

Bei Handwerkerleistungen bleiben Materialkosten außer Ansatz. Eine Barzahlung genügt nicht für diese Steuerermäßigung.

Eine versehentlich falsch zugeordnete Rechnung ist noch keine Straftat. Wer hingegen eine nie erbrachte Leistung erfindet oder wissentlich höhere Kosten erklärt, um seine Steuer zu mindern, kann sich strafbar machen.

Zulässige Abzüge erläutert unser Überblick zu zwölf Kosten und Vergünstigungen, die Rentner von der Steuer absetzen können.

2. Bezahlte Hilfe: Nicht jede Gefälligkeit ist Schwarzarbeit

Beim Umzug helfen, den Rasen mähen oder einen Computer reparieren: Solche Gefälligkeiten sind nicht zwingend Schwarzarbeit. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nimmt bestimmte Leistungen unter Angehörigen, Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe aus. Voraussetzung ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind.

Auch ein geringes Entgelt kann dabei zulässig sein. Eine allgemeine Eurogrenze, unterhalb derer jede Tätigkeit als unproblematische Nachbarschaftshilfe gilt, gibt es allerdings nicht.

Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und die wirtschaftliche Ausrichtung der Tätigkeit.

Wer regelmäßig gegen Bezahlung Dienstleistungen anbietet, sollte unbedingt prüfen, welche steuerlichen, gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bestehen.

Ein Freundschaftsverhältnis zu den Kunden hebt diese Pflichten nicht auf. Umgekehrt macht die bloße Wiederholung einer Hilfeleistung diese noch nicht steuerrelevant.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung sind unterschiedliche Delikte. Für eine Steuerhinterziehung gelten eigene Voraussetzungen, besonders Vorsatz und Steuerverkürzung. Nachbarschaftshilfe ersetzt keine Prüfung der steuerlichen Behandlung.

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3. Angehörige beschäftigen: Die Arbeit muss wirklich geleistet werden

Ehepartner, Eltern oder erwachsene Kinder dürfen im eigenen Unternehmen beschäftigt werden. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis wird nicht dadurch unzulässig, dass die Beteiligten miteinander verwandt oder verheiratet sind. Für die steuerliche Anerkennung kommt es auf die Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung an.

Wird ein Angehöriger als Arbeitskraft geführt, obwohl er die vereinbarte Tätigkeit gar nicht ausübt, lässt sich der angebliche Lohn nicht als betrieblicher Aufwand behandeln.

Wer solche fingierten Ausgaben wissentlich geltend macht und dadurch Steuern verkürzt, kann Steuerhinterziehung begehen. Ein unterschriebener Vertrag und eine Überweisung ersetzen keine ausgeübte Arbeit.

Davon zu unterscheiden ist echte Angehörigenarbeit, bei der das Finanzamt einzelne Regelungen beanstandet. Einen Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen unterstellt noch keinen strafbaren Vorsatz.

4. Auslandskonten: Erlaubtes Konto, mögliche Erklärungspflicht

Ein Konto im Ausland zu besitzen, ist legal. Steuerlich entscheidend ist, ob daraus Einkünfte entstehen, die in Deutschland erklärt werden müssen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind ausländische Einkünfte zu berücksichtigen; Einzelheiten können sich etwa aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

Für viele Finanzkonten besteht ein internationaler Informationsaustausch. Die Annahme, ausländische Kapitalerträge blieben deutschen Behörden verborgen, ist daher falsch.

Umgekehrt wird nicht jedes Auslandskonto an das örtliche Finanzamt gemeldet. Welche Informationen ausgetauscht werden, richtet sich nach den jeweiligen Meldevorschriften. Die eigene Erklärungspflicht entfällt nicht deshalb, weil die Finanzverwaltung bereits Daten erhalten hat.

Diese Strafen und Nachzahlungen sind möglich

Für Steuerhinterziehung sieht § 370 Abgabenordnung grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Welche Strafe tatsächlich verhängt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Eine wichtige Größenordnung sind mehr als 50.000 Euro hinterzogene Steuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dann eine Hinterziehung „in großem Ausmaß“ vor, die regelmäßig für einen besonders schweren Fall spricht. Gemeint ist die verkürzte Steuer – nicht die Höhe der verschwiegenen Einnahmen oder der erfundenen Ausgaben.

Neben einer möglichen Strafe bleibt die hinterzogene Steuer zu zahlen. Hinzukommen können Hinterziehungszinsen von grundsätzlich 0,5 Prozent pro vollem Monat, entsprechend sechs Prozent pro Jahr.

Für die allgemeinen Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung gilt dagegen ein anderer Satz: 0,15 Prozent monatlich beziehungsweise 1,8 Prozent jährlich.

Fehler entdeckt: Berichtigung und Selbstanzeige unterscheiden

Ein Versehen muss gegebenenfalls korrigiert werden

Wer nach Abgabe seiner Steuererklärung einen Fehler entdeckt, sollte prüfen, ob dadurch zu wenig Steuer festgesetzt wurde oder werden könnte. Erkennt jemand dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist, verlangt § 153 Abgabenordnung grundsätzlich eine unverzügliche Anzeige und die erforderliche Richtigstellung.

Diese Berichtigung ist keine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Bei einem ursprünglichen Versehen geht es schlicht darum, eine fehlerhafte Erklärung zu korrigieren.

Bei vorsätzlich falschen Angaben gelten strengere Anforderungen

Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Hinzu kommen gegebenenfalls die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern und der gesetzlich erfassten Zinsen.

Eine kurze Nachricht mit einem einzelnen nachgereichten Betrag garantiert deshalb keine Straffreiheit.

Prüfungsmaßnahmen oder die Bekanntgabe eines Strafverfahrens können die Straffreiheit ausschließen. Dasselbe gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bereits entdeckte Taten.

Bei mehr als 25.000 Euro verkürzter Steuer je Tat greift ein weiterer Ausschlussgrund; Sonderregelungen müssen dann gesondert geprüft werden.

Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte zeitnah steuerstrafrechtlich qualifizierte Beratung einholen. Entscheidend sind Vollständigkeit, Zeitpunkt und das richtige Vorgehen.

Steuern sparen geht auch ohne erfundene Angaben

Es geht um die bestehenden Regeln für richtige Steuerangaben, Erklärungspflichten und Steuerstraftaten. Zulässige Pauschbeträge und  entstandene Kosten dürfen selbstverständlich genutzt werden.

So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 infrage kommen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Einzelbelege über die vom Pauschbetrag erfassten Aufwendungen sind dagegen nicht erforderlich.

Für die eigene Steuererklärung helfen geordnete Rechnungen, Zahlungsnachweise und nachvollziehbare Angaben zu Fahrtagen und Einnahmen. Ist die steuerliche Behandlung unklar, sollte der tatsächliche Sachverhalt offengelegt und die Frage geklärt werden. Ein vermeintlich unauffälliger Schätzwert ersetzt keine zutreffende Angabe.