Grundsicherung: Reichen fünf Tage Arbeit für Leistungen vom Jobcenter?

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Fünf Tage gearbeitet und 102,48 Euro erhalten: Mit dieser Beschäftigung wollte ein schwedischer Staatsbürger seinen Anspruch auf Leistungen des Jobcenters begründen.

Der Fall beschäftigt sich mit einer wichtigen Frage: Wann reicht ein kurzer Job aus, um als EU-Bürger über den Arbeitnehmerstatus Zugang zur Grundsicherung zu erhalten?

Seine Beschwerde blieb vor dem Bayerischen Landessozialgericht erfolglos. Sie entsprach bereits nicht den Formvorschriften. Ergänzend sah das Gericht einen Rechtsmissbrauch. Der Beschluss vom 27. Juli 2026 betrifft ein Eilverfahren (Az. L 15 AS 534/26 B ER).

Warum ein Job für den Bürgergeld-Anspruch entscheidend sein kann

EU-Bürger können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes schließt einen Anspruch ebenso wenig generell aus, wie sie ihn begründet.

Nach § 7 SGB II sind Personen ausgeschlossen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt. Daneben müssen auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, etwa Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit.

Wer in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann ein Aufenthaltsrecht aus dieser Tätigkeit ableiten. Deshalb kann eine Arbeitsaufnahme für den Zugang zu ergänzenden Jobcenter-Leistungen entscheidend sein.

Ein Arbeitsvertrag allein beantwortet jedoch noch nicht alle Fragen.

Auch ein kleiner Job kann als Beschäftigung zählen

Für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus kommt es auf eine tatsächliche und echte Beschäftigung an. Tätigkeiten, die völlig untergeordnet und unwesentlich sind, reichen nicht aus.

Die Bundesagentur für Arbeit verlangt eine Gesamtbetrachtung. Dabei spielen Arbeitszeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit eine Rolle. Auch Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall können für die Bewertung sprechen.

Ein niedriger Verdienst oder wenige Wochenstunden bedeuten daher nicht unbedingt, dass jemand kein Arbeitnehmer ist. Umgekehrt lässt sich aber aus einer einzelnen Gehaltszahlung nicht sicher ableiten, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Was das Gericht an dem Zeitungsjob bezweifelte

Nach dem Bericht hatte der Antragsteller angegeben, an fünf Nächten insgesamt mindestens 30 Stunden für einen Zeitungsvertrieb gearbeitet zu haben. Dem stand eine Zahlung von 102,48 Euro gegenüber.

Das Gericht beanstandete dieses Missverhältnis. In seine Bewertung bezog es zudem frühere, ebenfalls rasch beendete Beschäftigungsversuche ein. Die Arbeitnehmereigenschaft ließ der Senat mangels Arbeitsvertrags letztlich offen; ergänzend nahm er Rechtsmissbrauch an.

Diese Bewertung im vorläufigen Rechtsschutz ist keine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs. Aus dem Verfahren folgt auch kein pauschaler Leistungsausschluss für Menschen, deren Arbeitsverhältnis nach wenigen Tagen endet.

Nach einer Kündigung fällt das Aufenthaltsrecht nicht immer weg

Ein kurzer Job und eine anschließende Kündigung führen nicht zwangsläufig zum Verlust der Freizügigkeitsberechtigung. Das Freizügigkeitsgesetz enthält ausdrücklich Regelungen zum Fortbestand des Rechts.

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Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung kann das Recht für sechs Monate bestehen bleiben. Voraussetzung ist insbesondere, dass die zuständige Agentur für Arbeit die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestätigt.

Auch eine vorübergehende Erwerbsminderung infolge einer Krankheit oder eines Unfalls kann das zuvor bestehende Recht unberührt lassen. Diese Regeln setzen voraus, dass die betreffende Person zuvor tatsächlich den erforderlichen Status hatte.

Sie machen aus einer rechtlich nicht ausreichenden Tätigkeit nachträglich keine anerkannte Beschäftigung.

Fünf Jahre in Deutschland reichen nicht in jedem Fall

Das SGB II sieht eine Ausnahme für Menschen vor, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können sie trotz bestimmter aufenthaltsrechtlicher Leistungsausschlüsse einen Anspruch erhalten.

Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde.

Für die Prüfung eines Anspruchs müssen deshalb mehrere Fragen getrennt beantwortet werden: Wie lange lebt die Person in Deutschland? Welches Aufenthaltsrecht besteht? Und gibt es eine behördliche Verlustfeststellung? Eine Meldebescheinigung beantwortet nur einen Teil davon.

Auch der richtige Übermittlungsweg zählt

Neben den inhaltlichen Voraussetzungen können Formfehler ein Verfahren entscheiden. Dass eine Nachricht bei einer Behörde oder einem Gericht angekommen ist, bedeutet noch nicht, dass damit ein Rechtsbehelf wirksam eingelegt wurde.

Ein anderes Verfahren zeigt die praktische Bedeutung: Beim Widerspruch gegen ein Jobcenter-Hausverbot genügte eine einfache Portalnachricht nicht. Dort kam es darauf an, die vorgeschriebene elektronische Form einzuhalten.

Wer einen Bescheid anfechten möchte, sollte deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung genau lesen. Frist, zuständige Stelle und zugelassener Übermittlungsweg gehören zusammen.

Eine gewöhnliche Nachricht über ein Kundenportal ist nicht mit der dafür vorgesehenen Widerspruchsfunktion gleichzusetzen.

Welche Unterlagen bei einer kurzen Beschäftigung helfen

Wenn der Leistungsanspruch vom Arbeitnehmerstatus abhängt, sollte die tatsächliche Beschäftigung nachvollziehbar dokumentiert sein. Dafür kommen insbesondere folgende Unterlagen infrage:

  • Arbeitsvertrag mit Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung
  • Lohnabrechnungen und Nachweise über Zahlungseingänge
  • Dienstpläne oder Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden
  • Kündigungsschreiben und Unterlagen zum Ende des Arbeitsverhältnisses

Diese Unterlagen sind keine Garantie für einen Leistungsanspruch. Sie können aber helfen, widersprüchliche Angaben aufzuklären und die Beschäftigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Gerade bei einem früh beendeten Arbeitsverhältnis bleibt die persönliche Situation entscheidend. Weder die kurze Dauer noch ein geringer Lohn erlauben für sich genommen eine verlässliche Aussage darüber, ob ergänzende Leistungen zustehen.

Quellen: