Mietrecht: Wohnung zu kalt – Dann ist eine Mietminderung möglich

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Die Heizung ist aufgedreht, trotzdem bleibt es im Wohnzimmer ungemütlich kalt. Erreicht die Wohnung keine ausreichende Temperatur, müssen Vermieter das Problem beheben – eine eingeschränkte Heizleistung kann außerdem zur Mietminderung berechtigen.

Zum Beginn der Heizperiode hat der Deutsche Mieterbund an die geltenden Pflichten erinnert. Tagsüber müssen Wohnungen nach seiner Auffassung grundsätzlich auf 20 bis 22 Grad beheizbar sein.

20 bis 22 Grad am Tag: Darauf kommt es an

Der Mieterbund nennt für diese Temperaturen den Zeitraum zwischen 6 und 24 Uhr. Nachts darf die Raumtemperatur nach seiner Einschätzung auf ungefähr 18 Grad sinken.

Diese Werte sind eine mietrechtliche Orientierung, keine bundesweit gesetzlich festgeschriebene Temperaturtabelle für jedes Zimmer. Wie warm ein Raum werden muss, hängt davon ab, wofür er genutzt wird. Für Wohnräume gelten demnach andere Vorgaben, als für Badezimmer und Flur.

Ein warmer Heizkörper allein genügt deshalb nicht. Die Anlage muss so funktionieren, dass sich die Wohnung ausreichend beheizen und vertragsgemäß nutzen lässt; diesen Zustand muss der Vermieter grundsätzlich erhalten (§ 535 BGB).

Auch außerhalb der Heizperiode darf die Wohnung nicht auskühlen

Üblicherweise dauert die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. Der Kalender entscheidet jedoch nicht allein darüber, ob geheizt werden muss.

Bei anhaltend kalter Witterung kann auch außerhalb dieses Zeitraums eine Heizpflicht bestehen. Ein Vermieter kann eine unzureichend beheizbare Wohnung deshalb nicht pauschal mit dem Hinweis rechtfertigen, die Heizperiode habe noch nicht begonnen.

Heizung ausgefallen? Den Vermieter sofort informieren

Fällt die Heizung aus oder reicht ihre Leistung nicht aus, sollten Mieter den Vermieter beziehungsweise die zuständige Verwaltung unverzüglich informieren. § 536c BGB verpflichtet dazu, während der Mietzeit auftretende Mängel anzuzeigen.

Bei einem akuten Ausfall ist ein Anruf bei der Verwaltung oder der angegebenen Notfallnummer sinnvoll. Eine ergänzende schriftliche Nachricht hilft später nachzuweisen, wann das Problem gemeldet wurde.

In die Mängelanzeige gehören der Beginn der Störung, die betroffenen Räume und die dort gemessenen Temperaturen. Die konkrete Angabe „Im Wohnzimmer werden trotz aufgedrehter Heizung nur 17 Grad erreicht“ ist aussagekräftiger als „Die Wohnung ist zu kalt“.

Fordern Sie also ausdrücklich die Beseitigung des Mangels und eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen. Wird es in der gesamten Wohnung zunehmend kälter, sollte auch diese Dringlichkeit aus der Nachricht hervorgehen.

Temperaturen dokumentieren – aber mit der Meldung nicht warten

Ein Temperaturprotokoll macht nachvollziehbar, wie stark und wie lange die Wohnung beeinträchtigt ist. Notieren Sie zu mehreren Tageszeiten das Datum, die Uhrzeit, den Raum und die gemessene Temperatur.

Halten Sie außerdem fest, ob die Heizkörper aufgedreht waren und ob kurz zuvor gelüftet wurde. Das Thermometer sollte nicht unmittelbar am Heizkörper, am offenen Fenster oder in direkter Sonne stehen.

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Fotos können die Aufzeichnungen ergänzen. Mit der Mängelanzeige sollten Mieter aber nicht warten, bis sie mehrere Tage lang Messwerte gesammelt haben.

Mietminderung: Es gibt keinen festen Abzug pro Grad

Eine Mietminderung kommt nach § 536 BGB infrage, wenn der Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Sie setzt grundsätzlich keine Zustimmung des Vermieters voraus.

Wie viel weniger Miete geschuldet ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die erreichten Temperaturen, die Dauer der Störung und der Umfang der betroffenen Wohnräume.

Der Mieterbund nennt bei lediglich 16 bis 18 Grad erreichbarer Temperatur eine mögliche Minderung von 20 bis 30 Prozent. Daraus lässt sich jedoch kein fester Anspruch für jede Wohnung mit einem Messwert in diesem Bereich ableiten.

Ein kurzzeitiges Problem in einem einzelnen Raum ist anders zu bewerten als ein vollständiger Heizungsausfall über mehrere Wintertage. Tabellen mit Minderungsquoten ersetzen deshalb keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.

Wer einen zu hohen Betrag einbehält, riskiert Mietrückstände.

Müssen Mieter selbst auf 22 Grad heizen?

Die Wohnung muss ausreichend beheizbar sein; Mieter müssen diese Möglichkeit aber nicht vollständig ausschöpfen. Wer niedrigere Temperaturen bevorzugt, darf grundsätzlich sparsamer heizen.

Dabei darf die Wohnung nicht so stark auskühlen, dass Schäden entstehen. Auch während eines Urlaubs müssen Mieter diese Sorgfaltspflicht beachten.

Sparsames Heizen und eine unzureichende Heizungsanlage sind deshalb auseinanderzuhalten. Dass jemand freiwillig weniger Wärme nutzt, entbindet den Vermieter nicht davon, eine funktionierende Heizung bereitzustellen.

Keine Reaktion auf die Mängelanzeige: Jetzt Unterstützung holen

Bleibt eine Rückmeldung aus, sollten Mieter ihre Meldung nachweisbar wiederholen und die weiterhin bestehenden Einschränkungen beschreiben. Die bisherigen Nachrichten und Temperaturaufzeichnungen gehören zu den Unterlagen für eine Beratung.

Ein Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung kann prüfen, wie sich die Reparatur durchsetzen lässt und welche Mietminderung vertretbar ist. Eine niedrigere Mietzahlung allein löst das Problem schließlich nicht: Die Wohnung muss wieder ausreichend warm werden.


Quellen: Deutscher Mieterbund, „Heizperiode gestartet“, 01.10.2026; §§ 535, 536 und 536c BGB; co2online, Informationen zur Heizperiode.