Neue Pflegebegleitung: Diese Hilfen sollen pflegende Angehörige künftig zu Hause bekommen

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Anträge verstehen, Unterstützung organisieren und nebenbei die tägliche Pflege bewältigen: Angehörige müssen häufig Aufgaben übernehmen, auf die sie niemand vorbereitet hat.

Eine neue Pflegebegleitung soll ihnen künftig fachliche Hilfe nach Hause bringen und dafür sorgen, dass aus einer Beratung auch tatsächlich Unterstützung wird.

Die Bundesregierung hat das Vorhaben mit dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 auf den Weg gebracht. Es handelt sich bislang um eine geplante Leistung, nicht um einen bereits nutzbaren neuen Anspruch.

Wer soll die neue Pflegebegleitung bekommen?

Die neue Pflegebegleitung soll Menschen mit einem Pflegegrad unterstützen, die zu Hause gepflegt werden. Schon Pflegegrad 1 soll dafür ausreichen.

Auch Angehörige und andere nahestehende Menschen, die bei der Pflege helfen, sollen die Unterstützung nutzen können. Dazu können beispielsweise Freunde oder Nachbarn gehören.

Der Anspruch soll außerdem nicht davon abhängen, dass die Pflegebedürftigkeit gerade erst festgestellt wurde. Auch wer schon länger zu Hause gepflegt wird, soll Unterstützung erhalten können.

Die entsprechenden Vorschriften sollen ebenso für die private Pflege-Pflichtversicherung gelten. Entscheidend wäre somit die häusliche Pflegesituation, nicht allein die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Pflegekasse.

Wer kommt tatsächlich ins Haus?

Vorgesehen sind qualifizierte Pflegebegleitpersonen, deren Einsatz die Pflegekassen organisieren. Dabei können Pflegestützpunkte, kommunale Strukturen und beauftragte Anbieter einbezogen werden.

Welche Stelle vor Ort zuständig sein wird, steht damit noch nicht für jeden Wohnort fest. Nach der erstmaligen Anerkennung eines Pflegegrades soll die Pflegekasse einen konkreten Termin zu Hause anbieten und eine Kontaktperson nennen.

Empfehlungen zur Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen soll der Spitzenverband der Pflegekassen bis zum 30. September 2027 vorlegen. Aus dem Entwurf lässt sich deshalb noch nicht ableiten, welche konkrete Berufsqualifikation jede später eingesetzte Person mitbringen muss.

Hilft die Pflegebegleitung auch bei Anträgen?

Ja, nach dem Konzept soll sie mehr leisten als allgemeine Hinweise auf mögliche Ansprüche. Dazu gehören die Beratung über Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie Unterstützung bei deren Beantragung.

Bei besonderem Unterstützungsbedarf ist ein sogenanntes Fallmanagement vorgesehen. Dabei sollen Leistungen verschiedener zuständiger Stellen aufeinander abgestimmt und passende Hilfen gesucht werden.

Für Familien könnte das beispielsweise bedeuten, nach einem Krankenhausaufenthalt nicht allein klären zu müssen, welche Unterstützung für die Rückkehr nach Hause erforderlich ist. Die Pflegebegleitung soll bei der Organisation helfen und die Umsetzung eines Versorgungsplans begleiten.

Kann sie einen Pflegedienst oder andere Entlastung vermitteln?

Die Suche nach geeigneten Angeboten und die Unterstützung bei deren Inanspruchnahme gehören zum vorgesehenen Aufgabenbereich. Auch die Belastung der Angehörigen soll erfasst werden, damit Entlastung nicht erst dann organisiert wird, wenn die Pflege zu Hause zusammenbricht.

Gemeint ist eine fachliche Begleitung der Versorgung. Daraus folgt kein Versprechen, dass die Pflegebegleitperson selbst regelmäßig das Waschen, Anziehen oder den Haushalt übernimmt.

Ebenso wenig schafft eine Vermittlung automatisch freie Plätze bei einem Pflegedienst. Der praktische Nutzen wird deshalb auch davon abhängen, welche Angebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.

Müssen Angehörige dafür bezahlen?

Die vorgesehene Pflegebegleitung soll für die Berechtigten kostenfrei sein und über die Pflegeversicherung finanziert werden. Ein Eigenanteil für die Begleitung ist nicht vorgesehen.

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Davon zu unterscheiden sind die vermittelten Leistungen. Ob beispielsweise ein Pflegedienst vollständig bezahlt wird oder zusätzliche eigene Ausgaben entstehen, richtet sich weiterhin nach den jeweiligen Leistungsansprüchen und Kosten.

Die Pflegebegleitung ist zudem keine Geldleistung und gleicht wegfallende Erstattungsansprüche nicht automatisch aus. Das ist besonders für Pflegegrad 1 wichtig: Der Kabinettsentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen, das nur den Pflegegraden 2 bis 5 offenstehen soll.

Ist die Pflegebegleitung freiwillig?

Die Antwort fällt je nach Situation unterschiedlich aus: Wer Pflegegeld erhält, soll ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung zu Hause in Anspruch nehmen müssen. Der Termin dient auch dazu, festzustellen, ob die Versorgung gesichert ist.

Wird dieser verpflichtende Termin nicht wahrgenommen, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes und im Wiederholungsfall dessen Entziehung vor. Die neue Begleitung wäre für diese Gruppe somit nicht ausschließlich ein freiwilliges Beratungsangebot.

Für allgemeine Beratungstermine sind auf Wunsch auch telefonische oder digitale Formen vorgesehen. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht mit einem Ersatz für den ausdrücklich vorgeschriebenen jährlichen Hausbesuch verwechselt werden.

Wird beim Pflichtbesuch eine ungesicherte Versorgung festgestellt, sollen Verbesserungen vorgeschlagen und ein verpflichtender Folgetermin vereinbart werden. Bleibt die Versorgung auch dann ungesichert, soll die Pflegekasse ein Fallmanagement anbieten.

Wird dieses Fallmanagement abgelehnt oder der verpflichtende Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen, kann nach dem Entwurf ebenfalls das Pflegegeld entzogen werden.

Was darf an die Pflegekasse gemeldet werden?

Für die notwendige Verarbeitung persönlicher Daten verlangt der Entwurf grundsätzlich das Einverständnis der pflegebedürftigen Person. Auch die Bestätigung des Pflichtbesuchs gegenüber der Pflegeversicherung ist in der vorgesehenen Mitteilungsvorschrift an dieses Einverständnis geknüpft.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Bleibt die Versorgung beim verpflichtenden Folgetermin ungesichert oder lässt sie sich im Fallmanagement nicht innerhalb angemessener Zeit sicherstellen, muss die Pflegekasse auch ohne Zustimmung informiert werden. Die erforderlichen Daten dürfen dann entsprechend verarbeitet werden.

Eine pauschale Erlaubnis, sämtliche Gesprächsinhalte weiterzugeben, ist damit nicht verbunden. Für Betroffene ist dennoch wichtig zu wissen, dass die Pflegebegleitung bei den gesetzlich beschriebenen Versorgungsproblemen eine Meldepflicht haben soll.

Wann soll die Pflegebegleitung tatsächlich starten?

Der Kabinettsentwurf sieht den neuen Anspruch zum 1. Januar 2029 vor. Ältere Angaben über einen Beginn im Jahr 2028 beziehen sich auf einen früheren Entwurfsstand.

Auch das Datum 2029 ist bislang ein geplanter Beginn. Das Gesetzgebungsverfahren muss abgeschlossen werden, bevor daraus eine verbindliche neue Leistung wird.

Wer heute Hilfe braucht, muss nicht bis 2029 warten

Schon jetzt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegekasse kann erläutern, welche Unterstützung möglich ist und welche Schritte für die Versorgung zu Hause erforderlich sind.

Auch Angehörige können in die Beratung einbezogen werden beziehungsweise unter den geltenden Voraussetzungen selbst Beratung beanspruchen. Einen Überblick bietet der Beitrag „Pflege von Angehörigen: Diese kostenlosen Angebote helfen“.

Für Familien wäre die geplante Pflegebegleitung vor allem dann eine Verbesserung, wenn zwischen Beratung, Antrag und tatsächlicher Hilfe weniger an ihnen selbst hängen bleibt. Ob das gelingt, entscheidet sich auch daran, wie gut die zuständigen Stellen zusammenarbeiten und ob ausreichend qualifiziertes Personal verfügbar ist.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere vorgesehene §§ 7c, 7d, 45b und 106a SGB XI; BMG zur bestehenden Pflegeberatung; pflege.de, Pflege-Dschungel und Deutscher Pflegebeistand zur geplanten Pflegebegleitung.