12 Dinge, die Rentner von der Steuer absetzen können

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Eine neue Brille, Hilfe beim Putzen oder eine Reparatur in der Wohnung: Auch im Ruhestand entstehen Ausgaben, die das Finanzamt berücksichtigen kann. Wer diese Kosten in der Steuererklärung übersieht, zahlt möglicherweise mehr Einkommensteuer als nötig. Allerdings gelten je nach Ausgabe unterschiedliche Voraussetzungen, Höchstbeträge und Nachweispflichten.

Die folgenden zwölf Bereiche sind für Rentnerinnen und Rentner besonders interessant. Manche betreffen nahezu jeden Haushalt, andere setzen eine Erkrankung, eine anerkannte Behinderung oder die Pflege eines Angehörigen voraus. Die Angaben beziehen sich auf das Steuerjahr 2026 und den Rechtsstand vom 17. September 2026.

Die zwölf Abzugsmöglichkeiten im Überblick

Ausgabe oder Vergünstigung Steuerliche Behandlung Wichtige Grenze oder Voraussetzung
Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung Sonderausgaben Selbst getragene begünstigte Beiträge; Zuschüsse und Erstattungen berücksichtigen
Ausgaben zum Rentenbezug Werbungskosten Grundsätzlich 102 Euro pauschal oder höhere nachgewiesene Kosten; Sonderregel für Gewerkschaftsbeiträge
Haftpflicht- und Unfallversicherung Sonstige Vorsorgeaufwendungen Nur im verfügbaren gemeinsamen Höchstbetrag; häufig bereits ausgeschöpft
Spenden Sonderausgaben Bei üblichen gemeinnützigen Spenden grundsätzlich bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
Kirchensteuer Sonderausgaben Erstattungen beachten; keine zusätzliche Berücksichtigung der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
Krankheitskosten und notwendige Arztfahrten Außergewöhnliche Belastungen Selbst getragene anerkannte Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung
Pflegekosten und krankheitsbedingte Heimkosten Außergewöhnliche Belastungen Erstattungen, zumutbare Belastung und gegebenenfalls Haushaltsersparnis beachten
Behinderten-Pauschbetrag Pauschaler Abzug vom Einkommen 384 bis 2.840 Euro nach GdB; 7.400 Euro bei besonderen Voraussetzungen
Pflege-Pauschbetrag Pauschaler Abzug für die Pflegeperson 600, 1.100 oder 1.800 Euro; persönliche Pflege ohne schädliche Einnahmen
Haushaltsnahe Dienstleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich
Angemeldete Haushaltshilfe im Minijob Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 Euro jährlich
Handwerkerleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich; Material ausgeschlossen

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Diese Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und darf nicht mit der jährlichen Bruttorente gleichgesetzt werden. Ob tatsächlich Steuern anfallen, lässt sich deshalb erst nach Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils, weiterer Einkünfte und der zulässigen Abzüge beurteilen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge unmittelbar von der gesetzlichen Rente einbehalten werden. Steuerfreie Zuschüsse und erstattete Beiträge müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Bei privat Versicherten zählt der Beitragsanteil für die Basisabsicherung sowie für die Pflegepflichtversicherung. Zusatzleistungen wie die Chefarztbehandlung gehören nicht automatisch zum vollständig abziehbaren Betrag. Die Aufteilung ergibt sich aus den Angaben des Versicherers; die rechtliche Grundlage enthält § 10 Einkommensteuergesetz.

Viele dieser Daten werden dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Trotzdem lohnt sich ein Vergleich mit den Jahresbescheinigungen, insbesondere bei einem Versicherungswechsel oder Beitragserstattungen. Die elektronische Übermittlung ersetzt nicht die Prüfung, ob die berücksichtigten Beträge stimmen.

Ausgaben rund um den Rentenbezug

Auch Rentner können Werbungskosten haben, beispielsweise für eine kostenpflichtige Beratung zur Durchsetzung ihres Rentenanspruchs. Ebenso kommen Anwalts- und Gerichtskosten eines Rentenverfahrens infrage, soweit sie mit den entsprechenden steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen. Das Finanzamt berücksichtigt bei den betreffenden Renteneinkünften grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Jahr.

Höhere nachgewiesene Werbungskosten treten an die Stelle dieser Pauschale. Bei mehreren gesetzlichen Renten gibt es den Betrag nicht für jede Rente erneut. Kosten einer Steuerberatung sind nur insoweit abziehbar, wie sie der Ermittlung der Einkünfte dienen; der private Teil für die allgemeine Steuererklärung gehört nicht dazu.

Eine Besonderheit gilt ab 2026 für Gewerkschaftsbeiträge: Soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind, werden sie zusätzlich zu den Pauschbeträgen berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 9a Einkommensteuergesetz. Weitere Hinweise zu den unterschiedlichen Abzügen bietet unser Beitrag darüber, welche Ausgaben Rentner steuerlich geltend machen können.

Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte weitere Versicherungen

Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Kfz-Haftpflicht und zur Unfallversicherung können zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Dafür gelten allerdings gemeinsame Höchstbeträge, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Bei Rentnern, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, beträgt die Grenze regelmäßig 1.900 Euro im Jahr.

Sind bereits die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung höher, bleiben diese in ihrem begünstigten Umfang abziehbar. Für zusätzliche Versicherungen entsteht dann jedoch regelmäßig kein weiterer Abzug. Wer seine Krankenversicherung vollständig selbst finanziert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann unter den Höchstbetrag von 2.800 Euro fallen.

Die Hausratversicherung und eine privat veranlasste Kaskoversicherung lassen sich dagegen nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Eine Übersicht zu anerkannten Versicherungen und den Grenzen stellt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bereit. Es kommt somit auf die Versicherungsart und den noch verfügbaren Abzugsrahmen an.

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen

Wer beispielsweise eine gemeinnützige Hilfsorganisation oder einen anerkannten Tierschutzverein unterstützt, kann die Spende als Sonderausgabe geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger steuerlich begünstigt ist. Für solche Zuwendungen gilt grundsätzlich eine Grenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; darüber hinausgehende abziehbare Spenden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgetragen werden.

Normalerweise dient eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis. Bei einer einzelnen Zuwendung bis 300 Euro ist unter den Voraussetzungen des vereinfachten Nachweises eine Buchungsbestätigung ausreichend, gegebenenfalls zusammen mit einem Beleg des Empfängers über dessen Steuerbegünstigung und den Verwendungszweck. Die Nachweisregeln erläutert die Finanzverwaltung zu den übrigen Sonderausgaben.

Nicht jeder Vereinsbeitrag wird wie eine Spende behandelt. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind beispielsweise vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, auch wenn der Verein gemeinnützig ist. Die Abgrenzung und die Höchstgrenze regelt § 10b Einkommensteuergesetz.

Gezahlte Kirchensteuer

Kirchensteuer kann auch im Ruhestand als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dazu gehören laufende Zahlungen und Nachzahlungen für frühere Jahre. Für die Zuordnung zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Erstattete Kirchensteuer muss ebenfalls angegeben werden und kann den Abzug vermindern. Eine Ausnahme gilt für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge erhoben wird: Sie lässt sich nicht zusätzlich auf diesem Weg absetzen. Deshalb sollten Rentner die Kirchensteuer aus ihrem Einkommensteuerbescheid von entsprechenden Abzügen auf Bankabrechnungen unterscheiden.

Krankheitskosten einschließlich notwendiger Arztfahrten

Selbst bezahlte medizinisch notwendige Ausgaben können außergewöhnliche Belastungen sein. Dazu zählen beispielsweise Zuzahlungen für verordnete Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte. Anerkannt wird grundsätzlich nur der Betrag, der nach Erstattungen durch Krankenkasse, Versicherung oder andere Stellen selbst zu tragen bleibt.

Auch notwendige Fahrten zum Arzt oder zur Behandlung können dazugehören. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto können grundsätzlich 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, also für Hin- und Rückweg. Datum, Behandlungsort und Strecke sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden; je nach Ausgabe sind dafür unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Für bestimmte Maßnahmen, etwa eine Kur, können bereits vor Beginn besondere ärztliche Nachweise nötig sein. Einzelheiten beschreibt die Finanzverwaltung zu Krankheitskosten und außergewöhnlichen Belastungen.

Allerdings zieht das Finanzamt eine persönliche „zumutbare Belastung“ ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl steuerlich berücksichtigungsfähiger Kinder. Erst die darüber hinausgehenden anerkannten Aufwendungen mindern nach § 33 Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen.

Pflegekosten und eine krankheitsbedingte Heimunterbringung

Wer einen Pflegedienst selbst bezahlt oder krankheits- beziehungsweise pflegebedingt in einem Heim lebt, kann die verbleibenden Kosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Leistungen der Pflegeversicherung und andere Kostenerstattungen sind zu berücksichtigen. Auch hier wirkt sich grundsätzlich nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung aus.

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Bei einer entsprechenden Heimunterbringung können neben den Pflegeleistungen auch Unterkunft und Verpflegung in die Berechnung einfließen. Wird der bisherige Haushalt aufgegeben, wird regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen. Dass diese Kürzung bei Beibehaltung des bisherigen Haushalts entfällt, hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zur Heimunterbringung erläutert.

Der bloße Umzug in eine Seniorenresidenz aus Altersgründen macht die gesamten Wohnkosten dagegen noch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Je nach Leistung kann stattdessen eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.

Der Behinderten-Pauschbetrag

Ein festgestellter Grad der Behinderung kann auch Rentnern einen steuerlichen Pauschbetrag eröffnen. Er beginnt bereits bei einem GdB von 20 mit 384 Euro jährlich und beträgt bei einem GdB von 50 insgesamt 1.140 Euro. Bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro; für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro.

Der Pauschbetrag deckt bestimmte laufende behinderungsbedingte Aufwendungen ab, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Die anerkannte Behinderung beziehungsweise die besonderen Voraussetzungen müssen allerdings belegt sein. Eine zumutbare Belastung wird vom Pauschbetrag nicht abgezogen.

Die dadurch abgegoltenen Aufwendungen dürfen nicht zusätzlich als tatsächliche Kosten angesetzt werden. Weitere Krankheitskosten können daneben berücksichtigungsfähig sein, soweit sie nicht bereits vom Pauschbetrag erfasst sind. Mehr zu den Beträgen und Voraussetzungen steht im Beitrag über die Behinderten-Pauschbeträge 2026 und in den Hinweisen der Finanzverwaltung für Menschen mit Behinderung.

Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Rentner, die beispielsweise ihren Ehepartner persönlich und ohne Einnahmen für diese Pflege betreuen, können einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei anerkannter Hilflosigkeit kommt ebenfalls der Betrag von 1.800 Euro infrage.

Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. In der Steuererklärung ist auch die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben. Teilen sich mehrere berechtigte Pflegepersonen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach ihrer Anzahl aufgeteilt.

Weitergereichtes Pflegegeld kann den Anspruch ausschließen, wenn es für die Pflegeperson eine Einnahme darstellt; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Der Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu und ist nicht mit dem Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für beide Vergünstigungen regelt § 33b Einkommensteuergesetz.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Reinigung, Gartenpflege oder bestimmte Betreuungsleistungen im Haushalt können die Einkommensteuer direkt vermindern. Begünstigt sind grundsätzlich 20 Prozent der anerkannten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Um den vollen Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen entsprechend 20.000 Euro begünstigte Kosten zusammenkommen.

Erforderlich sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Berücksichtigt werden die begünstigten Arbeitskosten einschließlich zugehöriger Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Höchstbeträge gelten für den Haushalt und verdoppeln sich nicht allein deshalb, weil dort zwei steuerpflichtige Personen leben.

Auch Mieter können entsprechende Kosten geltend machen, wenn sie über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Dafür müssen der persönliche Anteil und die begünstigten Leistungen nachvollziehbar ausgewiesen sein, gegebenenfalls durch eine zusätzliche Vermieterbescheinigung. Worauf es dabei ankommt, erläutert unser Beitrag zum Steuervorteil aus der Nebenkostenabrechnung.

Eine angemeldete Haushaltshilfe im Minijob

Beschäftigen Rentner selbst eine Haushaltshilfe im Rahmen eines ordnungsgemäß angemeldeten Minijobs, gilt eine eigene Fördergrenze. Die Einkommensteuer vermindert sich um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 510 Euro jährlich. Zu den Kosten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben.

Als Nachweis dient die jährliche Bescheinigung aus dem Haushaltsscheck-Verfahren. Die Voraussetzungen beschreibt die zuständige Stelle für Minijobs im Privathaushalt. Die Grenze von 510 Euro betrifft dieses Beschäftigungsverhältnis; für einen beauftragten Reinigungsbetrieb gelten die Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung

Eine Heizungswartung, Malerarbeiten oder die Reparatur eines Wasserhahns können einen direkten Steuerabzug ermöglichen. Für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitskosten an, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Auch gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten können dazugehören.

Materialkosten bleiben bei dieser Vergünstigung außer Ansatz. Deshalb sollte die Rechnung Arbeitsleistung und Material nachvollziehbar trennen. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden; eine Quittung über eine Barzahlung genügt nicht.

Ausgeschlossen sind unter anderem entsprechende Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bestimmte Zuschüsse oder vergünstigte Darlehen genutzt werden. Die gesetzliche Grundlage für Handwerkerleistungen und Haushaltshilfen ist § 35a Einkommensteuergesetz. Ergänzende Beispiele und Nachweisregeln bietet die Übersicht der Finanzverwaltung zu haushaltsnahen Aufwendungen.

Belege aufbewahren und doppelte Angaben vermeiden

Die Kosten müssen dem passenden Steuerjahr und dem richtigen Bereich der Erklärung zugeordnet werden. Rentenbezogene Werbungskosten gehören bei der gesetzlichen Rente in die Anlage R, Versicherungsbeiträge regelmäßig in den Bereich Vorsorgeaufwand. Für Krankheitskosten und die genannten Pauschbeträge ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen vorgesehen; Haushaltshilfen und Handwerker werden unter Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst.

Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach zu einer Entlastung führen. Bei Pflegeleistungen, die sich wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig als außergewöhnliche Belastungen auswirken, kann allerdings für den verbleibenden geeigneten Anteil eine Ermäßigung nach § 35a infrage kommen. Dafür müssen dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein; bereits durch einen einschlägigen Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen dürfen nicht erneut angesetzt werden.

Rechnungen, Zahlungsnachweise, ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen sollten geordnet aufbewahrt werden. Viele Belege müssen nicht sofort mitgeschickt, aber auf Nachfrage vorgelegt werden. Im Steuerbescheid lässt sich anschließend prüfen, welche Angaben das Finanzamt tatsächlich berücksichtigt hat.

Beispiel aus der Praxis: 620 Euro weniger Einkommensteuer

Die 71-jährige Renate hat 2026 begünstigte Arbeitskosten von 2.200 Euro für einen Reinigungsbetrieb bezahlt. Zusätzlich weist eine Handwerkerrechnung 900 Euro begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten aus. Beide Rechnungen hat sie überwiesen; eine Förderung oder andere steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten liegt nicht vor.

Für die Reinigung ergeben sich 440 Euro Steuerermäßigung, für die Handwerkerleistung weitere 180 Euro. Beträgt Renates Einkommensteuer nach Berücksichtigung aller übrigen Abzüge, aber vor diesen beiden Ermäßigungen, 980 Euro, sinkt sie auf 360 Euro. Die Ersparnis beträgt damit 620 Euro; eine Auszahlung in dieser Höhe entsteht nur, wenn entsprechend zu viel Steuer bereits vorausgezahlt oder einbehalten wurde.