Das Bruttogehalt bleibt gleich, trotzdem können die Abzüge steigen: Beschäftigte mit höheren Einkommen sollen 2027 auf einen größeren Teil ihres Verdienstes Sozialbeiträge zahlen. Besonders deutlich fällt die vorgesehene Anhebung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus.
Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen; die neuen Werte sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus, die Grenzen sind damit noch nicht endgültig festgesetzt.
Warum dasselbe Gehalt höhere Beiträge auslösen kann
Sozialbeiträge werden in den einzelnen Versicherungszweigen nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze berechnet, der Beitragsbemessungsgrenze. Was darüber liegt, bleibt in der jeweiligen Versicherung beitragsfrei.
Wird diese Grenze angehoben, wächst bei entsprechendem Verdienst der beitragspflichtige Teil des Gehalts. Dafür braucht es weder eine Gehaltserhöhung noch einen höheren Beitragssatz.
Ein Beispiel: Bei 6.000 Euro Monatsbrutto werden 2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung höchstens 5.812,50 Euro berücksichtigt. Nach den vorgesehenen Werten würden 2027 die gesamten 6.000 Euro herangezogen, also monatlich 187,50 Euro zusätzlich.
Diese Beitragsbemessungsgrenzen sollen 2027 gelten
Die geplanten Werte betreffen jeweils zwei Versicherungszweige: Kranken- und Pflegeversicherung haben dieselbe Grenze, ebenso die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Die folgende Tabelle zeigt den Vergleich bei den monatlichen Grenzen.
| Versicherungszweig | 2026 pro Monat | 2027 vorgesehen | Zusätzlich erfasstes Einkommen |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 6.375 Euro | Bis zu 562,50 Euro monatlich |
| Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro | 8.850 Euro | Bis zu 400 Euro monatlich |
Auf das Jahr gerechnet sollen die Grenzen bei 76.500 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei 106.200 Euro für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen. Das sind Obergrenzen für das beitragspflichtige Einkommen, keine Beitragshöhen.
Betroffen sind bereits Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen
Die Mehrbelastung beginnt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei gleichbleibendem Monatsgehalt bereits oberhalb von 5.812,50 Euro. Wer mindestens 6.375 Euro verdient, wäre von der vollständigen Anhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung betroffen.
Zusätzliche Renten- und Arbeitslosenbeiträge entstehen durch die Grenzanhebung erst oberhalb von bisher 8.450 Euro Monatsbrutto. Ab 8.850 Euro würde auch hier die gesamte Erhöhung ausgeschöpft.
Bei beispielsweise 4.000 oder 5.000 Euro Monatsbrutto entstehen durch diese höheren Grenzen allein keine zusätzlichen Beiträge. Andere Änderungen, etwa beim Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse, können das Netto trotzdem beeinflussen.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind von der höheren Krankenversicherungsgrenze betroffen. Bei privat Krankenversicherten richtet sich die Versicherungsprämie grundsätzlich nach dem Vertrag; höhere Renten- und Arbeitslosenbeiträge können bei entsprechender Versicherungspflicht dennoch anfallen.
Warum die Krankenversicherung besonders ins Gewicht fällt
Die jährliche Fortschreibung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung, die für 2025 mit 4,38 Prozent angesetzt wird. Für die Krankenversicherung kommt eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich im Zusammenhang mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hinzu.
Insgesamt soll die monatliche Grenze dadurch um 562,50 Euro steigen. Ein stabiler Beitragssatz schützt Gutverdienende deshalb nicht vor höheren Beiträgen in Euro.
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So viel mehr könnten Arbeitnehmer monatlich zahlen
Die folgende Modellrechnung unterstellt unveränderte Beitragssätze: 14,6 Prozent Krankenversicherung zuzüglich eines angenommenen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent, 3,6 Prozent Pflegeversicherung, 18,6 Prozent Rentenversicherung und 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung. Berechnet wird nur der Arbeitnehmeranteil für gesetzlich Versicherte mit einem Kind und einem Beschäftigungsort außerhalb Sachsens.
Verglichen werden zwölf gleich hohe Monatsgehälter ohne Sonderzahlungen. Die Rechnung zeigt ausschließlich den Effekt der höheren Grenzen und enthält keine weiteren möglichen Beitrags- oder Steueränderungen für 2027.
| Monatliches Bruttogehalt | Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge pro Monat |
|---|---|
| 5.000 Euro | 0 Euro |
| 6.000 Euro | Rund 19,78 Euro |
| 6.375 Euro | Rund 59,34 Euro |
| 8.500 Euro | Rund 64,64 Euro |
| 8.850 Euro oder mehr | Rund 101,74 Euro |
Beim höchsten Tabellenwert entfallen rund 49,22 Euro auf die Krankenversicherung, 10,12 Euro auf die Pflegeversicherung, 37,20 Euro auf die Rentenversicherung und 5,20 Euro auf die Arbeitslosenversicherung. Zusammen wären das rund 1.221 Euro zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge im Jahr.
Für Kinderlose mit Pflegebeitragszuschlag läge die maximale zusätzliche Belastung unter denselben Annahmen bei rund 105,12 Euro monatlich. In Sachsen und bei Eltern mit weiteren berücksichtigungsfähigen Kindern ergeben sich abweichende Werte.
Mehr Beiträge bedeuten nicht denselben Betrag weniger Netto
Die zusätzlichen Sozialbeiträge lassen sich nicht unverändert als Nettoverlust ausweisen, weil Vorsorgeaufwendungen auch die Steuerberechnung beeinflussen. Höhere berücksichtigungsfähige Beiträge können die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer senken und einen Teil der Mehrbelastung ausgleichen.
Wie viel letztlich auf dem Konto fehlt, hängt unter anderem von Steuermerkmalen, Kinderzahl, Krankenkasse und den weiteren Regeln für 2027 ab. Die Tabelle ist deshalb eine Beitragsrechnung und keine fertige Nettolohnprognose.
Auch Arbeitgeber müssen auf das zusätzlich erfasste Gehalt ihre Beitragsanteile zahlen. Diese Arbeitgeberkosten werden Beschäftigten jedoch nicht zusätzlich vom vereinbarten Bruttogehalt abgezogen; den Pflegebeitragszuschlag für Kinderlose tragen Arbeitnehmer dagegen allein.
Höhere Rentenbeiträge können zusätzliche Ansprüche schaffen
Wird ein bisher beitragsfreier Gehaltsteil rentenversicherungspflichtig, entstehen daraus auch Rentenansprüche. Wie viele Rentenpunkte insgesamt erworben werden, hängt zugleich vom Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres ab.
Die höhere Beitragsbemessungsgrenze allein beantwortet deshalb noch nicht, wie sich die persönliche Punktzahl gegenüber dem Vorjahr verändert. Wie der Zusammenhang funktioniert, erläutert die Tabelle zu Jahresgehalt und Rentenpunkten.
Was Beschäftigte vor dem Jahreswechsel prüfen sollten
Wer oberhalb der bisherigen Grenzen verdient, sollte seine Abrechnung zum Jahreswechsel genau vergleichen und dabei auch den Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse beachten. Ob die Kasse ihren Satz verändert, ist eine andere Frage als die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.
Ein Vergleich kann sich deshalb auch bei unverändertem Gehalt lohnen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Krankenkasse 2027: Diese fünf Dinge sollten Versicherte noch vor Jahresende prüfen.
Stand: 19. Oktober 2026; Quellen: Kabinettsbeschluss beim Bundesarbeitsministerium, Erläuterungen der Bundesregierung, Krankenversicherungsbeiträge beim Bundesgesundheitsministerium, Finanzierung der Pflegeversicherung, Beitragssätze bei der Deutschen Rentenversicherung und Vorsorgepauschale nach § 39b EStG; Berechnungen anhand der im Text genannten Annahmen.




